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Unzulässige Vertragsstrafenabrede in vorformulierten Arbeitsverträgen
ArbG Bochum, Urt. v. 8.7.2002; Az.: 3 Ca 1287/02
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen ist wegen der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung des AGBG nicht mehr zu folgen.
2. Vorformulierte Vertragsstrafenabreden sind fortan unwirksam. Es bestehen keine hinreichenden arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die eine Ausnahme von der Anwendung des Klauselverbots des § 309 Nr. 6 BGB bei vorformulierten Arbeitsverträgen rechtfertigen.
Problemstellung:
Das ArbG Bochum hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das in § 309 Nr. 6 BGB angeordnete Verbot einer Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall einer Lösung vom Vertrag eine Vertragsstrafe zugesprochen wird, nach Aufhebung des § 23 AGBG (und der Neuregelung für das Arbeitsrecht in § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) nunmehr auch auf Vertragsstrafen in vorformulierten Arbeitsverträgen anwendbar ist.
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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe. Mit dem Arbeitsvertrag vom 23.1.2002 sollte die Beklagte zum 1.3.2002 als Verkäuferin bei der Klägerin zu monatlich 1.840,65 € eingestellt werden. Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist nach § 12 Abs. 2 des Vertrages unzulässig. § 11 des Vertrages sieht für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes vor. Diesen macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend.
1. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu.
a) Das BAG hat zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass gegen einzelvertragliche und formularmäßige Strafabreden zwischen den Parteien keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Arbeitgeber mit ihnen die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sicherstellen will.
b) Dieser Rechtsprechung ist jedoch wegen der am 1.1.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung des AGBG die wesentliche Grundlage entzogen, soweit die Vertragsstrafenabrede in allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist. Sie kann nur noch dann bedeutsam sein, als in ihr eine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt. Für individuell vereinbarte Vertragsstrafen verbleibt es dagegen bei der bisherigen Rechtsprechung.
aa) Nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
bb) Die Zulässigkeit einer Vertragsstrafenklausel wird in der bislang zu §§ 305 ff. BGB n.F. erschienenen Literatur uneinheitlich beurteilt.
cc) Der Anwendung des Klauselverbots des § 309 Nr. 6 BGB steht § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB sind bei der Anwendung der Klauselverbote die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
(1) Welchen Inhalt dieser unbestimmte Begriff hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. In der Begründung der Bundesregierung für die Streichung der arbeitsrechtlichen Bereichsausnahme heißt es, die besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit sollten im Arbeitsrecht nicht zwingend uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Vielmehr sollen die besonderen Bedürfnisse eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Es müssen also im Arbeitsrecht begründete Besonderheiten gegenüber sonstigen Rechtsgebieten vorliegen.
(2) Derartige rechtliche Besonderheiten sind jedoch nicht festzustellen. Angeführt wird, dass die Vertragsstrafe das einzig taugliche Mittel sei, um den Arbeitnehmer an einem Vertragsbruch zu hindern und den durch den Ausfall regelmäßig entstehenden Schaden zu liquidieren.
Dem ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz BGB sind nur die rechtlichen Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses, nicht seine tatsächlichen wie die arbeitgeberseitigen Schwierigkeiten, zu berücksichtigen. Ein Bedürfnis für die Vereinbarung von Vertragsstrafen hinsichtlich Nachweisproblemen besteht auch in anderen Vertragsverhältnissen. Warum nun gerade im Arbeitsverhältnis das Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB ausgeschlossen sein soll, ist nicht durch über allgemeine Schwierigkeiten hinausgehende Besonderheiten begründbar.
Auch das bisherige Richterrecht steht nicht als arbeitsrechtliche Besonderheit der Anwendung des § 309 Nr. 6 BGB entgegen. Ein Kontinuitätsgebot zugunsten der bisherigen Rechtsprechung kann nur dann angenommen werden, soweit nicht gerade die durch den Fortfall der Bereichsausnahme bewirkte Erstreckung des Rechts der AGB-Kontrolle auf vorformulierte Arbeitsverträge dem entgegen steht.
2. Es können daher nur gewichtige arbeitsrechtliche Besonderheiten zur Nichtanwendung der AGB-Kontrolle führen. Eine derartige Besonderheit stellt die bisherige Rechtsprechung des BAG jedoch nicht dar. Für eine Wertung im Rangkonflikt zwischen dem Klauselverbot des § 309 Nr. 6 BGB und § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB kann sie keinen Beitrag leisten, da sie noch unter Geltung des § 23 AGBG ergangen ist. Soweit sie die Zulässigkeit der Vertragsstrafe auf das Bedürfnis an einer Veranlassung zu vertragstreuem Verhalten und eines leicht durchsetzbaren Schadensersatzes stützt, kann dies lediglich die Angemessenheit von Vertragsstrafenabreden in Einzelvereinbarungen begründen. Denn ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit kann jedenfalls dann nicht unangewendet bleiben, wenn in nicht unerheblichem Umfang Sachverhalte der Klausel unterliegen, bei denen der für die Nichtanwendung angeführte Grund nicht vorliegt. Wie im vorliegenden Streitfall muss es aber nicht in allen Arbeitsverhältnissen bei einem Vertragsbruch des Arbeitnehmers typischerweise zu Schäden des Arbeitgebers kommen. Wie hier im Einzelhandel und einer Kündigung einen Monat vor Arbeitsantritt kann der Eintritt eines Schadens des Arbeitgebers auch aufgrund des durch Arbeitslosigkeit geprägten Arbeitsmarktes nur als fernliegend angenommen werden.
Wortlaut des § 309 Nr. 6 BGB und § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB:
§ 309. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. - 5. (...)
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
§ 310. Anwendungsbereich
(1) - (III) (...)
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (...)
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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