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Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluss vom 26.9.2002; Az.: III ZB 44/02
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein Rechtsanwalt, der in der Berufungsinstanz ein Mandat übernimmt, muss die Voraussetzungen der Berufung nicht gesondert prüfen, wenn diese von seinem Vorgänger vermeintlich längst form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Problemstellung:
Der BGH äußert sich zu den Sorgfaltspflichten, die einen Anwalt bei der Übernahme eines Mandats in der Berufungsinstanz treffen.
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Im zugrunde liegenden Fall geht es um die Zulässigkeit einer Berufungseinlegung. Gegen ein am 22. 11. 2001 zugestelltes Urteil legte der Beklagte durch seinen damaligen Anwalt fristgerecht Berufung ein. Dieser Schriftsatz war vom Rechtsanwalt nicht unterzeichnet, die innerhalb der (verlängerten) Begründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung hingegen schon. In der Berufungsinstanz zeigte der Beklagte dem Gericht einen Anwaltswechsel an. Nachdem die neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten Akteneinsicht erhalten und zur zwischenzeitlichen Anschlussberufung des Klägers Stellung genommen hatten, wies der Vorsitzende am 16. 4. 2002 auf die fehlende Unterschrift der Berufungsschrift hin. Der Beklagte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 17. 5. 2002 wurde die Berufung vom OLG als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Beklagten.
Auf die zulässige und begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten ist diesem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der Beschluss vom 17. 5. 2002 aufzuheben.
1. Ein Wiedereinsetzungsantrag konnte hier gestellt werden.
a) Ein solcher ist nicht nur bei einer Fristversäumung an sich möglich, sondern auch dann, wenn die erforderliche Prozesshandlung zwar rechtzeitig, aber formunwirksam vorgenommen wurde.
b) Der Antrag scheitert auch nicht daran, dass der Beklagte entgegen § 236 II 2 Halbsatz 1 ZPO nicht innerhalb der Antragsfrist die Berufungseinlegung nachgeholt hat. Dies war hier entbehrlich, da bereits in der ordnungsgemäßen Berufungsbegründung die erneute Einlegung der Berufung enthalten war. Die Berufungsbegründung genügt dabei allen Formerfordernissen an die Berufung selbst. Da die erforderliche Prozesshandlung bereits gegenüber dem Gericht vorgenommen war, konnte eine Nachholung hier unterbleiben.
c) Ein persönliches oder ein Organisationsverschulden des ehemaligen Anwalts des Beklagten an der Fristversäumung liegt nicht vor. Durch eidesstattliche Versicherungen wurde nachgewiesen, dass die Kanzleiangestellten zur Überprüfung der Schriftsätze auf derartige Formfehler angewiesen waren und es sich bei den Angestellten um geschulte und zuverlässige Mitarbeiter gehandelt hat. Das Fehlen der Unterschrift beruht daher auf einem bloßen Versehen, weshalb hier Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO ist eingehalten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts begann diese mit der Akteneinsicht der neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagen am 8. 4. 2002 zu laufen und endete am 22. 4. 2002, da diesen bei der Einsichtnahme der Formmangel hätte auffallen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher verfristet. Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.
a) Die Akteneinsicht durch den neuen Anwalt des Beklagten diente nur der Vorbereitung des Berufungsverfahrens und erfolgte nicht im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung. Zudem war im Zeitpunkt der Einsichtnahme die Berufung längst fristgerecht eingelegt worden. Für das Vorliegen eines Formmangels der Berufungsschrift hatten weder der Beklagte selbst, noch sein Prozessbevollmächtigter einen Anhaltspunkt. Die Notwendigkeit einer Überprüfung des Schriftsatzes drängte sich in keiner Weise auf.
b) Das Berufungsgericht selbst hatte lange Zeit keinen Hinweis auf einen möglichen Formmangel geliefert. Nach Eingang der Berufungsschrift am 21. 12. 2001 erließ es zahlreiche, auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügungen, wie Gewährung von Akteneinsicht, Terminsanberaumung, Schriftsatzfristen etc. Erst am 16. 4. 2002 gab es seine Absicht bekannt, die Berufung wegen des Formmangels als unzulässig zu verwerfen. Durch das Schweigen des Berufungsgerichts, das anhand der Akten jederzeit die Zulässigkeit der Berufung überprüfen konnte, durften die Prozessbeteiligten den Eindruck gewinnen, dass ein schwerwiegender Mangel wie das Fehlen der Unterschrift bei der Berufungsschrift nicht vorlag.
c) Eine gesonderte Überprüfung der Berufungsschrift durch den neuen Anwalt des Beklagten musste daher hier nicht erfolgen. Grundsätzlich muss bei einem Anwaltswechsel in der Berufungsinstanz unter anderem die Zulässigkeit des Rechtsmittels durch den neuen Prozessbevollmächtigten überprüft werden. Dies gilt in erster Linie bei der Übernahme eines Mandats in noch offener Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist. Soweit wie hier beide Fristen längst abgelaufen sind und vermeintlich durch rechtzeitige Einreichung gewahrt waren, besteht hingegen keine besondere Veranlassung, die Formalien der Rechtsmitteleinlegung zu überprüfen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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