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Umfang einer Höchstbetragsbürgschaft

BGH, Urteil vom 18. Juli 2002; Az.: IX ZR 294/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam.

2. Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Regel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht hat.

3. Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, dass sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.



Problemstellung:

Mit der Entscheidung begrenzt der BGH im Zuge der neueren Rechtsprechung in Bürgschaftssachen die betragsmäßige Ausweitung einer Höchstbetragsbürgschaft.



Die klägerische Bank nimmt die Beklagte, eine GmbH, aufgrund einer Bürgschaft in Anspruch. Die Beklagte übernahm am 19. 6. 1991 durch Formularerklärung eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen den Geschäftsführer und die Alleingesellschafterin der GmbH. Die Bürgschaft wurde für Forderungen gegen den Geschäftsführer auf 130.000 DM und für Forderungen gegen die Alleingesellschafterin auf 215.000 DM begrenzt. Ziffer 2 der Urkunde enthielt folgende Bestimmung:

„Die Bürgschaft umfasst zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird.“

Bei Vertragsschluss unterhielt die Alleingesellschafterin bei der Klägerin drei Girokonten, die insgesamt einen Sollsaldo von 206.484,59 DM aufwiesen, der bis Ende 1991 ausgeglichen werden sollte. Obwohl bis zu diesem Zeitpunkt der Schuldenstand weiter gestiegen war, ließ die Klägerin auch in der Folgezeit weitere Belastungen auf den Konten zu.
Mit der Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Höchstbeträge zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 20. 6. 1991 bzw. dem 1. 1. 1992. Das LG gab der Klage statt. Das Berufungsgericht erklärte die Verurteilung in der Hauptsache größtenteils und den Zinsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die teilweise angenommen Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Soweit die Revision nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist das Urteil des OLG rechtskräftig. Dies betrifft vor allem die Verurteilung aus der Bürgschaft für Forderungen gegen den Geschäftsführer in Höhe von 130.000 DM.

2. Die Beklagte haftet nicht für Ansprüche, die der Klägerin nach dem Abschluss des Bürgschaftsvertrages gegenüber der Alleingesellschafterin entstanden sind. Die entsprechende Klausel im Bürgschaftsvertrag ist nach § 9 I AGBGB a. F. (entspricht § 307 I BGB n. F.) unwirksam.

a) Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich unwirksam, da sie den Bürgen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dort gemacht werden, wo der Bürge aufgrund seiner rechtlichen Stellung zum Hauptschuldner (z. B. als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer) in der Lage ist, dessen Entscheidungen nach seinem Willen zu steuern, so dass keine für ihn überraschenden Forderungen entstehen können. Diese Ausnahme ist allerdings zum Schutz des Bürgen und im Interesse der Rechtsklarheit eng auszulegen.

b) Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
Die GmbH und die Alleingesellschafterin sind als eigenständige Rechtssubjekte streng voneinander zu trennen. Zwar kann die Alleingesellschafterin Rechtshandlungen der Gesellschaft in aller Regel nach ihrem Interesse ausrichten, umgekehrt trifft dies aber nicht zu. Die Gesellschaft hat keinen Einfluss darauf, welche Verbindlichkeiten die Alleingesellschafterin außerhalb ihres Geschäftsbetriebes eingeht, auch wenn sie aufgrund der „Personenidentität“ unmittelbar davon Kenntnis erlangt. Einwirkungsmöglichkeiten der GmbH ergeben sich nur dort, wo es um ihren Bestandsschutz und die Erhaltung des Stammkapitals geht.
Ebenso lässt sich die Situation der bürgenden Gesellschaft nicht mit der eines Mitgesellschafters vergleichen, der eine Globalverpflichtung übernommen hat. Dieser wird schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse nur dem Gesellschaftszweck dienende Verbindlichkeiten eingehen, während die persönlichen Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin häufig ohne Bezug zum Geschäftsbetrieb der GmbH sein können.
Zudem besteht die Möglichkeit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch die Alleingesellschafterin. In diesem Fall würde die Verbindung von bürgender Gesellschaft und Hauptschuldnerin erheblich geschwächt und durch den Wegfall der „Personenidentität“ der GmbH zusätzlich die Kenntnis von neuen Verbindlichkeiten erschwert.

c) Die Beklagte haftet daher nur für die mit dem Anlasskredites begründeten Verbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von 215.000 DM. Anlasskredit waren hier die auf den genannten Konten zur Zeit des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages bestehenden Verbindlichkeiten. Dieser Kredit war bis Ende 1991 befristet. Für die darüber hinaus gehenden Forderungen hat die Beklagte nicht einzustehen.

3. Die Beklagte haftet nicht für Zinsen aus der Bürgschaftsforderung zugunsten ihres Geschäftsführers, soweit hierdurch der vereinbarte Höchstbetrag überschritten wird. Eine entsprechende Klausel in Bürgschaftsverträgen ist unwirksam.

a) Durch den Bürgschaftsvertrag ist die Verpflichtung als Höchstbetragsbürgschaft bis zur Höhe von 130.000 DM ausgewiesen. Damit ist der Betrag gekennzeichnet, bis zu dem der Bürge maximal haften will.

b) Eine Klausel, die die Haftung wie hier über den vertragsmäßig bestimmten Umfang erweitert, ist trotz der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung des BGH nach § 9 I, II Nr. 2 AGBGB a. F. (§ 307 I 1, II Nr. 2 BGB n. F.) unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klausel aufgrund ihrer Stellung im Bürgschaftsformular für den Vertragspartner überraschend ist oder nicht.

aa) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBGB a. F. Die Abrede, dass der Haftungsumfang unter den bezeichneten Umständen den Höchstbetrag übersteigen kann, betrifft die vertragliche Hauptpflicht und stellt eine Nebenabrede dar.

bb) Durch eine Höchstbetragsbürgschaft soll das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig begrenzt werden. Der Sinn einer solchen Begrenzung wird durch eine Erweiterungsklausel wie die vorliegende weitgehend beseitigt. Durch die Möglichkeit, Zinsen sowie Kosten der Rechtsverfolgung zusätzlich geltend zu machen, kann eine Haftung des Bürgen eintreten, die um ein Vielfaches höher als der vereinbarte Höchstbetrag ist. Wenn auch noch zusätzlich die Begrenzung entfallen soll, soweit die Hauptsumme durch anfallende Zinsen und Kosten erhöht wurde, wird es für den Bürgen nur noch schwer feststellbar, auf welchen Betrag sich seine Verpflichtung bezieht. Damit begründet die Klausel für den Bürgen in mehrfacher Hinsicht ein nicht kalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer Höchstbetragsbürgschaft gerade ausgeschaltet werden soll.

cc) Aus diesen Gründen folgt die Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie einen Anspruch des Gläubigers über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus begründet. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Gesetz sehe in § 767 I 2 BGB eine Ausdehnung der Bürgenhaftung vor, da durch eine Höchstbetragsbürgschaft gerade der Haftungsumfang abweichend von dem gesetzlichen Regelfall der summenmäßig unbeschränkten Bürgschaft begrenzt werden soll. Weitergehende Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen können nur entstehen, wenn dieser selbst in Verzug gerät oder andere Pflichten aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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