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Androhung der Schulentlassung wegen Verbreitung von Beleidigungen im Internet

VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2002; Az.: 7 CS 02.875


Leitsatz des Bearbeiters:

Die Androhung der Schulentlassung ist gerechtfertigt, wenn ein Schüler auf seiner Homepage Beleidigungen oder Drohungen gegenüber Mitschülern oder der Schulleitung verbreitet oder derartige Einträge duldet.



Problemstellung:

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer schulischen Ordnungsmaßnahme.



Der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2001/2002 die 13. Jahrgangsstufe des Gymnasiums. Im Gästebuch seiner privaten Homepage stellte die Schulleitung im November 2001 verschiedene Einträge fest, die unter anderem Bemerkungen zu Familienangehörigen eines Mitschülers enthielten, einen Angriff auf die Schulleitung mit einer automatischen Waffe thematisierten und für den Tod eines Mitschülers ein Fest in Aussicht stellten. Diese Einträge stammten teilweise vom Antragsteller selbst, teilweise auch von Dritten. Mit Bescheid vom 12. 12. 2001 verhängte die Schule gegen den Antragsteller die sofort vollziehbare Ordnungsmaßnahme der Androhung der Schulentlassung.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist unbegründet. Ob dem Antragsteller darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da er die 13. Jahrgangsstufe mit dem Abitur abschließt oder schon abgeschlossen hat, konnte dahingestellt bleiben.

1. Die formalen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 III 1 VwGO liegen vor. Zwar ist zweifelhaft, ob der Ausgangsbescheid eine hinreichende Begründung enthielt, eine solche wurde aber im Widerspruchsbescheid nachgeholt. Ob dies mit heilender Wirkung für den Ausgangsbescheid möglich ist, ist umstritten. Die Behörde ist aber jedenfalls nicht gehindert, eine formell fehlerhafte Anordnung erneut vorzunehmen. Die Schule hatte hier noch vor der Entscheidung des VG im Widerspruchsbescheid die erforderliche Begründung zur sofortigen Vollziehbarkeit nachgeholt. Darin ist gleichzeitig der konkludente Neuerlass der Vollzugsanordnung zu sehen, der bei der Entscheidung des VG ohne weitere Anhörung zu berücksichtigen war.

2. Die abweisende Entscheidung des VG nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Schule durfte gegenüber dem Antragsteller die Androhung der Schulentlassung aussprechen. Rechtsgrundlage der Ordnungsmaßnahme ist Art. 86 I, II Nr. 8 BayEUG. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Maßnahme hat die Schule im Verfahren unter Einschaltung des Disziplinarausschusses ausreichend Rechnung getragen. Die Abwägung der gegensätzlichen Interessen unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des Antragstellers und seiner Stellung als Schülersprecher war rechtsfehlerfrei.
Durch die Einträge auf seiner Homepage hat der Antragsteller die Grenzen des „Scherzhaften“ bei weitem überschritten. Dies gilt besonders, wenn er den Tod eines Mitschülers als Anlass für ein Fest bezeichnet und Einträge duldet, in denen mit dem Besitz einer automatischen Waffe geprahlt und gleichzeitig offene Drohungen gegen die Schulleitung ausgesprochen werden. Die Tatsache, dass der Antragsteller besonders gravierende Einträge von Dritten auf seiner Homepage belassen hat, um anderen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, ändert nichts an seiner Verantwortlichkeit. Auch eine spätere Entschuldigung und das Abschalten der Seite lassen das zunächst gezeigte Fehlverhalten unberührt, auf das die Schule mit der Ordnungsmaßnahme reagieren durfte. Sie konnte sich dabei im Rahmen ihrer pädagogischen Erwägungen auch darauf berufen, generalpräventiv tätig zu werden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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