| |
Verwendung der Domainadresse "rechtsanwalt.com" durch eine Aktiengesellschaft
OLG Hamburg, Urt. v. 2.5.2002; Az.: 3 U 303/01
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Verwendung der Domainadresse "rechtsanwalt.com" durch eine Aktiengesellschaft, die darunter unter anderem übliche Rechtsanwaltsdienstleistungen erbringt, ist nach § 3 UWG irreführend, da ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Domainadresse ein von Rechtsanwälten oder von einer entsprechenden Berufs- bzw. Standesvertretung gestaltetes und verantwortetes Angebot erwartet.
Problemstellung:
Das OLG Hamburg beschäftigte sich im vorliegenden Urteil mit der Frage, ob der Betrieb eines Internet-Angebots unter der nach § 132 a StGB besonders geschützten Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch "berufsfremde" Betreiber irreführend ist.
|
Die Antragsteller sind beim LG Hamburg zugelassene Rechtsanwälte. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft laut Handelsregistereintrag die "Bereitstellung von rechtlichen Informationen und Dienstleistungen aller Art sowie die Veröffentlichung von rechtlichen Themen im Internet". Der Antragsgegner zu 2) ist Vorstand der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsteller verlangen die Unterlassung der Benutzung der Domain www.rechtsanwalt.com zur Hinterlegung von Inhalten sowie der E-Mail-Adresse info@rechtsanwalt.com.
Das LG Hamburg untersagte die Benutzung der Domain zur Hinterlegung von Inhalten sowie der E-Mail-Adresse im Wege einer einstweiligen Verfügung. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 21.11.2000 hatte Erfolg. Die Antragsteller verfolgen ihr Unterlassungsbegehren im Wege der Berufung weiter.
Die Berufung der Antragsteller ist zulässig und begründet.
I. Den Antragstellern steht ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG zu.
1. Es liegt eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vor. Wegen der Verwendung der Domainadresse rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, dass die Homepage von einem Rechtsanwalt oder von einer entsprechenden Standesvertretung stammt, d.h. dass die Webseite maßgeblich von diesen gestaltet und verantwortet wird.
a) Zwar haben beide Parteien Internet-Ausdrucke vorgelegt, die ein uneinheitliches Bild hinsichtlich der Verwendungsgewohnheiten von Gattungsbegriffen als Domainnamen ergaben. Allgemeine Domainadressen als Berufsbezeichnungen werden teils von Angehörigen dieses Berufs, teils aber auch von berufsfremden Betreibern reserviert.
b) Die Antragsteller haben jedoch dargelegt, dass unter Domains, die Branchen- oder Berufsbezeichnungen enthalten, welche wie die Bezeichnung "Rechtsanwalt" in besonderer Weise nach § 132 a StGB geschützt sind, regelmäßig Homepages von Berufsangehörigen oder deren Standesvertretungen angeboten werden.
c) Hinsichtlich dieser besonders geschützten Berufsbezeichnung erwartet der durchschnittliche Internet-Nutzer, das entsprechende Internet-Angebot werde von Angehörigen des jeweiligen Berufs oder eines Berufsgruppenverbands erstellt und verantwortet.
d) Diesen Erwartungen entspricht das Angebot der Antragsgegner nicht. Diese sind weder Rechtsanwälte noch eine entsprechende Berufsorganisation. Der Verkehr wird mithin irregeführt.
2. Der Vortrag der Antragsgegner, es seien sowohl im Vertrieb als auch in der Redaktion Volljuristen und Rechtsanwälte tätig, gibt zur Beurteilung der konkreten Art der Beteiligung und Verantwortlichkeit einzelner Mitarbeiter an den Inhalten nichts her.
Auch bieten die Antragsgegner Dienstleistungen wie die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen an, die üblicherweise von Rechtsanwälten erbracht werden. Der Hinweis zum Copyright der Antragsgegnerin zu 1) als Aktiengesellschaft am Ende einer jeden Seite ist dabei nicht geeignet, dem Nutzer deutlich zu machen, dass die Homepage nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Berufsorganisation stammt.
II. Die Frage, ob der Anspruch auch aus § 1 UWG (Rufausbeutung bzw. Behinderung) oder §§ 1 UWG, 132 a StGB (Vorsprung durch Rechtsbruch) begründet ist, kann daher offen bleiben.
III. Auch hinsichtlich der Verwendung der E-Mail-Adresse info@rechtsanwalt.com liegt ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
§ 132 a StGB hat folgenden Wortlaut:
§ 132 a. Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
|
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
|
|