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„Kerosinklausel“ in Reiseverträgen

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002; Az.: 11 U 331/01


Leitsatz des Bearbeiters:

Die sogenannte „Kerosinklausel“ in Reiseverträgen ist unwirksam.



Problemstellung:

Das Gericht hatte über die Vereinbarkeit einer Klausel in Reiseverträgen, die für bestimmte Fälle eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises vorsah, mit dem AGB-Recht zu entscheiden.



Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, und die beklagte Reiseveranstalterin streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in Reiseverträgen, die eine nachträgliche Erhöhung des Reisepreises ermöglicht. Die streitige Klausel lautet:

„Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.“

Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

Die Klausel ist gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.

1. Die Klägerin ist zur Erhebung der Klage berechtigt. Sie ist als eingetragener Verband i. S. v. § 4 UKlaG nach § 3 I Nr. 1 UKlaG klagebefugt. Eine Verbandsklage scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine Überprüfung der Klausel besser im Individualprozess erfolgen müsste. Im Gegenteil bietet sich hier angesichts der vielfachen Verwendung der Klausel ein Verbandsprozess an. Auch stehen dem klägerischen Verband bessere Möglichkeiten als dem einzelnen Verbraucher zur Verfügung, die Richtigkeit der Kalkulation der Beklagten zu überprüfen.

2. Der Unterlassungsanspruch ist begründet.

a) Die Klausel ist nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, da sie nicht den Anforderungen des § 651 a IV 1 BGB entspricht. Die Vorschrift des § 307 BGB ist hier anwendbar, auch wenn § 651 a IV 3 BGB explizit nur auf § 309 Nr. 1 BGB verweist. Dadurch soll aber nicht die Anwendung der übrigen AGB-Vorschriften ausgeschlossen werden, sondern nur klargestellt werden, dass auch das zeitliche Moment in § 309 Nr. 1 BGB erfüllt sein muss.
§ 651 a IV 1 BGB erlaubt es entgegen dem zivilrechtlichen Grundsatz der Bindung an geschlossene Verträge, unter engen Voraussetzungen einen höheren Reisepreis als vereinbart zu verlangen. Diesen engen Vorgaben genügt die Klausel nicht. Aus ihr ergeben sich keine genauen Angaben über die Berechnung des neuen Preises. Der Reisende kann nicht auf einen Blick erkennen, welche geänderten Umstände zu welcher Erhöhung des Preises geführt haben und kann damit nicht nachvollziehen, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Die Beklagte macht dem Reisenden nicht deutlich, in welchen Fällen und in welchem Umfang er möglicherweise mit einer Preiserhöhung rechnen muss. Da der Reisende keinen Einblick in die Preiskalkulation der Beklagten hat, bleibt es ihm ohne nähere Angaben unmöglich, die Angemessenheit des neuen Preises zu überprüfen.
Schließlich berührt es die Unwirksamkeit der Klausel nicht, dass diese einer Empfehlung des deutschen Reisebüroverbandes folgt und vom Bundeskartellamt genehmigt wurde. Dieses hat nicht die Aufgabe, Klauseln auf die Vereinbarkeit mit Verbraucherschutzbedingungen zu überprüfen, während die Beklagte bei der Verwendung von Klauseln selbst auf deren Gesetzeskonformität achten muss.

b) Dem Unterlassungsanspruch kann nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden. Diese folgt nunmehr der 3-jährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB, da die AGB-spezifische Verjährung aus § 13 IV AGBG a. F. nicht in die neue Fassung des BGB übernommen wurde. Da jede neue Verwendung der streitigen Klausel einen neuen Unterlassungsanspruch begründet, der gesondert verjährt, ist die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.


Anmerkung des Bearbeiters:

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, über die der BGH mit Urteil vom 19. 11. 2002 (Az.: X ZR 243/01) zwischenzeitlich entschieden hat. Das Urteil des OLG wurde dabei bestätigt. Zur Begründung führt der BGH aus, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot in § 651 IV 1 BGB. Nach dem Wortlaut der Klausel ist nicht eindeutig, ob die ausgeschriebenen oder die im Vertrag von der Ausschreibung abweichenden Preise zur Grundlage der Erhöhung genommen werden können




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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