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Übernahme einer CD-ROM-Gesetzessammlung
LG München I, Urt. v. 8.8.2002; Az.: 7 O 205/02 (n.rk.)
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Eine von einem Verlag zunächst in Buchform und anschließend in digitalisierter Form als CD-ROM und Online-Version herausgegebene Gesetzessammlung ist eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
2. Der mit der Aktualisierung der Gesetzestexte (Konsolidierung) verbundene zeitliche wie personelle Aufwand stellt eine wesentliche Investition im Sinne des § 87a UrhG dar.
3. Eine derart erstellte konsolidierte Gesetzessammlung ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG, sondern stellt eine eigene Leistung des Verlages dar. Eine analoge Anwendung des § 5 UrhG kommt wegen einer daraus resultierenden disharmonisierenden Wirkung mit § 87c UrhG, der Art. 9 der Datenbankrichtlinie umsetzt, nicht in Betracht.
Problemstellung:
Das LG München I hatte sich mit der Frage des Verhältnisses von § 5 UrhG zu § 87a UrhG im Hinblick auf die Übernahme von Gesetzestexten anhand CD-ROMs zu beschäftigen.
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Die Klägerin, ein juristischer Verlag, gibt seit 1949 eine Sammlung von Rechtsnormen heraus, die sie mittlerweile auch in digitalisierter Form als CD-ROM und als Online-Datenbank entgeltlich anbietet. Die Beklagte stellt auf ihren Internet-Seiten Gesetzessammlungen, die sie nach Ansicht der Klägerin aus ihren digitalisierten Produkten entnommen hat, zur Verfügung. Die Klägerin beschäftigt für die Strukturierung nach Rechtsgebieten, die inhaltliche Betreuung sowie die Einarbeitung neuer Rechtsstände (Konsolidierung) eine Redaktion.
Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag nach §§ 97, 87a ff. UrhG ist begründet.
1. Der von der Beklagten genutzten Gesetzessammlung der Klägerin kommt als Datenbank Schutz nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu. Ob daneben ein Urheberrechtsschutz nach § 4 UrhG oder ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz nach § 1 UWG besteht, kann dahin gestellt bleiben.
a. Die von der Klägerin zunächst als Buchwerk und anschließend in digitalisierter Form als CD-ROM und Online-Version herausgegebene Sammlung von Gesetzestexten stellt eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar.
b. Ein wesentlicher Investitionsaufwand als Pendant der im Rahmen der §§ 87a ff. UrhG nicht erforderlichen Schöpfungshöhe seitens der Klägerin liegt vor. Auch wenn man mit der Beklagten von einer Übernahme einer veralteten (CD-ROM-)Version und einer eigenständigen Einarbeitung der Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2000 anhand des jeweiligen Bundesgesetzblattes ausgeht, war auch zur Erstellung dieser Gesetzessammlung eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit der Klägerin mit entsprechenden Investitionen erforderlich. Aus Erwägungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie ergibt sich, dass neben der Bereitstellung finanzieller Mittel auch der Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie als wesentliche Investition angesehen werden kann. Dass ein solcher Aufwand seitens der Klägerin vorliegt, ergibt sich daraus, dass die zunächst für das Printmedium aufgenommenen und konsolidierten Rechtstexte gesondert nach bestimmten Kriterien gesichtet und sortiert werden müssen und dass dann kontinuierlich dem Stand der Gesetzgebung folgend die einmal erstellte systematische Sammlung und Anordnung als solche gepflegt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss. Ein zeitlicher, personeller und auch finanzieller Aufwand ist damit offenkundig.
2. Die von der Klägerin hergestellte Gesetzessammlung ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG, sondern das Ergebnis eigener Leistung. Die von der Klägerin erstellten Rechtstexte sind konsolidierte Fassungen, die durch die Klägerin unter Heranziehung der jeweiligen Bundesgesetzblätter erstellt und gepflegt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 5 UrhG, der sich nur auf amtliche Dokumente bezieht, kommt nicht in Betracht.
3. Auch eine analoge Anwendung des § 5 UrhG ist mit der herrschenden Meinung abzulehnen.
a. Einer analogen Anwendung des § 5 UrhG steht entgegen, dass § 87c UrhG, der Art. 9 der Datenbank-Richtlinie umsetzt, für das Datenbankherstellerrecht abschließende Schranken normiert, so dass eine Ausdehnung derselben über die Richtlinienvorgaben hinaus durch eine (vom Richtliniengesetzgeber nicht vorgesehene) entsprechende Anwendung von § 5 UrhG auf amtliche Datenbanken wegen der damit verbundenen disharmonisierenden Wirkung unzulässig ist. Gegenstand des in §§ 87a ff. UrhG vorgesehenen Leistungsschutzrechtes sui generis ist es gerade, dass ein Schutz auch unterhalb der Schwelle urheberrechtsfähiger Leistung gewährt wird. Datenbanken zeichnen sich dadurch aus, dass sie verschiedene Inhalte in einer systematischen Form anordnen, wobei diesen Inhalten urheberrechtsfähiger Inhalt nicht zukommen muss.
b. Auch wird von § 5 UrhG ein amtliches Interesse daran vorausgesetzt, dass angesichts der Art und Bedeutung der Information ein Nachdruck oder eine Verwertung des Werkes jedermann freigegeben wird. Ein solches amtliches Interesse an der Veröffentlichung von "konsolidierten" Gesetzesfassungen lässt sich aber nicht mit einem Hinweis auf die staatliche Fürsorgepflicht begründen. Es liegt im Interesse des Gesetzgebers und dient der Klarheit und Rechtssicherheit, dass der Gesetzgeber jeweils nur die Regelungen veröffentlicht, die eine tatsächliche Änderung erfahren haben. Auch wenn eine Pflicht des Staates zur Veröffentlichung "konsolidierter" Gesetzesfassungen angenommen werden könnte, greift die Nichterfüllung dieser Pflicht nicht im Verhältnis der Parteien untereinander.
4. Die Gesetzessammlungen der Klägerin werden deshalb nicht zu amtlichen oder diesen gleichgestellten Dokumenten.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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