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§ 174 BGB bei Wahrung tariflicher Ausschlussfrist?

BAG, Urt. v. 14.8.2002; Az.: 5 AZR 341/01


Leitsatz des Gerichts:

§ 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung.



Problemstellung:

Das BAG beschäftigte sich vorliegend mit der Fragestellung, ob § 174 BGB, der bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, welches von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, für die Wirksamkeit der Vornahme die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt, entsprechend für die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen anwendbar ist.



Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen beklagten Arbeitgeber Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.504 DM, welche er mit Schreiben seiner bevollmächtigten Anwälte einforderte. Die Beklagte wies die Geltendmachung durch die Rechtsanwälte "mangels Vorlage einer Bevollmächtigung" zurück und lehnte zugleich die Zahlung mangels Anspruch ab. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) Anwendung.

Mit der beim ArbG eingereichten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LAG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 1.504 DM Entgeltfortzahlung verurteilt.

1. Der Kläger kann 1.504 DM brutto gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG wegen Arbeitsunfähigkeit verlangen.

2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nicht nach § 54 Abs. 1 RTV verfallen. Alle beiderseitigen Ansprüche sollen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen darauf, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

a. Der Kläger hat seinen Entgeltfortzahlungsanspruch fristgerecht innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit schriftlich durch Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte geltend gemacht.

b. Die Geltendmachung ist nicht nach § 174 S. 1 BGB unwirksam. § 174 BGB findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

aa. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf diese finden die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung. Während Rechtsgeschäfte eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen, sind geschäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetz eintreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen ist nicht auf eine rechtsgeschäftliche, sondern auf die durch den Tarifvertrag angeordnete Rechtsfolge gerichtet.

bb. Eine analoge Anwendung des § 174 BGB ist nicht gerechtfertigt. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist keine Ansprüche mehr gegen ihn erhoben werden. Erfolgt die Geltendmachung schriftlich durch einen bevollmächtigten Vertreter, wird dieser Zweck gewahrt; der Schuldner kann sich auch in diesem Fall nicht mehr darauf verlassen, dass keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Anders als bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das wie zum Beispiel eine Kündigung rechtsgestaltend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt, hat der Empfänger einer schriftlichen Geltendmachung kein durch § 174 BGB schützenswertes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen.

c. Die Geltendmachung des Anspruchs muss allerdings durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Entsprechend § 180 S. 1 BGB ist ein Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht unzulässig. Eine Genehmigung nach § 180 S. 2 BGB ist mit der durch die Ausschlussfrist bezweckte Rechtssicherheit nicht vereinbar.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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