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Kündigung durch Telefax trotz § 623 BGB
ArbG Berlin, Urt. v. 1.3.2002; Az.: 24 Ca 19544/01
Leitsatz des Bearbeiters:
Eine ordentliche Kündigung per Telefax ist nicht wegen Formverstoßes nach § 623 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer in einem der Kündigung vorausgegangenen Telefax dieses als "Schriftform" betrachtet. Der Arbeitnehmer, der sich auf das Schriftformerfordernis beruft, handelt rechtsmissbräuchlich und verstößt damit gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Problemstellung:
Das Arbeitsgericht Berlin beschäftigt sich mit dem seit dem 1.5.2000 geltenden Schriftformerfordernis des § 623 BGB für arbeitsrechtliche Kündigungen und dessen Ausnahmen.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Der Kläger, der als Fahrer eines Kleinbusses beim Beklagten tätig ist, schickte am 7.7.2001 dem Beklagten ein Telefax, das unter anderem folgenden Inhalt hatte: "Trotzdem ich im Allgemeinen dem persönlichen Gespräch den Vorrang gebe, ist es in diesem Fall erforderlich, die Schriftform zu wahren. (...) Ich sehe nur zwei Möglichkeiten, dieses Problem zu lösen. 1. (...) 2. Sofortiges Ende unserer Zusammenarbeit, unter Beachtung einer vernünftigen Nachzahlung und Bezahlung der noch offenen Fahrleistung. (...)." Mit Fax vom selben Tag kündigte der Beklagte dem Kläger fristlos. Mit Fax vom 12.7.2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Fahrzeugpapiere und Schlüssel am 13.7.2001 zwischen 10 und 13 Uhr zur Abholung bereit liegen. Mit der am 16.7.2001 per Fax und am 17.7.2001 per Original-Schriftsatz eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 7.7.2001, die er wegen Nicht-Wahrung der Formvorschrift des § 623 BGB für unwirksam hält. Mit einer Klageerwiderung wendet sich der Kläger auch gegen eine weitere - die Schriftform wahrende - fristgemäße Kündigung vom 31.8.2001.
1. Die Klage ist nur insoweit begründet, wie sie sich auf die fristlose Kündigung vom 7.7.2001 bezieht. Im übrigen ist sie unbegründet, denn die fristlose Kündigung vom 7.7.2001 ist als nach § 140 BGB umgedeutete ordentliche Kündigung rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum 15.8.2001.
a) Die fristlose Kündigung vom 7.7.2001 ist als solche gemäß § 626 BGB unwirksam, denn der Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die es ihm unzumutbar machen könnten, das Arbeitsverhältnis bis zu einer fristgemäßen Beendigung fortzusetzen.
b) Die unwirksame fristlose Kündigung ist jedoch nach § 140 BGB in eine ordentliche fristgemäße Kündigung umzudeuten. Eine derartige Umdeutung ist möglich, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht und dieser Wille dem Arbeitnehmer erkennbar geworden ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall.
2. Diese umgedeutete ordentliche Kündigung vom 7.7.2001 ist nicht wegen Formverstoßes gegen § 623 BGB unwirksam.
a) Zwar wahrt eine Kündigung per Telefax nicht die von § 623 BGB vorgesehene Schriftform.
b) Diese Rechtsfolge tritt im vorliegenden Fall aber deshalb nicht ein, weil die Berufung des Klägers auf den Formmangel rechtsmissbräuchlich ist und damit gegen § 242 BGB verstößt. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für § 623 BGB n.F. Dem Kläger ist widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, weil er selbst vor der Kündigung mit seinem Telefax eine rechtsgeschäftliche Regelung herbeiführen wollte und dabei eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er davon ausging, mit seinem Fax die Schriftform gewählt zu haben. Auch wenn diese Einschätzung nicht der gesetzlichen Lage entspricht, so durfte der Beklagte jedoch darauf vertrauen, dass ihm der Kläger diesen Mangel der Schriftform nicht vorhalten würde, wenn er in der gleichen Form darauf reagierte.
3. Auf die Kündigung vom 31.8.2001 kommt es nicht mehr an. Diese Kündigung ist gegenstandslos, weil das Arbeitsverhältnis aus den oben dargelegten Gründen bereits seit dem 15.8.2001 nicht mehr bestanden hat.
Wortlaut des § 623 BGB:
§ 623. Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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