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Haftung für Boykottaufrufe in einem Internet-Forum und Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG

LG Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2001; Az.: 12 O 311/01


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Der Betreiber eines Internet-Forums kann für Boykottaufrufe, die von anonymen Nutzern stammen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2. Eine fehlende Anbieterkennzeichnung und damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 TDG stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. § 6 TDG ist in Anlehnung an die presserechtlichen Impressumsvorschriften nur eine wettbewerbsneutrale Vorschrift und begründet erst bei Hinzutreten besonderer Umstände einen Wettbewerbsverstoß.



Problemstellung:

Das Gericht beschäftigt sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Frage der Verantwortlichkeit fremder Äußerungen in einem Internet-Forum und mit der umstrittenen Rechtsnatur des § 6 TDG.



Die Antragstellerin betreibt im Internet einen Shop für Erotikartikel und bietet gegen Provision bzw. Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit, Kontaktanzeigen auf ihrer Homepage zu schalten. Der Antragsgegner betreibt im Internet ein Chatforum, auf dem überwiegend homosexuelle und sadomasochistisch orientierte Internet-Nutzer Beiträge veröffentlichen. Seit dem 1.8.2001 bietet der Antragsgegner eine Clubmitgliedschaft für 100 DM jährlich an. Der Antragsgegner plant, künftig ebenfalls gegen Entgelt einen Anzeigenmarkt zu Verfügung zu stellen.

In dem vom Antragsgegner betriebenen Forum befanden sich mehrere anonymisierte Beiträge, die sich kritisch mit der Antragstellerin, ihren geschäftlichen Aktivitäten und ihren Produkten auseinander setzten. Auch wurde dazu aufgerufen, durch vermehrtes gleichzeitiges "Ansurfen" die Seite der Antragstellerin zum Erliegen zu bringen. Diesbezüglich mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner erfolglos ab. Drei Tage später löschte der Antragsgegner die streitigen Forenbeiträge. Des weiteren wendet sich die Antragstellerin auch gegen die bis zum 1.8.2001 fehlende Anbieterkennzeichnung des Internet-Angebots des Antragsgegners.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise gerechtfertigt. Im übrigen ist er zurückzuweisen.

1. Der Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung der zum öffentlichen Abruf bereitgehaltenen geschäftsschädigenden und boykottierenden Äußerungen ergibt sich aus § 1 UWG.

a) Die Veröffentlichung der Äußerungen verstößt gegen die guten Sitten im Wettbewerb.

b) Die Veröffentlichungen auf den Seiten des vom Antragsgegners betriebenen virtuellen "Clubs" stellen ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Zwar hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine gewerblichen Waren oder Dienstleistungen angeboten. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es jedoch, dass die Gewerbetreibenden zukünftig den gleichen Kundenkreis haben werden. Es ist nicht nur auf den gerade bestehenden, sondern auch auf den Kundenkreis abzustellen, der sich bei einer nach den Umständen zu erwartenden Ausdehnung des Unternehmens möglicherweise ergeben kann. Vorliegend betreibt der Antragsgegner seit dem 1.8.2001 einen entgeltlichen Club und hat auch konkrete Pläne zum Betrieb eines Anzeigenmarktes.

c) Die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen stellt unter anderem einen Verstoß gegen die guten Sitten unter dem Gesichtspunkt des Boykottaufrufs dar. Ein Boykott ist auf eine organisierte Absperrung eines bestimmten Gegners vom üblichen Geschäftsverkehr gerichtet, sei es, dass keine Beziehungen geschäftlicher oder sonstiger Art mit ihm angebahnt, sei es, dass schon bestehende Beziehungen abgebrochen werden sollen. Durch die Aufrufe, die Internet-Seite der Antragstellerin durch Überlastung lahmzulegen, werden die Leser aufgerufen, sich an entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen und damit den Geschäftsbetrieb aktiv zu behindern.

2. Der Antragsgegner ist als Verbreiter der angegriffenen Äußerungen auch Störer und damit passivlegitimiert. Durch die Verbreitung der die Antragstellerin schädigenden Äußerungen hat der Antragsgegner selbst einen Wettbewerbsverstoß begangen, ohne dass er die Äußerungen persönlich aufgestellt haben müsste. Denn als Betreiber eines Chatforums schafft er erst die Möglichkeit, für die Antragstellerin nachteilige Äußerungen an eine Vielzahl potentieller Kunden derselben zu vertreiben. Eine Unterbindung solcher Äußerungen wäre durch den Einbau entsprechender Filter bzw. vorheriger Kontrolle der Beiträge vor deren Einstellen in das Forum möglich. Die Veröffentlichung stellt damit einen Wettbewerbsverstoß durch "Unterlassen" dar. Die Haftung nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts besteht im Übrigen unabhängig von den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Teledienstleisters nach dem TDG bzw. dem MDStV und wird von diesen nicht berührt, insbesondere nicht eingeschränkt.

3. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung des Betriebs der Webseite des Antragsgegners ohne die nach § 6 TDG vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung besteht hingegen hin.

a) § 1 UWG kommt als Grundlage für den Anspruch nicht in Betracht. Es besteht zwar ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner vor dem 1.8.2001 überhaupt aus § 6 TDG zur Anbringung einer Anbieterkennzeichnung verpflichtet war, vermag ein Verstoß gegen § 6 TDG nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Antragsgegners zu begründen. § 6 TDG stellt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, da nur die Ermittlung des Verantwortlichen sichergestellt werden soll, jedoch weder auf einer Wertentscheidung beruht noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt.

b) Zur Annahme der Unlauterkeit sind daher noch weitere, besondere Umstände zu verlangen. Wettbewerbsrechtliche Relevanz könnte allenfalls darin zu sehen sein, dass die Ermittlung des Verletzers erschwert wird. Angesicht der allgemeinkundigen Transparenz der Registrierung von Domains ist es jedoch ohne größere Schwierigkeiten möglich, die Identität eines Domain-Inhabers festzustellen, so beispielsweise für die Top-Level-Domain "de" über eine Anfrage bei der DENIC.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim