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Gerichtlicher Kontrollumfang bei Satzungen

BVerwG, Urteil vom 17. April 2002; Az.: 9 CN 1/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

2. Eine „ungefragte“ gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert.

3. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen.



Problemstellung:

Bei der Erstellung einer Abgabensatzung ist der Satzungsgeber zur Kostenkalkulation auf Prognosen angewiesen, die nach dieser Entscheidung des BVerwG nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Das Gericht gibt auch Hinweise zur Auslegung des Amtsermittlungsgrundsatzes.



Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Marktsatzung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin, die einen Verkaufsstand auf dem Markt betreibt, hält diese für nichtig, da sie nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei und das darin aufgestellte Verbot, Werbematerial zu verteilen sowie die Anordnung, den Marktstand täglich auf- und abzubauen sie in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtige. Auch sei die erhobene Marktgebühr zu hoch, da die Antragsgegnerin die zugrundegelegte Marktfläche falsch ermittelt habe und zu hohe Reinigungskosten angesetzt habe.
Das OVG wies sämtliche Einwände der Antragstellerin gegen die Satzung zurück, erklärte diese aber gleichwohl insgesamt für nichtig. Die dagegen gerichtete Revision der Antragsgegnerin hatte Erfolg.

Die Aufhebung der Marktsatzung durch die Vorinstanz verstößt gegen Bundesrecht, der Normenkontrollantrag war daher abzuweisen.

1. Das OVG hat den bei der Erstellung der Satzung der Antragsgegnerin zustehenden Prognose- und Bewertungsspielraum teilweise außer Acht gelassen.

a) Bei der Erstellung einer Satzung bedarf es bei der Kostenkalkulation regelmäßig einer auf Schätzungen und Wertungen begründeten Prognose. Diese ist nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur darauf gerichtlich überprüfbar, ob die Berechnungsfaktoren zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation vertretbar waren und nicht darauf, ob sie sich letztendlich auch als zutreffend erwiesen hat. Diese Grundsätze hat das OVG insoweit respektiert, als es sämtliche von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände zurückgewiesen hat.

b) Im Gegensatz dazu beanstandete die Vorinstanz die Kalkulation der Antragsgegnerin bei den Abschreibungen für das Anlagevermögen und verwehrte ihr, zur Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes die allgemeine Preissteigerungsrate von 2,5 % zu Grunde zu legen. Vielmehr hätte hierzu für jede Warengruppe ein gesonderter Index herangezogen werden müssen, den die Antragsgegnerin auch nicht hätte überschreiten dürfen. Diese Sichtweise lässt dem kommunalen Satzungsgeber nahezu keinen Beurteilungsspielraum mehr und ist daher mit den Grundsätzen der Gebührenkalkulation unvereinbar.
Die Ermittlung der angemessenen Abschreibung ist eine Prognoseentscheidung. Mit Hilfe statistischer Methoden zur Preisentwicklung sollen Aussagen über die Wahrscheinlichkeit künftiger Entwicklungen ermöglicht werden. Der so gefundene Wert steht dabei nicht für das allein richtige Ergebnis, sondern legt nur eine Bandbreite von möglichen Ergebnissen fest. Die tatsächliche Entwicklung kann sowohl zu einer höheren als auch einer niedrigeren Teuerung führen. Eine Bindung des Satzungsgebers an einen vorgegebenen Wert besteht nur in solchen Fällen, in denen vom Gesetzgeber Grenzwerte vorgegeben sind, die nicht überschritten werden dürfen (z. B. im Immissionsschutzrecht). Wo eine Prognoseentscheidung ohne einen derartigen Grenzwert ausgestaltet ist, muss dem Satzungsgeber auch ein Prognosespielraum verbleiben, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Festlegung der Antragsgegnerin durch die Vorinstanz auf eine allein „richtige“ Quote ohne weiteren Spielraum war rechtsfehlerhaft, da die Verwendung der zutreffend ermittelten Preissteigerungsrate zur Kostenkalkulation nicht zu beanstanden ist.

2. Selbst wenn bei der Kostenkalkulation ein oder mehrere Posten unter Überschreitung des zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet worden sind, darf allein daraus nicht die Nichtigkeit der Satzung gefolgert werden. Vielmehr muss dann ermittelt werden, ob und in welchem Umfang sich der Kalkulationsirrtum auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat.

a) Für die vorliegende Marktgebühr gilt nicht nur das Verbot der Kostenüberdeckung, sondern auch das Gebot, einen Ertrag für den Gemeindehaushalt zu erzielen, da es sich um ein wirtschaftliches Unternehmen handelt. Die Gebührenregelung verstößt daher nur dann gegen höherrangiges Recht, wenn sie zu einer unangemessenen Gewinnerzielung führt. Es widerspricht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II GG, wenn die einzelnen Schritte zur inhaltlichen Entscheidungsvorbereitung des Satzungsgebers nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten überprüft werden, so dass jeder Kalkulationsirrtum als Ermessensfehler zur Nichtigkeit der Satzung führt. Entscheidend ist vielmehr, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwiderläuft. Eine verschärfte gerichtliche Kontrolle der Kalkulationsgrundlagen würde zudem den Erlass von Satzungen für die Gemeinden zu einem unkalkulierbaren Risiko werden lassen.

b) Die Gültigkeit der Satzung bemisst sich daher danach, ob mit dem Gebührensatz ein unangemessener Gewinn erwirtschaftet wird. Diese Frage war vom BVerwG aus Gründen der Prozessökonomie unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens selbst zu entscheiden.
Eine unzulässige Gewinnerzeilung liegt danach nicht vor. Der von der Antragsgegnerin angestrebte Gewinn von 5 % liegt innerhalb der gesetzlich zulässigen Bandbreite. Der vom VG angenommene Kalkulationsirrtum würde nur zu einem weiteren Überschuss von 1,2 % führen und kann daher ebenfalls nicht eine Beanstandung der Gewinnhöhe begründen. Eine derartige Gewinnhöhe bewegt sich schon innerhalb der dem kommunalen Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips eingeräumten Toleranzgrenze. Weitere Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenhöhe liegen nicht vor.

3. Im vorliegenden Fall hatte das OVG zwar sämtliche Einwände der Antragstellerin zurückgewiesen, die Satzung aber gleichwohl aufgrund eigener Ermittlungen für nichtig erklärt. Zwar gilt im Verwaltungsprozess nach § 86 I VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz, dieser soll aber nach Auffassung des BVerwG nicht dazu führen, dass die Tatsachengerichte sich „ungefragt“ auf Fehlersuche begeben. Bei der Auslegung des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Prozessökonomie und das Prinzip der Gewaltenteilung zu beachten. Dabei lässt sich nicht abstrakt festlegen, was im Einzelfall sachgerecht und angemessen ist. Im Vordergrund muss jedoch stets das Rechtsschutzbegehren des Klägers stehen. Wie wichtig es ist, dieses nicht aus den Augen zu verlieren, zeigt auch der vorliegende Fall: der Antragstellerin ging es darum, ihren Stand nicht täglich auf- und abbauen zu müssen, mehr Werbung betreiben zu können und eine deutlich niedrigere Gebühr zu entrichten. Dies war auch nach den Ermittlungen der Vorinstanz nicht zu erreichen, da die Satzung insoweit nicht zu beanstanden war. Die weitere Kontrolle der Gebührenkalkulation hätte allenfalls zu einer vernachlässigbaren Entlastung oder sogar zu einer höheren Gebühr führen können, was von der Antragstellerin in jedem Fall nicht gewollt war.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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