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Elektronische Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

OLG Hamburg, Urt. v. 13.6.2002; Az.: 3 U 168/00


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Für den Nachweis der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einer bestimmten Fassung auf elektronischem Weg kommt es sowohl auf den Nachweis des Zugangs als auch auf den Inhalt der Datei an.

2. Weder der Einzelverbindungsnachweis noch das Leonardo-Protokoll können den Nachweis erbringen, dass es sich mit der zugegangenen Datei gerade um die Fassung der AGB handelt, die geltend gemacht wird. Der Einzelverbindungsnachweis belegt nur das Bestehen einer Verbindung zum fraglichen Zeitpunkt; das Leonardo-Protokoll registriert nur Angaben zu Größe und Bezeichnung der Datei, nicht aber zum Inhalt.

3. Wird ein Vertrag nicht im Internet geschlossen, so genügt die Abrufbarkeit der AGB auf den Internet-Seiten des Verwenders nicht. Es muss vielmehr ein eindeutiger Hinweis auf den Einbeziehungswillen und die AGB erfolgen.



Problemstellung:

Das OLG Hamburg musste sich in seinem Urteil vom 13.6.2002 mit der Frage des Nachweises der Übermittlung einer Datei und den Voraussetzungen der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch elektronisch übermittelte Dateien beschäftigen.



Der Kläger, ein Fotograf, verlangt von der Beklagten, einer Zeitschriftenverlegerin, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen unerlaubter Weitergabe von Bildmaterial. Die Beklagte bestellte beim Kläger Bildmaterial von Häusern Prominenter auf Mallorca. Der Kläger übermittelte dieses Bildmaterial elektronisch. Diese Bilder wurden gegen ein Honorar von 250 DM je Bild in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift abgedruckt. Auf den Internet-Seiten der Zeitschrift, die vom Programmzeitschriften Verlag KG (im folgenden: PZV) betrieben werden, fanden sich weitere 22 vom Kläger stammende Aufnahmen. Nach Abmahnung gab die PZV eine Unterlassungserklärung ab und überwies dem Kläger als Honorar für die Bilder je 100 DM, insgesamt 2.200 DM.

Für die Internet-Nutzung der Bilder verlangt der Kläger von der Beklagten die in seinen Liefer- und Geschäftsbedingungen unter Punkt E.1. und E.6. für eine unberechtigte Weitergabe von Bildmaterial festgesetzte Vertragsstrafe. Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe die Einbeziehung seiner AGB nicht bewiesen. Der Kläger beruft sich dagegen auf eine elektronische Übermittlung seiner Liefer- und Geschäftsbedingungen mitsamt den übersendeten Bildern, was durch den Einzelverbindungsnachsweis und das Leonardo-Protokoll gestützt wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Es besteht kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Der Kläger hat die Einbeziehung seiner AGB mit dem von ihm behaupteten Inhalt nicht bewiesen.

a) Selbst wenn man von einem Anscheinsbeweis für den Zugang der Datei "Liefer- und Geschäftsbedingungen" ausgehen könnte, genügt dies nicht, da es neben dem Zugang auch auf den Inhalt der Datei ankommt. Weder Einzelverbindungsnachweis noch Leonardo-Prokoll erbringen den Nachweis, dass es sich bei der übermittelten Datei auch um die Geschäftsbedingungen handelt, wie sie der Kläger dem Gericht vorgelegt hat. Der Datei könnte auch eine andere Fassung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen haben.

Der Einzelverbindungsnachweis belegt nur, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine ISDN-Verbindung bestanden hat. Welche Dateien übersendet worden sind, ist damit nicht belegt. Auch das Leonardo-Protokoll registriert nur Angaben über Größe und Bezeichnung der Dateien, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf die Übertragung eines bestimmten Dateiinhalts.

b) Auch die Tatsache, dass die Beklagte die AGB des Klägers im Internet einsehen kann, führt nicht zur Einbeziehung.

Auch wenn man mit einem Teil der Literatur davon ausgeht, dass AGB bei Online-Angeboten dann wirksam einbezogen sind, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, diese durch Herunterladen kostenlos zu kopieren, betrifft diese Erleichterung nur das Tatbestandsmerkmal der "Kenntnisnahmemöglichkeit". Dagegen entfällt auch nach dieser Meinung nicht das Erfordernis, dass der Verwender der AGB zunächst erkennbar auf seinen Einbeziehungswillen und seine AGB hinweisen muss. An einem solchen Hinweis fehlt es hier. Die AGB des Klägers befinden sich nur auf einer unteren Ebene des Internet-Auftritts, die nicht zwangsläufig von jedem Kunden wahrgenommen werden muss.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Vertrag überhaupt nicht unmittelbar im Internet geschlossen wurde. Die Beklagte hat die Bilder mittels Telefax bestellt. Dient das Internet-Angebot reinen Informationszwecken, muss in einem solchen Fall ein eindeutiger Hinweis auf die AGB durch den Verwender erteilt werden.

2. Weitere vertragliche Ansprüche auf Entgelt oder Schadensersatz sind zumindest in einer 100 DM pro Bild übersteigenden Höhe, die die Beklagte durch die PZV hat zahlen lassen (§ 267 BGB), nicht gegeben.

a) Ob die Veröffentlichung der Bilder im Internet lizenziert war oder nicht, kann letztlich offen bleiben. War die Nutzung lizenziert, hat der Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf die übliche Vergütung. War sie nicht lizenziert, steht ihm nach § 97 UrhG ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe nicht anders zu ermitteln ist. Auch dann ist von für die Branche üblichen Honorarforderungen oder Verbandsempfehlungen auszugehen.

b) Bei der Ermittlung des üblichen Honorars kann von den von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten Bildhonoraren als Indiz ausgegangen werden. Für eine Woche Online-Verwertung sehen die MFM-Empfehlungen einen Betrag von 100 DM pro Bild vor. Da die Aufnahmen nur vier Tage im Internet zugänglich waren und nur 1.100 mal aufgerufen wurden, nötigt dies zu Abstrichen. Der Senat kommt unter Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen seiner Schätzung nach § 287 ZPO zu keinem dem Kläger zustehenden Anspruch, der den tatsächlich gezahlten Betrag von 100 DM je Bild überschreitet.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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