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Zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag

BGH, Urteil vom 16. Juli 2002; Az.: X ZR 27/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein.

2. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags.



Problemstellung:

Der BGH gibt Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag.



Die Klägerin entwickelt und vertreibt Diagnostika. Sie wollte ein Immunoassay zur Diagnose einer Lebererkrankung entwickeln und wandte sich zur Herstellung der dafür benötigten Antigene an die Beklagte. In einer von der Beklagten erstellten „Grobskizze“ wurde vereinbart, dass diese die wirksamsten Antigene ermitteln und herstellen sollte. Hierzu wurden sechs „Meilensteine“ vereinbart, für deren Erreichung jeweils ein Termin gesetzt war. Als Vergütung der Beklagten sollte diese alle zwei Monate 20.000 DM erhalten. Nachdem die Beklagte mit ihrer Leistung nach Auffassung der Klägerin in Rückstand geraten war, kündigte diese den Vertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von 120.000 DM. Das Landgericht sprach ihr hiervon 80.000 DM zu, die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

Die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag durch das Berufungsgericht hält der Überprüfung durch die Revision nicht stand.

1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Entscheidend ist, ob eine Dienstleistung als solche (dann Dienstvertrag) oder deren Erfolg (dann Werkvertrag) geschuldet wird. Zur Feststellung des Vertragsgegenstandes sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen.

Diese Grundsätze gelten auch für Verträge, mit denen die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen geschuldet wird. Derartige Leistungen können Gegenstand beider Vertragstypen sein. Bei einem Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen, bei einem Werkvertrag die Herbeiführung eines Erfolgs, der in einem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen Durchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten liegen kann. Eine Regel, dass ein Forschungsvertrag stets als Dienstvertrag und ein Entwicklungsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, besteht schon deshalb nicht, da die Grenze zwischen Forschung und Entwicklung fließend sein kann.

Allgemein kann es für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen, wenn die Parteien Art und Umfang der geschuldeten Leistung konkret festlegen oder die Vergütung erfolgsabhängig gestalten. Auch die Einschätzungen der Parteien zur Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts können eine Rolle spielen. Zwar können die Parteien auch angesichts eines ungewissen Erfolgseintritts einen Werkvertrag schließen, doch liegt es aus der Sicht eines verständigen Bestellers umso ferner, dass der Unternehmer das Erfolgsrisiko tragen will, je größer die mit der Aufgabe verbundenen Unwägbarkeiten sind. Anhaltspunkte für die Frage nach der Risikoverteilung unter den Parteien können sich auch aus den Vereinbarungen über die Vertragsvergütung ergeben. Die Gewährung einer „Risikoprämie“ für den Unternehmer kann hierbei für die Annahme eines Werkvertrages, eine zeitaufwandsabhängige Vergütung in Raten für die fehlende Bereitschaft des Unternehmers zur Risikoübernahme und damit für einen Dienstvertrag sprechen.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aus den hier getroffenen Feststellungen nicht gefolgert werden, dass die Beklagte einen Erfolg schuldete.

a) Grundlage für die Bestimmung der geschuldeten Leistung sind hier die „Grobskizze“ sowie weitere von der Klägerin erstellte Unterlagen. Die Tatsache, dass in diesen Dokumenten konkrete Entwicklungsziele genannt werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Beklagte für die Erreichung dieser Ziele einzustehen hatte. Zwar ist die konkrete Beschreibung eines zu erreichenden Ziels ein typisches Merkmal eines Werkvertrages, jedoch kann auch bei einem Dienstvertrag die geschuldete Tätigkeit der Erreichung des genannten Ziels dienen. In diesem Fall dient die vertragliche Zielbeschreibung nur dazu, die Richtung der zu erbringenden Leistung zu bestimmen. Die Bedeutung einer Aufgabenbeschreibung ist daher im Einzelfall zu ermitteln.

b) Bei der Vertragsauslegung hatte sich hier das Berufungsgericht nicht mit den maßgeblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Insbesondere hätte berücksichtigt werden müssen, dass die grundlegende „Grobskizze“ die Erreichbarkeit eines hinreichend spezifischen Testverfahrens nicht als sicher ansah und eine genaue Festlegung, wie der Antikörpertest aussehen sollte, fehlt. Dies folgt schon daraus, das die Beklagte verschiedene Testreihen durchführen sollte, um die effizienteste Kombination von Antigenen zu ermitteln. Auch ist eine Vergütung der Beklagten abschnittsweise erfolgt. Diese Gesichtspunkte sind vom Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagte einen Erfolg schuldete, erneut zu berücksichtigen.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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