Anzeige
 
 
DATENBANK-SUCHE
 
 Hilfe?
 
und:
oder:
Wortbestandteil:
exaktes Wort:
 
URTEILSDIENST
 

 Infos
 
Eintragen
Austragen
 
ANZEIGE
     
  Anzeige Juraforum.de  
  Mit Anwaltsuche  
 
 
 
 
Rubriken
 
 Aktuelles    Rechtsanwälte
 Anwaltssuche    Rechtsgebiete
 Diverses    Rechtsreferendariat
 Gerichte    Stellenangebote
 Gesetze    Urteile
 Jura-Studium    Behörden
 

 
     
 
 
Newsletter jura-lotse.de
 
     
 
Druckversion
  


 
 

Schadensersatz bei Verletzung des Umgangsrechts

BGH, Urteil vom 19. Juni 2002; Az.: XII ZR 173/00


Leitsatz des Gerichts:

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen.



Problemstellung:

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Umgangsrechts des anderen Elternteils durch den Sorgerechtsinhaber einen Schadensersatzanspruch begründen kann.



Die Parteien sind Eltern eines am 12. 9. 1990 geborenen Kindes. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind entstanden seien.
Die Ehe der Parteien wurde von Familiengericht am 2. 2. 1996 geschieden, wobei der Beklagten das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde. Das dem Kläger danach eingeräumte Umgangsrecht sah unter anderem vor, dass das Kind an bestimmten Wochenenden vom Wohnsitz der Mutter zum Wohnsitz des Klägers fliegen sollte, wobei es der jeweilige Elternteil zum Flughafen bringen bzw. von dort abholen sollte. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, aufgrund derer das OLG das Umgangsrecht neu regelte; Flugreisen des Kindes wurden danach auf Ferienzeiten beschränkt.
In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts und dem Beschluss des OLG unterließ es die Beklagte an mehreren dafür vorgesehenen Terminen, das Kind zum Flughafen zu bringen. Der Kläger holte dieses daraufhin jeweils mit seinem PKW bei der Mutter ab und fuhr mit ihm zu seinem Wohnsitz. Mit seiner Klage macht er die ihm dadurch entstandenen Mehraufwendungen geltend.
Das Familiengericht entsprach der Klage teilweise, das OLG wies die Klage im Berufungsrechtszug ab. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Revision ist statthaft. Maßgebliche Norm für die Zulassung der Berufung ist hier § 546 I 1 i. V. m. § 545 ZPO und nicht § 621 e I 2 ZPO, da das OLG die Sache zutreffend als Streitverfahren qualifiziert hat. Daran ändert es auch nichts, dass das erstinstanzliche Gericht das Vorliegen einer Familiensache annahm, wodurch erst der Weg zum OLG eröffnet wurde.

2. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung seines Umgangsrechts zu.

a) Das Umgangsrecht aus § 1684 I BGB begründet ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung des Umgangs Verpflichteten. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind, umfasst dieses Rechtsverhältnis auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechts nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar zu verleiden. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann unter den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil begründen.
Ob das Umgangsrecht darüber hinaus ein „sonstiges Recht“ i. S. v. § 823 I BGB darstellt, konnte hier dahingestellt bleiben. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu bedenken, dass das Umgangsrecht gegenüber jedem wirkt, in dessen Obhut sich das Kind befindet und von Dritten beeinträchtigt werden kann, so dass das Bedürfnis nach einem Abwehranspruch des Umgangsberechtigten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.

b) Entgegen der Auffassung des OLG ist die Schadensersatzpflicht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Umgangsrechtes durch den Sorgerechtsinhaber ohne sachlichen Grund erfolgt ist und daher einen Rechtsmissbrauch darstellt. Die hierfür gebrachte Begründung, dass der Durchsetzung eines Umgangsrechts im Einzelfall eine Vielzahl von Umständen entgegenstehen können, die die Verweigerung möglicherweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, vermag nicht zu überzeugen.
Das Kriterium der Rechtsmissbräuchlichkeit kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Sorgeberechtigte mit der Verweigerung des Umgangsrechtes des Umgangsberechtigten kein eigenes Recht wahrnimmt, dessen Ausübung anhand des Missbrauchskriteriums überprüft werden kann, sondern vielmehr die Durchsetzung eines fremden Rechts verhindert.
Ebenso kann nicht auf das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung abgestellt werden. Dabei ist zu bedenken, dass in Fällen wie diesem das Umgangsrecht bereits durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert ist, an deren Regelungen die Parteien gebunden sind. Bei einer eigenmächtigen Änderungsbefugnis der Parteien wäre die ordnende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung obsolet.
Soweit ein Elternteil die Einschätzung durch das Familiengericht nicht teilt, kann er seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung verschaffen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde bleibt es dabei bei der Wirksamkeit und der Bindungswirkung der familiengerichtlichen Regelung, soweit das Beschwerdegericht nicht von der Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung Gebrauch macht. Daneben hat das Familiengericht auch die Möglichkeit, eine dauerhafte Entscheidung zu ändern, was von den Parteien jederzeit angeregt werden kann, in dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Anordnung erwirkt werden. Mit der gerichtlichen Änderungsbefugnis ist gleichzeitig ein Verbot für die Parteien verbunden, die Entscheidung eigenmächtig zu umgehen. Eine Missachtung der gerichtlichen Regelung ist allenfalls dann möglich, wenn eine erneute Befassung des Gerichts auch im Eilverfahren nicht rechtzeitig möglich ist und die änderungsbegründenden Umstände vom Gericht nicht berücksichtigt wurden.
Schließlich wird durch die Gewährung eines Schadensersatzanspruch auch nicht die Vorschrift des § 33 FGG beeinträchtigt. Diese dient nur der zwangsweisen Durchsetzung einer familiengerichtlichen Regelung, bietet aber keinen Ersatz für die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang nicht in der vorgesehenen Art und Weise ermöglicht wird.

c) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger hier ein Schadensersatzanspruch zu. Die Weigerung der Beklagten, die festgelegten Umgangsregeln einzuhalten, stellt eine Pflichtverletzung dar. Eine Rechtfertigung dieser Pflichtverletzung ist nicht gegeben, insbesondere kann eine solche nicht in der späteren abändernden Entscheidung des OLG gesehen werden, da bis zu deren Verkündung die familiengerichtliche Entscheidung Bindungswirkung hatte. Die Höhe des Schadens muss vom Berufungsgericht in einer erneuten Verhandlung ermittelt werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim