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Widerruf bei Zahlung mit Kreditkarte
BGH, Urteil vom 24.9.2002; Az.: XI ZR 420/01
Leitsätze des Gerichts:
1. Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.
2. Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.
Problemstellung:
Der BGH stellt klar, dass bei Zahlung mit Kreditkarte wie auch bei Barzahlung ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich ist.
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Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von 18.000 DM, mit der diese sein Konto aufgrund Zahlungen mit einer Kreditkarte belastet hat. Der Kläger hatte in einem Nachtlokal insgesamt neun Belege über zusammen diesen Betrag unterzeichnet. Wenige Stunden danach hatte er die Beklagte angewiesen, auf die Belege hin keine Zahlungen zu leisten, da er bei Unterzeichnung „sturzbetrunken“ gewesen und darüber hinaus betrogen worden sei. Gleichwohl belastete die Bank auf Vorlage der Belege das Konto des Klägers. Dessen auf Rückzahlung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 667, 675 I BGB zu. Die Kontobelastung durch die Beklagte erfolgte zu Recht, da dieser ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 675 I BGB zustand.
1. Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und einem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Herausgeber ist dabei zur Begleichung von Verbindlichkeiten des Inhabers bei Vertragsunternehmen verpflichtet, wofür er im Gegenzug Aufwendungsersatz verlangen kann.
2. Der Kläger hat hier durch die Unterzeichnung der Belege die Beklagte angewiesen, die Verbindlichkeiten zu tilgen, und damit gleichzeitig deren Aufwendungsersatzanspruch ausgelöst.
a) Die Weisung ist nicht wegen der Alkoholisierung des Klägers nach § 105 II BGB nichtig. Das Berufungsgericht konnte einen derartigen Nichtigkeitsgrund nicht feststellen. Die bloße Behauptung des Klägers reicht insoweit nicht aus.
b) Die erteilte Weisung ist auch nicht vom Kläger widerrufen worden. Ein solcher Widerruf ist bei einer Zahlungsanweisung an ein Kreditkartenunternehmen grundsätzlich nicht möglich.
Die Frage der Widerruflichkeit einer derartigen Anweisung ist umstritten. Die herrschende Meinung sieht sie als unwiderruflich an, während andere Meinungen dem Karteninhaber eine Widerrufsmöglichkeit bis zur endgültigen Bindung des Kreditkartenunternehmens gegenüber dem Vertragspartner bzw. bis zur Zahlung an das Vertragsunternehmen einräumen.
Der BGH teilt die herrschende Auffassung. Mit der Unterzeichnung des Belegs nimmt der Karteninhaber eine Weisung im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kartenherausgeber vor und lässt so einen Anspruch des Vertragsunternehmens auf Ausgleich der Verpflichtung des Karteninhabers entstehen. Dieser Anspruch entsteht schon mit Unterzeichnung und Übergabe des Belegs und nicht erst mit dessen Einreichung. Es liegt damit eine irreversible Vermögensdisposition vor, die einen Widerruf ausschließt. Einwendungen gegen das Grundgeschäft können nur im Rahmen des § 670 BGB eine Rolle spielen, ob also das Kreditkartenunternehmen die Leistung an das Vertragsunternehmen für erforderlich halten durfte; der Anspruch selbst steht aber nicht zur Disposition. Nur ohne Einräumung eines Widerrufsrechts kann die Kreditkarte ihre bargeldersetzende Funktion erfüllen.
3. Die Zahlungen der Beklagten waren erforderliche Aufwendungen i. S. v. §§ 670, 675 I BGB.
a) Bei der Einreichung von ordnungsgemäßen Belastungsbelegen darf die Beklagte grundsätzlich ohne nähere Prüfung von der Erforderlichkeit der Aufwendungen ausgehen. Nach den zugrunde liegenden Vertragsbedingungen sind Einwendungen dagegen im Verhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen zu klären.
b) Eine erforderliche Aufwendung liegt dann nicht vor, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt und seine formale Rechtsposition (seinen Anspruch aufgrund des vorgelegten Belegs) treuwidrig ausnutzt. Dies ist nur gegeben, wenn offensichtlich beweisbar ist, dass ihm ein Anspruch gegen den Karteninhaber nicht zusteht, was hier aber nicht der Fall ist.
Das Grundgeschäft war nicht nach § 105 II BGB unwirksam. Der Kläger hat insoweit nur vorgetragen, er sei „sturzbetrunken“ gewesen, aber hierfür keinerlei Beweismittel benannt oder vorgetragen.
Ebenso fehlen Hinweise auf eine Sittenwidrigkeit. Der Vortrag des Klägers, er habe 18.000 DM in einem Nachtlokal ausgegeben und sei betrogen worden, weswegen er Strafanzeige stellen wolle, reicht hierfür ohne weiteres, substanziiertes Vorbringen nicht aus.
4. Dahingestellt konnte bleiben, ob dem Karteninhaber gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunternehmens ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Ohnehin erscheint ein derartiges Leistungsverweigerungsrecht zweifelhaft, da bei der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts dem Karteninhaber bereits ein Anspruch gegen das Vertragsunternehmen auf Mitwirkung bei der Stornierung der Belastungsbuchung zusteht. Dabei können von ihm auch sämtliche Einwendungen gegen das Grundgeschäft vorgebracht werden. In jedem Fall kann der Kläger die Beklagte aber nicht auf einen Rückforderungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen verweisen, wenn dieses auf die Vorlage von ordnungsgemäßen Belegen gezahlt hat und er keine beweisbaren Einwendungen gegen die zugrunde liegende Forderung erhoben hat.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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