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Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Telefax?
BAG, Urt. v. 14.8.2002; Az.: 5 AZR 169/01
Leitsätze des Gerichts:
1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen.
2. Einem Sendebericht mit "OK-Vermerk" kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.
Problemstellung:
Das BAG musste sich mit der - nicht seltenen - Frage nach dem Zugang eines Telefaxes und den sich daraus ergebenden Beweisfragen beschäftigen.
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Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung. Der Kläger fordert von den Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von 3.730 DM, die er durch seinen Anwalt schriftlich geltend gemacht hat. Sein Anwalt habe den Beklagten das Geltendmachungsschreiben per Telefax zugesandt. Das Sendeprotokoll habe den Statusvermerk "OK" enthalten. Die Beklagten bestreiten den Erhalt dieses Schreibens.
Der Kläger hat Klage beim ArbG auf Zahlung des ausstehenden Lohns eingereicht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten des Klägers von einem bestehenden Zahlungsanspruch ausgegangen wird, ist die Klage wegen Nichtwahrung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Etwaige Lohnansprüche des Klägers sind nach § 16 Nr. 1 BRTV verfallen.
1. Nach § 16 Nr. 1 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
2. Die vom Kläger erhobenen Lohnforderungen sind verfallen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Telefax den Beklagten zugegangen ist.
a. Die Geltendmachung eines Anspruchs i.S.v. § 16 BRTV ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des BGB nur entsprechend ihrer Eigenart analoge Anwendung finden. Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des Geltendmachungsschreibens Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlussfrist. Nach § 130 Abs. 1 BGB geht dieses Schreiben zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Voraussetzungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
b. Der Zugang ergibt sich jedoch nicht aus dem Sendebericht mit dem "OK-Vermerk". Einem solchen Sendebericht kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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