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Kindesunterhalt bei Ehebruch?
OLG Nürnberg, Urteil vom 17.10.2002; Az.: 8 U 1329/02
Leitsätze des Gerichts:
1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.
2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen.
Problemstellung:
Leistet ein Ehemann für ein nur vermeintlich von ihm abstammendes Kind Unterhalt, so kann ihm nach Maßgabe dieses Urteils dafür ein Schadensersatzanspruch zustehen.
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Die Parteien streiten über die Rückgewährung von Unterhaltszahlungen. Die Beklagte zu 1) ist Mutter eines in der Ehe geborenen Kindes, als dessen Vater mit einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht der klägerische Ehemann, sondern der Beklagte zu 2) ermittelt wurde. In diesem Verfahren gab die Beklagte zu 1) zu, zwei Monate nach der Empfängnis nur deshalb den (zuvor lange Zeit unterbliebenen) ehelichen Verkehr mit dem Kläger wieder aufgenommen zu haben, um diesem so ihre Schwangerschaft erklären zu können. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Unterhalt für das Kind.
Nachdem er von der Nichtehelichkeit des Kindes erfahren hat, begehrt der Kläger nunmehr Rückzahlung der geleisteten Unterhaltsbeträge. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, vor dem OLG obsiegte der Kläger.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen der erbrachten Unterhaltsleistungen zu.
1. Allein die Tatsache des Ehebruchs begründet noch keinen Schadensersatzanspruch nach dem Recht der unerlaubten Handlung. Für derartige Ehestörungen, die nur die innereheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, werden die allgemeinen Deliktsansprüche durch die familienrechtlichen Vorschriften verdrängt.
2. Allerdings kann bei Hinzutreten weiterer schädigender Umstände die besondere Deliktsregel des § 826 BGB Anwendung finden.
a) Eine sittenwidrige Schädigung ist noch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) den Kläger nicht über den begangenen Ehebruch informiert hat. Eine Pflicht, einen Ehebruch zu offenbaren oder dem Partner Zweifel an seiner Vaterschaft mitteilen zu müssen, besteht nicht.
b) Zusätzlich zu ihrem Schweigen hat die Beklagte zu 1) hier aber noch eine aktive Täuschung vorgenommen, um beim Kläger keine Zweifel an seiner Vaterschaft aufkommen zu lassen. Die Wiederaufnahme des ehelichen Geschlechtsverkehrs diente allein dem Zweck, dem Kläger gegenüber „ein Alibi zu haben“, obwohl sie von der Vaterschaft des Beklagten zu 2) sichere Kenntnis hatte. Dieses Verhalten ist mit den Fällen vergleichbar, in denen die Ehefrau ihrem Ehemann wahrheitswidrig dessen Vaterschaft vorspiegelt oder durch eine Falschaussage ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren zur Abweisung bringt, und in denen die Rechtsprechung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung angenommen hat.
An dieser Wertung ändert es auch nichts, dass der Kläger zunächst keine Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, die von der Beklagten zu 1) ausgeräumt werden konnten. Ebenso kann nicht vorgebracht werden, die Wiederaufnahme des Geschlechtsverkehrs erfolge nur zur Erfüllung einer ehelichen Pflicht, da darin – entgegen dem äußeren Anschein – gerade die Täuschungshandlung bestand.
c) Mit der Leistung von Unterhalt ging zwar der Unterhaltsanspruch nach § 1607 III BGB auf den Scheinvater über, dies schließt aber eine deliktische Haftung nicht aus, sondern ist nur im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.
3. Dem Anspruch des Klägers kann nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden. Es handelt sich dabei um einen Schadensersatzanspruch, für den nach § 852 BGB die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Diese beginnt erst mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen. Wann dies hier der Fall war, steht nicht eindeutig fest. Nach § 204 S. 1 BGB a. F. ist aber die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt, solange die Ehe besteht. Da diese noch nicht geschieden wurde, besteht der Hemmungstatbestand weiter fort.
Ebenso kann nicht von einer Verwirkung des Anspruchs durch den Kläger ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass dieser den Anspruch so lange nicht geltend machen konnte, wie er davon keine Kenntnis hatte. Von der Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) hat der Kläger aber erst im Ehelichkeitsanfechtungsprozess erfahren.
4. Vom Schadensersatzanspruch des Klägers sind sämtliche Unterhaltsleistungen erfasst. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, der Kläger habe zwischenzeitlich vom Ehebruch der Beklagten erfahren und dennoch weiter geleistet. Bis zur erfolgreichen Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes war der Kläger aufgrund der Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB dessen Vater und daher zum Unterhalt verpflichtet. Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, er hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchführen müssen, da ihm ein solches nur zumutbar ist, wenn er hinreichend sicher Kenntnis von seiner fehlenden Vaterschaft hat. Aufgrund der Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) durfte er sich aber zunächst durchaus für den Vater des Kindes halten.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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