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Zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 VII TzBfG
LAG Köln, Urt. v. 18.1.2002; Az.: 4 Sa 1066/01
Leitsatz des Gerichts:
Die Kleinbetriebsklausel des § 8 VII TzBfG ist nicht verfassungswidrig.
Problemstellung:
Das LAG Köln nimmt Stellung zur Frage, ob der Ausschluss des Anspruchs auf Reduzierung der Arbeitszeit bei weniger als 15 Arbeitnehmern nach § 8 VII TzBfG im Hinblick auf eine mittelbare Diskriminierung und auf Art. 3 und 12 GG verfassungsgemäß ist.
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen. Die Beklagte beschäftigt weniger als 15 Arbeitnehmer. Der Klägerin ist nach eigenem Vorbringen die Wiederaufnahme einer Vollzeittätigkeit nach der Geburt ihrer zweiten Tochter unmöglich. Sie möchte nur noch vier Stunden täglich bei der Beklagten tätig werden. Die Beklagte lehnte den Anspruch der Klägerin unter Berufung auf § 8 VII TzBfG ab.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
1. Ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit besteht nicht, da die Beklagte weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 VII TzBfG).
2. In dieser Regelung liegt keine mittelbare Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Regel zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, die Benachteiligung aber erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts betrifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Eine mittelbare Diskriminierung setzt hier voraus, dass das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter unter den von der Rechtsnorm Begünstigten wesentlich anders ist. Dem Gericht sind aus eigener Kenntnis jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gerade in Kleinbetrieben das Verhältnis von Frauen zu Männern bei denjenigen Arbeitnehmern, die Teilzeitarbeit wünschen, wesentlich anders ist als bei denjenigen, die diesen Wunsch in Betrieben haben, die der Kleinbetriebsklausel nicht unterfallen.
3. Auch verstößt § 8 VII TzBfG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber hat wie bei der Kleinbetriebsklausel im KSchG zwischen dem Sozialschutz der Arbeitnehmer und der Vertragsfreiheit der Arbeitgeber abgewogen. Die Benachteiligung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben ist durch die besondere Interessenlage gerechtfertigt. Die Versagung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung ist für die betroffenen Arbeitnehmer auch weit weniger belastend als die Versagung des Bestandsschutzes nach dem KSchG. Nicht zu verkennen ist auch, dass es für den Arbeitgeber umso schwieriger ist, Organisationsstrukturen zu schaffen, die eine andere Arbeitszeitverteilung und andere Arbeitszeitmodelle als die herkömmlichen erlauben, je kleiner der Betrieb ist. Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Abwägungsparameter die Kleinbetriebsgrenze auf 15 Arbeitnehmer festgelegt hat, so kann dies angesichts der beiden Spielräume des Gesetzgebers bei Beurteilung und Typisierung nicht als verfassungswidrig angesehen werden.
Wortlaut des § 8 VII TzBfG:
§ 8. Verringerung der Arbeitszeit
(1) - (6) (...)
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
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bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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