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Berechnung von Elternunterhalt

BGH, Urteil vom 23.10.2002; Az.: XII ZR 266/99


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Rückständige Ansprüche auf Elternunterhalt können verwirken, wenn sie länger als ein Jahr nicht geltend gemacht werden.

2. Die Berechnung des angemessenen Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen muss nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen. Dabei muss ihm mindestens die Hälfte seines Einkommens verbleiben.

3. Der Unterhaltspflichtige muss zur Erfüllung der Ansprüche grundsätzlich auch auf sein Vermögen zurückgreifen.



Problemstellung:

Die Entscheidung verdeutlicht, inwieweit Kinder zur Leistung von Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden können.



Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt geltend. Die Eltern des Beklagten waren ab Februar 1995 nicht mehr in der Lage, die anfallenden Kosten für die Unterbringung in einem Altenheim selbst zu zahlen. Der Kläger zeigte daraufhin dem Beklagten im März 1995 an, dass er diese Kosten übernehme und Unterhaltsansprüche der Eltern gegen den Beklagten dafür auf ihn übergingen. Die zur Ermittlung der Unterhaltshöhe nötige Auskunft erteilte der Beklagte im Mai 1995. Im April 1997 forderte der Kläger zusätzliche Belege und gab kurz darauf die ermittelte Unterhaltshöhe bekannt. Der Beklagte ist seit dem 1. 5. 1995 Rentner und bezog zuvor Arbeitslosengeld. Er verfügt über ein Vermögen von ca. 300.000 DM und eine Eigentumswohnung.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, das Berufungsgericht sprach dem Kläger einen Teilbetrag zu. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der auf den Kläger übergangene Unterhaltsanspruch ist teilweise verwirkt, im Übrigen muss die Leistungsfähigkeit des Beklagten vom OLG neu ermittelt werden.

1. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche bis März 1996 ist Verwirkung eingetreten.

a) Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Bei Unterhaltsleistungen sind an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, da nach § 1613 I BGB Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise verlangt werden kann und der auf die lebensnotwendigen Unterhaltsleistungen angewiesene Unterhaltsgläubiger ein besonderes Interesse an der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche haben muss. Eine Verwirkung kann bereits angenommen werden, wenn sich die Rückstände auf mehr als ein Jahr zurückliegende Zeitabschnitte beziehen, da dann nach §§ 1585 b III, 1613 II Nr. 1 BGB der Schuldnerschutz besondere Beachtung verdient.

b) Bei der Ermittlung des Verwirkungszeitraums sind die einzelnen Zeitabschnitte des Unterhaltsanspruchs nach ihrer Fälligkeit gesondert zu betrachten. Danach ergibt sich, dass bei Anspruchsgeltendmachung im April 1997 die Ansprüche bis März 1996 mehr als ein Jahr zurücklagen, so dass insoweit eine illoyal verspätete Rechtsausübung vorliegt. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger keine eigenen Unterhaltsansprüche, sondern solche aus übergegangenem Recht geltend macht, da dadurch deren Natur, Inhalt und Umfang nicht verändert wird.

c) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das sogenannte Umstandsmoment an, d.h. es müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte hatte seinen Lebensstil an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte angepasst und durfte auch so handeln, weswegen er bei zur Erfüllung der aufgelaufenen Unterhaltsleistungen auf seine Ersparnisse zurückgreifen müsste. Mit der zeitnahen Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse auf Anfrage des Klägers hatte er alles von seiner Seite nötige zur Ermittlung der Unterhaltsleistungen getan. Er durfte darauf vertrauen, dass dieser ihm darauf das Ergebnis der Berechnung mitteilen werde. Der Kläger blieb stattdessen lange Zeit untätig, obwohl eine Gesamtberechnung möglich gewesen wäre.

2. Für die nach März 1996 entstandenen Unterhaltsbeträge bleibt der Beklagte leistungspflichtig. Allerdings ist die Leistungsfähigkeit des Klägers neu zu bestimmen.

a) Das OLG hat den Kläger bei einem monatlichen Einkommen von 4.713 DM unter Zugrundelegung eines Selbstbehalts von 2.200 DM in Höhe von 2.513 DM für leistungsfähig gehalten. Dieses Ergebnis hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

b) Maßstab bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist § 1603 I BGB. Dem Unterhaltspflichtigen muss danach ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Im Vergleich zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern ist dieser bei einer Unterhaltspflicht gegenüber anderen Verwandten angemessen zu erhöhen. Ein pauschaler Wert kann dabei nicht festgestellt werden, vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles wie Einkommen, Vermögen und sozialer Rang maßgebend. Eine spürbare Senkung seines eigenen Unterhaltsstandards muss der Unterhaltsverpflichtete in der Regel nicht in Kauf nehmen. Dies gilt besonders, wenn er sich selbst schon in einem höheren Lebensalter befindet und für sein eigenes Alter vorsorgen will. Wenn in dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten.
Gegen eine derart umfangreiche Unterhaltsverpflichtung spricht auch die gesetzliche Wertung, wonach den Eltern des Unterhaltsverpflichteten dessen Kinder, der Ehegatte und entferntere Abkömmlinge im Rang vorgehen. Zwischen Ehegatten ist der Unterhalt derart zu bemessen, dass beiden Partnern die Hälfte des zur Verfügung stehenden Einkommens zusteht. Eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern entspricht daher nicht der gesetzlichen Rangfolge. Auch der Ehegatte des Elternteils müsste nur mit der Hälfte seines Einkommens einstehen, obwohl er vor dem Kind haftet. Durch eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern würde den Kindern eine unzumutbare Belastung aufgebürdet, da diese in der Regel selbst bereits für ihre Kinder gesorgt haben und durch ihre Sozialabgaben zur Versorgung der Elterngeneration beigetragen haben.

c) Soweit der Beklagte zur Leistung verpflichtet ist und diese nicht aus seinem laufenden Einkommen erfüllen kann, ist es ihm zuzumuten, sein Vermögen einzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung muss zur Sicherung des Unterhalts auch auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden. Einschränkung findet diese Verpflichtung dort, wo dadurch der Unterhaltspflichtige von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten wird oder eine Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu befürchten ist. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall aber nicht erreicht, zumal sich der vom OLG ermittelte Betrag von 22.400 DM, für den auf den Vermögensstamm zurückgegriffen werden muss, nach den Grundsätzen dieses Urteils erheblich vermindern wird.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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