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Anbieterkennzeichnung im Internet
LG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2002; Az.: 416 O 94/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Die nach § 6 TDG vorgeschriebene leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung ist bei einem Bereitstellen des Impressums unter dem Begriff "Backstage" und dem Erfordernis des Scrollens nach rechts bei einer Bildschirmauflösung von 800x600 Pixeln nicht erfüllt.
Problemstellung:
Das LG Hamburg musste sich im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache mit der Frage der nach § 6 TDG vorausgesetzten leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit eines Impressums im Internet beschäftigen.
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Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der CD-ROMs. Die Antragsgegnerin führt ihr Impressum auf ihrer Webseite unter der Bezeichnung "Backstage". Zudem wird dieser Begriff erst sichtbar, wenn der Nutzer den Bildschirmausschnitt nach rechts scrollt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach übereinstimmender Erledigterklärung gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die einstweilige Verfügung wäre bei streitiger Fortführung bestätigt worden.
1. Der Antragstellerin stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch nach § 1 UWG i.V.m. § 6 TDG auf Unterlassen der Bereithaltung eines Teledienstes ohne die leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Angabe des Betreibers und der zusätzlich nach § 6 TDG vorgeschriebenen Angaben zu.
a. Das von der Antragsgegnerin für das Impressum verwendete Wort "Backstage" ist zwar aus der Musikszene bekannt, deutet aber nicht auf ein Impressum hin.
b. Die Darstellung, bei der das Impressum unter der Bezeichnung "Backstage" erst sichtbar wird, wenn der Nutzer den Bildschirmausschnitt nach rechts scrollt, erfüllt nicht die Anforderungen des § 6 TDG an die unmittelbare Erreichbarkeit und leichte Erkennbarkeit. Auch daraus, dass bei einer Auflösung mit 1024x768 Pixel ein Scrollen entfällt, ergibt sich nichts anderes. Viele Nutzer verfügen nur über eine Auflösung von 800x800 Pixel (Anmerkung des Bearbeiters: gemeint ist wohl die Auflösung 800x600 Pixel), was bei der Gestaltung der Webseiten berücksichtigt werden muss.
2. Der Verstoß gegen § 6 TDG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Dahin stehen kann, ob es sich bei § 6 TDG um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift oder um eine wertbezogene Verbraucherschutzvorschrift handelt. Selbst wenn § 6 TDG als wertneutral einzustufen ist, verschafft sich die Antragsgegnerin einen wettbewerblichen Vorteil, wenn sie Geschäfte über Warenlieferungen abschließt, ohne die Nutzer ihrer Teledienste über ihren Vertragspartner ins Bild zu setzen. Aus der Entscheidung des BGH "Impressumspflicht" ergibt sich, dass ein ungerechtfertigter wettbewerblicher Vorsprung dann anzunehmen ist, wenn der Diensteanbieter anonym bleibt und, ohne zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, Waren und Dienstleistungen ebenso wie seine Geschäftsbedingungen besonders preiswert anbieten oder absatzfördernd gestalten kann.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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