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Beurteilung der Branchennähe bei Internet-Domains - siehan.de

OLG Hamburg, Urt. v. 2.5.2002; Az.: 3 U 216/01


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Für die Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und / oder Dienstleistungen abzustellen.

2. Ein firmenrechtlicher Abwehranspruch aus § 12 BGB geht, sofern man seine Anwendung neben den spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 5, 15 MarkenG bejaht und soweit eine Fallkonstellation vorliegt, die von den markenrechtlichen Regelungen umfasst wird, jedenfalls nicht weiter als § 15 MarkenG.



Problemstellung:

Das OLG Hamburg musste sich mit der strittigen Frage beschäftigen, ob es für die Beurteilung der Branchennähe im Rahmen der Verwechslungsgefahr auf den Domainnamen selbst oder nur auf das Zusammenspiel des Domainnamens mit dem jeweiligen Inhalt der Webseite ankommt.



Die Klägerin betreibt ein Versandhandelsunternehmen in der Bekleidungsbranche und ist seit dem 26.6.1997 unter der Firma "Sieh an! Handelsgesellschaft mbH" im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin unterhält Domains wie "sieh-an.de", "siehan.net", "siehan.at", "siehan.ch" und weitere. Die Beklagte ist seit dem 14.12.1998 Inhaberin der Domain "siehan.de", unter welcher sie ein Internetportal mit redaktionell geordneten Hyperlinks zum Themen wie Auto, Auktionen, Chat, Download etc. anbietet.

Nach erfolgloser Abmahnung, Erlass einer einstweiligen Verfügung und eines Teil-Widerspruchs verurteilte das Landgericht die Beklagte im Wege eines Hauptsacheverfahrens zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "sieh an", insbesondere der Domain "www.siehan.de". Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Die Beklagte kann sich zwar nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verwendung der Domain "www.siehan.de" nicht unterlassen werden kann, da sie nur Inhaberin der Domain "siehan.de" ist. Diese Betrachtungsweise erscheint als zu formal. Die Klägerin wendet sich gegen jegliche Verwendung der Bezeichnung "sieh an"; mit dem Unterlassungsantrag sollte nur der im WWW liegende Schwerpunkt der Verwendung deutlich gemacht werden.

2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG besteht jedoch nicht.

a) Die Bezeichnung "Sieh an!" stellt sich als unterscheidungskräftiges Firmenschlagwort der Klägerin dar und erfüllt Namensfunktion. Entgegen dem sprachlichen Sinn, sich etwas anzusehen, wird es in unüblicher Weise als Bezeichnung des Versandhandelsunternehmens der Klägerin verwendet.

b) Die Beklagte verwendet mit der Domain "siehan.de" ein nahezu identisches Zeichen. Die Zeichenidentität und -ähnlichkeit bestimmen sich unabhängig von der Top-Level-Domain (hier: de). Auch der Umstand, dass das Zeichen nicht mit einem Leerzeichen oder einem Ausrufezeichen verwendet wird, steht der Ähnlichkeit nicht entgegen. Leerzeichen und Ausrufezeichen sind in Domainadressen nicht möglich, der Verkehr hat sich hieran gewöhnt.

c) Trotz dieser potentiellen Verwechslungsfähigkeit ist eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu verneinen. Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Rahmen von § 15 Abs. 2 MarkenG sind neben der Zeichenähnlichkeit auch die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung und die Branchennähe der Parteien.

aa) Das Firmenschlagwort der Klägerin hat normale Kennzeichnungskraft; von einer überragenden Verkehrsgeltung kann nicht ausgegangen werden.

bb) Für die Beurteilung der Branchennähe ist maßgeblich auf die unter der Internet-Adresse angebotenen Waren und Dienstleistungen abzustellen. Eine andere Ansicht, die die Homepage selbst als verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung ansieht, verkennt, dass der kennzeichenrechtliche Schutz nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf konkrete Waren- und Dienstleistungen besteht. Die Homepage selbst ist weder die eigentlich relevante Ware noch eine Dienstleistung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten.

cc) Wegen den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern der Parteien kann eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Die Klägerin ist im Versandhandel mit Texilien tätig. Das Angebot der Beklagten unter der Domain "siehan.de" besteht dagegen nur darin, über das Internet Informationen zu sammeln, diese zu systematisieren und anderen zugänglich zu machen. Beide Unternehmensbereiche sind auch so weit voneinander entfernt, dass für die Annahme des Verkehrs, es bestünden geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien, kein Anlass besteht. Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte auf ihrer Homepage auf Versender von Textilwaren verlinkt; sie wird auf diese Weise nicht selbst zum Versandhändler.

3. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 12 BGB.

a) Fraglich erscheint bereits, ob firmenrechtliche Abwehransprüche neben §§ 5, 15 MarkenG parallel auch auf § 12 BGB gestützt werden können. Jedenfalls aber geht ein Anspruch aus § 12 BGB nicht weiter als derjenige aus § 15 MarkenG, soweit eine Fallkonstellation vorliegt, die von den markenrechtlichen Regelungen umfasst wird.

b) Selbst wenn aber § 12 BGB grundsätzlich für anwendbar erachtet wird, fehlt es an der Voraussetzung der Zuordnungsverwirrung. Diese ergibt sich daraus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens, unter den auch Geschäftsbezeichnungen fallen, zugestimmt. Eine solche Zuordnungsverwirrung hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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