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Gewerbeschädigende Äußerungen in einem Internet-Meinungsforum

OLG München, Urt. v. 17.5.2002; Az.: 21 U 5569/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Wird gegen eine Veröffentlichung im Internet ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, so gilt, wenn das TDG anwendbar ist, dessen Fassung bis zum Dezember 2001, wenn der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen war.

2. Ein Disclaimer kann die Haftung nach Deliktsrecht für Äußerungen im Internet nicht ausschließen. Er kann allenfalls als Distanzierung verstanden werden.

3. Die Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Abs. 4 TDG a.F. auf Entfernung eines Inhalts beseitigt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht.



Problemstellung:

Das OLG München beschäftigte sich vorliegend mit der Frage, auf welche Sachverhalte die Neufassung des TDG mangels Übergangsvorschriften anwendbar ist. Daneben äußerte sich das OLG München zur Wirksamkeit von so genannten Disclaimern.



Die Parteien streiten über eine Äußerung, die im Internet-Forum der Beklagten, die unter der Bezeichnung "Pro-Verbraucher" nach eigenen Angaben Verbraucherschutzseiten betreibt, von einem Dritten getätigt wurde. Eine Unterseite des Forums enthielt folgenden Eintrag: "Onlineverlag hat Prozess in Berlin verloren". Die Klägerin firmiert mit der Bezeichnung "Onlineverlag GmbH" und bezieht diesen Eintrag auf sich. Die Klägerin hat jedoch unstreitig keinen Prozess in Berlin verloren. Die Beklagte sieht die Bezeichnung "Onlineverlag" dagegen nur als Gattungsbezeichnung.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in jeweils entsprechender Anwendung gegeben. Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich weder aus § 5 TDG a.F. oder der entsprechenden n.F. des TDG noch aus § 5 MDStV.

1. Ist das TDG auf das Internet-Forum anwendbar, so gilt dessen § 5 Abs. 2 a.F. oder die Neufassung nach § 11 Satz 1. Die Beklagte handelte als Hostprovider, da sie ihre Nutzer deren Inhalte in das Forum einstellen lässt.

a. Das EGG enthält zur Änderung des TDG keine Übergangsvorschriften. Für die Anwendbarkeit der alten Fassung spricht, dass die streitgegenständliche Äußerung bereits zum 10.8.2001, also vor In-Kraft-Treten der Neufassung des TDG am 21.12.2001, gelöscht wurde und insoweit ein abgeschlossener Tatbestand vorliegt. Für die Anwendung der neuen Fassung spricht, dass es bei einem Unterlassungsanspruch um die Verhinderung eines Verhaltens in der Zukunft geht. Der Senat hält jedoch die zuerst genannte Auffassung für zutreffend.

b. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts Kenntnis vom Inhalt der Internet-Seite hatte. Voraussetzung ist positive Kenntnis, ein Kennen-Müssen genügt nicht. Der Grund der Privilegierung des Providers bei § 5 Abs. 2 TDG, dass es für den Betreiber auf Grund der großen Datenmengen zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte zur Kenntnis zu nehmen, trifft auf die Beklagte weniger zu. Bei einer von der Beklagten vorgetragenen Kontrolle fällt auch der Unterschied zwischen der Angabe "Onlineverlag hat Prozess verloren" und "Online-Fachverlag" sofort ins Auge. Ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist, jedenfalls nach der alten Fassung des § 5 TDG, nicht erforderlich. Letzteres gilt auch für die Neufassung der Privilegierung in § 11 TDG n.F.

c. Der Beklagten war es technisch möglich und zumutbar, die Nutzung zu verhindern. Auch lassen § 5 Abs. 4 TDG a.F. und § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG n.F. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von rechtswidrigen Inhalten oder Informationen unberührt. Dies wird dahin verstanden, dass eine Privilegierung von Unterlassungsansprüchen nicht besteht.

2. Wäre der MDStV anzuwenden, würde sich aus § 5 Abs. 2 MDStV (eine Neufassung ist noch nicht in Kraft) kein anderes ergeben. Auch wenn man der Auffassung folgt, dass die Regelung mangels Gesetzgebungskompetenz der Ländern verfassungswidrig ist, würde nur der Vorfilter wegfallen; die Haftung ergäbe sich dann uneingeschränkt aus §§ 823, 1004 BGB.

3. Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass sich die Zeile nur allgemein auf Onlineverlage als Gattungsbezeichnung, nicht aber auf die Klägerin bezog, nicht. Insgesamt gibt es nur vier Onlineverlage; die beiden nur als "Onlineverlag" bezeichneten Firmen gehören dem alleinigen Gesellschafter der Klägerin. Der Bezug zur Klägerin ist für den durchschnittlichen Nutzer so stark, dass ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliegt. Auch könnte die Überschriftenzeile ohne weiteres auf den Online-Fachverlag beschränkt werden. Ein bei der Presse bekannter Zwang zur Kürze bei Überschriften bestand nicht.

4. Auch der angebrachte Disclaimer entlastet die Beklagte nicht. Ein Haftungsausschluss ist nur vertraglich möglich, nicht aber gegenüber geschädigten Dritten. Allenfalls kann in einem deutlich angebrachten Disclaimer eine ausreichende Distanzierung zu sehen sein. Mangels ausreichender Deutlichkeit des Disclaimers zum Zeitpunkt des schädigenden Eingriffs liegt eine solche jedoch nicht vor. Auch aus dem Charakter als Meinungsforum ergibt sich keine hinreichende Distanzierung.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim