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Darlegungslast bei der Nichtzulassungsbeschwerde
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002; Az.: VI ZR 91/02
Leitsatz des Gerichts:
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der Bundesgerichtshof nur die Revisionszulassungsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind.
Problemstellung:
Der BGH macht deutlich, dass entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO eine Bindung des Revisionsgerichts an die in der Beschwerdebegründung angeführten Zulassungsgründe besteht.
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz aus einem Unfall auf einer Baustelle in Anspruch, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde. Die Klage wurde vom OLG insgesamt abgewiesen, da ein Fall des § 106 III Alternative 3 SGB VII vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die sich im wesentlichen auf die Ausführungen des OLG zu § 106 III Alternative 3 SGB VII stützt, blieb ohne Erfolg.
Aus der Beschwerdebegründung folgt kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO prüft der BGH nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Nach § 544 II 3 ZPO muss der Beschwerdeführer darlegen, aus welchem der in § 543 II ZPO genannten Gründe die Revision zuzulassen sein soll. Dadurch wird dem Beschwerdeführer eine über das Begründungserfordernis des § 544 II ZPO hinausgehende Darlegungslast auferlegt.
Mit der Neufassung der ZPO hat der Gesetzgeber die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend den Regelungen in § 72a ArbGG, § 133 VwGO, § 160a SGG, §§ 115 f. FGO geschaffen. Die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu diesen Vorschriften sieht vor, dass sich das Revisionsgericht bei seiner Prüfung auf die bis zum Ablauf der Begründungsfrist erhobenen Zulassungsgründe beschränkt. Entsprechendes muss für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO gelten. Der Grundsatz des § 557 III 1 ZPO, wonach das Revisionsgericht nicht nur die vorgetragenen, sondern alle möglichen Revisionsgründe prüft, gilt nur für die zugelassene Revision, nicht aber für die davon getrennte Nichtzulassungsbeschwerde. Überdies verweist § 544 ZPO nicht auf § 557 III 1 ZPO.
2. Nach diesen Grundsätzen musste die Nichtzulassungsbeschwerde hier als unbegründet zurückgewiesen werden.
a) Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen der gemeinsamen Betriebsstätte i. S. v. § 106 III Alternative 3 SGB VII stellen keinen Zulassungsgrund dar. Das Berufungsgericht hatte sich mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt und die im Urteil des Senats vom 23. 1. 2001 (Az.: VI ZR 70/00) entwickelten Voraussetzungen zutreffend wiedergegeben. Da eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorlag, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
b) Auch das weitere Beschwerdevorbringen enthält keine hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes. Insbesondere wird keine grundsätzliche Bedeutung zu den ebenfalls angeführten Vorschriften der §§ 108 I, 105 II SGB VII aufgezeigt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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