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Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit bei krankheitsbedingter Kündigung

LAG Berlin, Urt. v. 28.8.2001; Az.: 10 Sa 1166/01


Leitsatz des Gerichts:

Hat ein Arbeitnehmer - wie hier beginnend mit dem zwanzigsten Lebensjahr - seine Berufszeit ausschließlich bei demselben Arbeitgeber verbracht, so ist dies im Rahmen der bei einer krankheitsbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung in einer Weise zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber im fortgeschrittenen Lebensalter des Arbeitnehmers eine höhere Belastung mit Fehltagen und hieraus entstehenden Kosten zuzumuten ist.



Problemstellung:

Das LAG beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit die Beschäftigungsdauer bei einer krankheitsbedingten Kündigung und der darin anzustellenden 3-Stufen-Prüfung zu berücksichtigen ist.



Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger ist seit 1963 als Kellner bei der Beklagten im Umfang von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zum 31.7.2001 hat die Beklagte die Kündigung ausgesprochen.

Das ArbG hat die Kündigung für rechtsunwirksam gehalten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das ArbG die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung wird eine krankheitsbedingte Kündigung im Wege einer Überprüfung in drei Stufen vorgenommen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. In der dritten Stufe ist im Wege einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die erheblichen Beeinträchtigungen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers führen.

b) Die streitgegenständliche Kündigung hielt einer entsprechenden Überprüfung nicht stand.

aa) Die Fehlzeiten des Klägers in den Jahren seit 1997 sind als erheblich einzustufen; für das Jahr 2000 nahmen sie sogar ein "ex orbitant hohes" Maß an. Die den Fehlzeiten zugrunde liegenden Erkrankungen sind von Art und Häufigkeit auch geeignet, eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen.

bb) Die in diesem Sinne zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen der Beklagten mit Entgeltfortzahlungskosten liegen nahe.

cc) Die streitgegenständliche Kündigung scheitert aber jedenfalls bei der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. In diese Interessenabwägung ist einzubeziehen, ob die Lohnfortzahlungskosten "außergewöhnlich" bzw. "extrem" sein werden, des weiteren, ob der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses störungsfrei war und ebenso die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter.

2. Eine nach diesen Maßgaben vorgenommene Abwägung führt dazu, dass die zu erwartenden wirtschaftlichen Belastungen von der Beklagten (noch) hinzunehmen sind. Zwar sind die Fehlzeiten als erheblich bzw. "ex orbitant hoch" einzustufen. Auf der anderen Seite steht diesen Feststellungen die ungewöhnlich lange Beschäftigungszeit des Klägers bei der Beklagten entgegen. Er ist seit 1963 bei der Beklagten beschäftigt und hat zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mithin 37 Beschäftigungsjahre aufzuweisen gehabt; eine nach dem Erfahrungswert des Gerichts ungewöhnlich lange Zeit. Diese lange Betriebszugehörigkeit fällt bei der Interessenabwägung erheblich zu Gunsten des Klägers ins Gewicht. Berücksichtigt man, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im 58. Lebensjahr steht, wird deutlich, dass der Kläger seine Zeit fast ausschließlich bei der Beklagten verbracht hat.

Hat ein Arbeitnehmer - wie hier beginnend mit dem 20. Lebensjahr - seine Berufszeit ausschließlich bei dem beklagten Arbeitgeber verbracht, so ist dies im Rahmen der bei einer krankheitsbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung in einer Weise zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber im fortgeschrittenen Lebensalter des Arbeitnehmers eine höhere Belastung mit Fehltagen und hieraus entstehenden Kosten zuzumuten ist.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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