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Zum Vertragsschluss bei 0190-Dialern
AG Freiburg, Urt. v. 11.6.2002; Az.: 11 C 4381/01
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Durch das Herunterladen eines sich selbst und unbemerkt installierenden 0190-Dialers kommt mangels übereinstimmender Willenserklärungen kein wirksamer Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter zustande.
2. Eine Pflicht des Anschlussinhabers, seine Software vor dem Herunterladen des Dialers zu schützen, besteht nicht von vornherein.
Problemstellung:
Das AG Freiburg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob durch die unbemerkte Installation eines 0190-Wählprogramms ein wirksamer Vertrag zustande kommt.
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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Telekommunikationsgebühren aus 0190-Verbindungen in Höhe von insgesamt 2.566,22 DM. Der Beklagte verweigerte die Leistung mit Hinweis darauf, die 0190-Nummern seien von seinem Anschluss aus nicht bewusst angewählt worden. Es handele sich dabei um eine Selbsteinwahl dieser Dienste über unbemerkt heruntergeladene Selbstwählprogramme. Die von ihm üblicherweise verwendete T-Online-Einwahlnummer habe sich erst an dritter Stelle der aufgelisteten Verbindungen befunden. Auf die ersten beiden Stellen haben sich zwei Sex-Programm-Anbieter mit 0190-Nummern eingetragen. Über diese Verbindungen wurde der reguläre Internet- und E-Mail-Verkehr abgewickelt.
Die Klage ist unbegründet.
1. Ausgehend vom Urteil des BGH vom 22.11.2001 ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Anbieter von Telediensten bzw. Mehrwertdiensten zu unterscheiden. Rechtsgeschäftliche Grundlage für eine Vergütung ist ein Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen sein muss. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
a) Glaubhaft trägt der Beklagte vor, dass weder er noch ein Familienangehöriger eine bewusste Installation einer automatisierten Selbsteinwahl vorgenommen hat. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die 0190-Nummer im Einzelverbindungsnachweis als Standard-Internetverbindung auftaucht mit Verbindungszeiten, wie sie für den Abruf von E-Mails üblich sind.
b) Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte eine sog. "Dialer.Exe" herunter geladen hatte, die eine entsprechende 0190-Nummer als Standard-Verbindung in das DFÜ-Register eintrug.
Der Anbieter derselben wirbt in der Anpreisung mit "Kostenlos Mitglied werden", "Highspeed Zugang - keine Anmeldung" und "ohne Kreditkarte". Das herunter zu ladende Programm "cybergirl.exe" enthält erst in der Ausführung nach dem Download dezente Hinweise auf erhöhte Minutenpreise. Soweit das Download-Angebot ein Vertragsangebot für eine kostenpflichtige Leistung im Bereich der Mehrwertdienste beinhalten sollte, legte es die Kostenpflichtigkeit nicht von vornherein offen. Im Gegenteil - es wird zunächst davon abgelenkt und erst im Rahmen der Installation auf erhöhte Minutenpreise hingewiesen. Von der Ausgestaltung her sind diese Hinweise wesentlich zurückhaltender als die oben genannten Anpreisungen.
2. Angebot und Annahme stehen sich nicht mit einer solchen Übereinstimmung gegenüber, dass von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen ist. Dies gilt um so mehr dann, wenn das herunter geladene Programm sich im DFÜ-Register so einträgt, dass es als Standardverbindung aufgeführt wird.
3. Ein Anspruch aus § 812 BGB auf zumindest die T-Online-Gebühren für die Nutzung des Internetzugangs für den umstrittenen Zeitraum besteht nicht, da der Beklagte insoweit nicht mehr bereichert ist.
4. Eine Pflicht des Beklagten als Anschlussinhaber, seine Software entsprechend vor solchen Vorgängen zu schützen bzw. regelmäßig zu überprüfen, besteht nicht von vornherein.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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