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Pflichtangaben eines Rechtsanwaltes nach § 6 Nr. 1 TDG

LG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2000; Az.: 312 O 512/00


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Der Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TDG ist als bloße Zuwiderhandlung gegen eine Ordnungsvorschrift zu werten, die nicht ein sittenwidriges Handeln im Sinne von § 1 UWG beinhaltet.

2. Das Angebot eines Rechtsanwaltes, die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit mittels Kreditkarte bewirken zu können, verstößt nicht gegen § 49b Abs. 4 BRAO, wenn eine Abtretung der Gebührenforderung an das Kreditkarteninstitut nicht erfolgt.



Problemstellung:

Das LG Hamburg musste sich im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nach übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache mit der Frage der Wertbezogenheit von § 6 TDG (allerdings in seiner alten Fassung) beschäftigen.



Der Antragsgegner bot auf seinen Internet-Seiten Teledienste an, ohne seinen vollständigen Namen und seine Anschrift anzugeben. Zudem bot er rechtsanwaltliche Beratung an, deren Vergütung mittels Zahlung durch Kreditkarte bewirkt werden konnte. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner wurde die Hauptsache für erledigt erklärt. Beide Parteien beantragten jeweils, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO aufzuerlegen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Ohne Abgabe der Unterlassungserklärung wäre auf den Widerspruch des Antragsgegners die einstweilige Verfügung aufzuheben gewesen.

1. Ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TDG wird vom Antragsgegner zwar eingeräumt. Dieser Verstoß ist jedoch nicht automatisch als sittenwidriges Handeln im Wettbewerb gemäß § 1 UWG zu beurteilen. Bei § 6 TDG handelt es sich nicht um eine offensichtlich wertbezogene Norm, deren Verletzung zugleich einen Sittenverstoß darstellt. Ein Wettbewerbsvorsprung dadurch, dass der Antragsgegner seinen Namen nicht vollständig und seine Anschrift nicht angegeben hat, liegt nicht vor. Ein relevanter Mehraufwand, den sich der Antragsgegner dadurch erspart haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Verstoß gegen § 6 Nr. 1 TDG ist als bloße Zuwiderhandlung gegen eine Ordnungsvorschrift zu werten. Für einen Verstoß gegen § 1 UWG fehlt es an einem bewussten und planmäßigen Handeln zur Erlangung eines Vorsprungs im Wettbewerb.

2. Auch ein Verstoß gegen § 49b Abs. 4 BRAO aufgrund des Anbietens einer Zahlungsmöglichkeit mittels Kreditkarte für rechtsanwaltliche Beratungsleistungen liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass eine Abtretung der Gebührenforderung an das Kreditkarteninstitut nicht erfolgt. Ratio des § 49b Abs. 4 BRAO ist der Schutz der Verschwiegenheitspflichten des Anwalts. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Geheimhaltung wird durch diese Zahlungsmodalität in keiner Weise beeinträchtigt. Der Mandant, der in eine Kreditkartenzahlung einwilligt, gibt damit freiwillig bestimmte Informationen gegenüber dem Kreditkarteninstitut preis. Da es dem Mandanten offen steht, auch den Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, kann letztlich nicht beanstandet werden, dass mit der Zahlung durch Kreditkarte das Mandatsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant offen gelegt wird.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim