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Sorgfaltspflichten bei Sonderrechtsfahrten
OLG Nürnberg, Urteil vom 3. Juli 2002; Az.: 4 U 1001/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Fahrer eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeugs ist als Hilfsperson für den hoheitlichen Aufgabenbereich einer Rettungsfahrt eingesetzt, handelt deswegen in Ausübung eines öffentlichen Amtes und genießt von daher das Haftungsprivileg des § 839 I BGB i.V.m. Artikel 34 GG.
2. Ein Rettungsdienstfahrzeug im Einsatz kann Sonderrechte im Sinn von § 38 StVO in Anspruch nehmen, darf diese jedoch nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen. Insbesondere vor einer Weiterfahrt bei "rot" zeigender Ampel muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen haben bzw. hierauf entsprechend reagieren werden.
3. Ein besonders umsichtiger Fahrer hat nach Ertönen des Martinshorns angesichts der dadurch entstandenen unklaren Verkehrssituation innerhalb einer Reaktionszeit von einer Sekunde sein Kraftfahrzeug abzubremsen.
Problemstellung:
Das OLG entschied über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem im Einsatz befindlichen RTW.
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Die Parteien streiten um die Haftungsverteilung und den Umfang des zu ersetzenden Schadens aus einem Verkehrsunfall, bei dem ein Rettungsfahrzeug (RTW) des Roten Kreuzes im Kreuzungsbereich mit dem von deren Ehemann gesteuerten PKW der Klägerin zusammenstieß. Der Beklagte zu 1) fuhr als Fahrer des RTW bei Rotlicht mit ca. 25 km/h mit eingeschalteten Sondersignalen in die zweigeteilte Kreuzung ein, auf der eine dreispurige Straße die durch einen Grünstreifen getrennten Fahrspuren einer weiteren Straße quert. Beide Kreuzungsabschnitte sind durch Ampeln geregelt. Nach Überqueren des ersten Abschnitts fuhr der Beklagte zu 1) in den zweiten Abschnitt ein, der wegen Buschbestandes schlecht einsehbar ist und dem sich das Fahrzeug der Klägerin näherte. Trotz einer unmittelbar vor dem Zusammenstoß eingeleiteten Vollbremsung fuhr der RTW auf das mittlerweile stehende Fahrzeug auf.
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Versicherer des RTW in Anspruch. Das Landgericht setzte eine Haftungsquote von 80:20 zu Lasten der Beklagten fest.
Die von den Beklagten eingelegten Berufungen hatten nur zugunsten des Beklagten zu 1) Erfolg. Die Anschlussberufung der Klägerin war erfolgreich.
1. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet aus, da er als Fahrer des im Rettungsdiensteinsatz befindlichen RTW das Haftungsprivileg des § 839 I BGB i. V. m. Art. 34 GG genießt. Dabei spielt es keine Rolle, dass er als Mitarbeiter des Roten Kreuzes kein Beamter ist. Der Rettungsdienst in Bayern ist öffentlich-rechtlich organisiert. Da der Beklagte zu 1) im Streitfall als Hilfsperson für den hoheitlichen Aufgabenbereich einer Rettungsfahrt eingesetzt wurde, handelte er in Ausführung eines öffentlichen Amtes und kommt daher in den Genuss des Haftungsprivilegs. Dieses gilt auch für eine Haftung nach Straßenverkehrsrecht.
2. Die Haftung der Beklagten zu 2) mit einer Quote von 80 % ist nicht zu beanstanden.
a) Die generelle Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG.
Dem im Einsatz befindlichen RTW standen Sonderrechte (nach § 35 StVO) sowie das Wegerecht nach § 38 StVO zu. Auch wenn danach alle anderen Verkehrsteilnehmer dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen hatten, blieb das Sonderrechtsfahrzeug dennoch grundsätzlich an die geltenden Verkehrsregeln gebunden. Das Wegerecht darf daher nur unter größtmöglicher Vorsicht beansprucht werden. Dies gilt besonders für die Einfahrt in eine Kreuzung bei rot, wo sich der Fahrer vor der Weiterfahrt davon überzeugen muss, dass ihm die anderen Verkehrsteilnehmer auch den Vorrang einräumen. Auch wenn einzelne Fahrzeugführer bereits angehalten haben, darf daraus nicht geschlossen werden, dass auch die übrigen entsprechend reagieren werden. Diese Grundsätze hat der Beklagte zu 1) hier nicht eingehalten, als er bei „rot“ in die für ihn unübersichtliche Kreuzung einfuhr, ohne sich zu vergewissern, dass das Fahrzeug der Klägerin auch rechtzeitig anhalten würde.
b) Der Zusammenstoß war aber auch für den Ehemann der Klägerin nicht unvermeidbar.
Bei aufmerksamer Fahrweise hätte er das Martinshorn des RTW bereits drei Sekunden vor seinem Reaktionszeitpunkt wahrnehmen können. Hätte er nach einer Reaktionszeit von einer Sekunde abgebremst, was ein besonders umsichtiger Fahrer angesichts der unklaren Verkehrssituation nach Ertönen des Martinshorns getan hätte, so wäre das klägerische Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen gebracht und der Unfall dadurch vermieden worden.
c) Unter Abwägung dieser Umstände ist eine Haftungsquote von 80:20 zu Gunsten der Klägerin angemessen. Zu Lasten des Beklagten zu 2) musste dabei die besonders unvorsichtige Fahrweise des Beklagten zu 1) angesichts des Unfallzeitpunkts zur Nachtzeit und der regennassen Fahrbahn berücksichtigt werden.
3. Auf die Anschlussberufung der Klägerin war ihr auch der auf die fiktiven Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteueranteil zu ersetzen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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