| |
Verbot des Unterrichtens mit „islamischem Kopftuch“
BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002; Az.: 2 C 21/01
Leitsatz des Gerichts:
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines „islamischen Kopftuchs“ zu verzichten.
Problemstellung:
Das BVerwG musste eine Abwägung zwischen dem Gebot der religiösen Neutralität des staatlichen Schulwesens und der Glaubensfreiheit einer Lehrerin treffen.
|
Die Klägerin, Tochter afghanischer Eltern, begehrte nach bestandener zweiter Staatsprüfung ihre Übernahme in den staatlichen Schuldienst. Ihren darauf gerichteten Antrag lehnte das Oberschulamt ab, da ihr die persönliche Eignung zum Schuldienst fehle, da sie nicht bereit sei, im Unterricht auf das Tragen eines „islamischen Kopftuches“ zu verzichten.
Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Revision wurde vom BVerwG zurückgewiesen.
Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte hat die Einstellung der Klägerin zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin trägt entsprechend einer von ihr für sie als verbindlich bezeichneten Bekleidungsvorschrift des Korans in der Öffentlichkeit ein Kopftuch und ist auch nicht bereit, darauf während der Unterrichtszeit zu verzichten. Hieraus hat die Beklagte rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Klägerin die erforderliche Eignung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt.
1. Grundsätzlich ist nach Art. 33 III 1 GG die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis zu gewähren. Diese Gewährleistung hat grundrechtsgleichen Charakter und folgt bereits aus Art. 4 I, 3 III 1 und 33 II GG. Die Klägerin leitet das Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben her und genießt daher insoweit den Grundrechtsschutz aus Art. 4 I GG. Die Einstellung darf ihr daher nicht aus Gründen verwehrt werden, die auch unter Berücksichtigung der sich aus dem Lehramt ergebenden zwingenden Erfordernisse mit der Glaubensfreiheit unvereinbar sind.
2. a) Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt gewährt, Einschränkungen ergeben sich aber aus der Verfassung selbst. Ihre Grenzen liegen dabei dort, wo die Grundrechtsausübung auf die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft. Ebenso gibt Art. 4 I GG keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher Einrichtungen zu betätigen. Dem steht das ebenfalls aus der Glaubensfreiheit folgende Gebot zur staatlichen Neutralität gegenüber verschiedenen Bekenntnissen gegenüber.
b) Diesem Gebot kommt besondere Bedeutung im staatlichen Pflichtschulwesens zu, wo die verschiedensten Glaubensrichtungen von Schülern, Eltern und Lehrern aufeinandertreffen. Da dort nicht jeder seine Religionsfreiheit konfliktlos voll verwirklichen kann, kann sich der Einzelne nicht uneingeschränkt auf Art. 4 I, II GG berufen. Der Staat, der die Kinder zum Besuch einer staatlichen Schule verpflichtet, muss auch auf die Religionsfreiheit der Eltern Rücksicht nehmen. Diesen obliegt nach Art. 6 II 1 GG zuallererst das Recht und die Pflicht, die Erziehung ihrer Kinder zu gestalten. Sie können daher ihren Kindern die Überzeugungen vermitteln, die sie für richtig halten und sie gleichzeitig von solchen Glaubensbekenntnissen fernhalten, denen sie nicht zustimmen. Einflüsse, die von den Eltern abgelehnt werden, darf der Staat im Schulwesen nicht unterstützen und ist daher zur religiösen Neutralität verpflichtet. Dies gilt besonders angesichts einer wachsenden kulturellen und religiösen Vielfalt innerhalb der Gesellschaft.
c) Das „islamische Kopftuch“ ist Symbol einer religiösen Überzeugung und nicht nur ein allgemeines Zeichen einer Kulturtradition. Durch das Tragen im Unterricht werden die Schüler ständig mit einem Symbol einer bestimmten Glaubensrichtung konfrontiert. Aus der Stellung der Lehrerin als staatliche Autoritätsperson kann sich dabei für die noch relativ leicht beeinflussbaren Schüler einer Grundschule eine Vorbildfunktion in Glaubensfragen ergeben. Die Möglichkeit einer Beeinflussung kann dabei auch ohne einen konkreten Nachweis nicht ausgeschlossen werden.
3. Die verfassungsrechtlich gebotene Rücksichtnahme des Staates auf die Glaubensfreiheit schulpflichtiger Kinder und deren Eltern rechtfertigt es, Lehrerinnen an öffentlichen Grund- und Hauptschulen das religiös motivierte Kopftuchtragen zu untersagen. Das Recht der Lehrerin, sich an ihre religiöse Überzeugung zu halten, muss insoweit während des Unterrichts hinter die Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zurücktreten. Die aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgende Pflicht zu einem möglichst schonenden Ausgleich widerstreitender Grundrechtsinteressen erfordert es nicht, den Interessen der Lehrerin den Vorrang einzuräumen. Die im öffentlichen Schulwesen tätigen Lehrkräfte sind zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet und müssen daher Einschränkungen ihrer Bekenntnisfreiheit hinnehmen, die nötig sind, um diese Neutralität sicherzustellen. Derartige Beschränkungen sind nach Art. 33 V GG zulässig.
Bei der Anordnung zum Verzicht auf das Kopftuch handelt es sich auch um eine verhältnismäßige Maßnahme. Ein schonender Ausgleich ist nicht möglich. Insbesondere kommt eine „versuchsweise“ Zulassung des Kopftuchs bis sich Einflüsse auf die Schüler zeigen nicht in Betracht, da bereits die Eröffnung der Einwirkungsmöglichkeit Glaubensfreiheit und Elternrecht verletzt. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung kommt es dabei nicht an. Das Schutzbedürfnis der überwiegend religionsunmündigen Schüler an Grundschulen genießt den Vorrang vor dem Recht der Lehrerin, ihre Religion nach außen kenntlich zu machen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|