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Weihnachtszuwendung: Wegfall bei Fehlzeiten

BAG, Urt. v. 7.8.2002; Az.: 10 AZR 709/01


Leitsatz des Gerichts:

Gewährt ein Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Weihnachtszuwendung als freiwillige Leistung, so kann er in den Grenzen des § 4a Satz 2 EFZG solche Arbeitnehmer ausnehmen, die im Bezugszeitraum Fehlzeiten aufweisen.



Problemstellung:

Das BAG musste sich im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Frage beschäftigen, ob die Fehlzeiten des Klägers als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit seinen Arbeitskollegen anzuerkennen sind.



Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte ihren Arbeitnehmern jeweils eine Weihnachtszuwendung, dem Kläger zuletzt für die Jahre 1992-1995 in Höhe von 5.500 DM brutto, für 1996 und 1997 in Höhe von 5.700 DM brutto. Der Kläger unterzeichnete wie auch seine Kollegen beim Empfang der Sonderzahlung jeweils eine Erklärung, wonach es sich um eine freiwillige Leistung handele, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und deren Wiederholung sich die Beklagte vorbehalte. Im Jahr 1998 unterschrieb der krankheitsbedingt fehlende Kläger den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht. Der Kläger erbrachte im Jahr 1999 lediglich an 6 Tagen Arbeitsleistungen, im übrigen war er arbeitsunfähig krank. Für das Jahr 1999 zahlte die Beklagte dem Kläger keine Weihnachtszuwendung, jedoch seinen Kollegen. Dabei ging die Beklagte unabhängig von der monatlichen Vergütung von einem Höchstbetrag von 5.700 DM aus, den sie nach individuellen Kriterien kürzte.

Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999. Das ArbG hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des ArbG.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999.

1. Das LAG hat wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts einen Anspruch aus betrieblicher Übung abgelehnt, einen solchen aber aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bejaht. Die Beklagte hat eine Regelung dahingehend aufgestellt, dass ihre Arbeitnehmer eine Gratifikation von 5.700 DM erhalten. Eine Gruppenbildung nach sachlichen Gesichtspunkten, auf Grund derer der Kläger ausgenommen werden könne, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte der Weihnachtszuwendung auch den Zweck einer Anwesenheitsprämie beimessen wolle, setze dies eine rechtzeitige Offenlegung voraus, welche nicht erfolgt sei.

2. Dem folgt der Senat nicht. Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dargelegt.

a. Zutreffend ist allerdings die Annahme des LAG, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung infolge der Freiwilligkeitsvorbehalte nicht entstehen konnte.

b. Zuzustimmen ist dem LAG auch darin, dass sich dem Sachverhalt eine Leistungsgewährung durch die Beklagte nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip entnehmen lässt. Die Beklagte hat 5.700 DM als Höchstbetrag für die Weihnachtszuwendung festgesetzt und hat diesen Betrag an andere Mitarbeiter auch ohne Rücksicht auf ihre individuellen Vergütungen gezahlt.

c. Damit steht jedoch nur fest, dass die Beklagte einer Gruppe von Arbeitnehmern für das Jahr 1999 generell eine Weihnachtszuwendung in Höhe von 5.700 DM gezahlt hat. Von dieser Gruppe unterscheidet sich der Kläger jedoch gerade dadurch, dass er fast durchgehend keine Arbeitsleistung erbracht hat. Eine Gleichbehandlung des Klägers mit dieser Gruppe käme folglich nur dann in Betracht, wenn die Fehlzeiten des Klägers nicht als sachlicher Grund für seine Ungleichbehandlung anzuerkennen wären.

aa. Nach der Rechtsprechung des Senats steht es dem Arbeitgeber frei, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd auf Sonderzahlungen auswirken sollen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegen stehen. Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung, für die ein gesetzlicher Fortzahlungsanspruch besteht, können sich anspruchsmindernd auf die Sonderzahlung auswirken. Eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten verstößt grundsätzlich auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, wie sich nunmehr § 4a EFZG entnehmen lässt.

bb. Die Weihnachtszuwendung diente vorwiegend gerade auch der zusätzlichen Vergütung der während des Bezugszeitraums tatsächlich geleisteten Arbeit. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, sie habe die in der Vergangenheit, vor allem im laufenden Jahr, erbrachten Leistungen ihrer Arbeitnehmer berücksichtigt. Dem entspricht es, dass die Empfangsbescheinigung die "Anerkennung für treue Mitarbeit" als Leistungszweck nannte und nicht etwa die "Anerkennung für Betriebstreue". Damit erscheint es nicht sachwidrig, dem Kläger die Weihnachtszuwendung für das Jahr 1999 zu versagen, weil er im Bezugszeitraum tatsächlich nur 6 Tage gearbeitet hat. Die aus § 4a Satz 2 EFZG abzuleitenden Grenzen einer zulässigen Differenzierung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sind damit nicht verletzt.

cc. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994, wonach der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert, dass die differenzierende Regelung geeignet ist, den Zweck der Sonderleistung zu fördern, nicht entgegen. Der Senat hat nur für den Fall, dass eine Kürzung der Sonderzahlung um einen bestimmte Bruchteil pro Fehltagen erfolgt, angenommen, eine solche Regelung müsse dem Arbeitnehmer im voraus bekannt sein. Nur dann könne der Zweck der Regelung, Fehlzeiten zu vermeiden, erreicht werden. Eine Regelung mit einer solchen Zweckbestimmung liegt hier jedoch nicht vor.

dd. Im übrigen hält der Senat an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt nur hinsichtlich zukunftsbezogener Regelungen fest. Eine freiwillige Sonderleistung, auf die kein Anspruch besteht, sondern die allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz erwächst, belohnt jedoch nur die in der Vergangenheit tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Wie bei zukunftsgerichteten Regelungen eine an der Zahl der Fehltage ausgerichtete Differenzierung grundsätzlich zulässig ist und nach Maßgabe des § 4a EFZG auch wegen krankheitsbedingter Fehltage erfolgen kann, ist eine entsprechende Differenzierung in den Grenzen des § 4a S. 2 EFZG auch bei einer vergangenheitsbezogenen Regelung sachlich gerechtfertigt und zulässig. Einer vorherigen Vereinbarung bedarf es nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist. Erfolgt die Zahlung mit einer § 4a Satz 2 EFZG entsprechenden Differenzierung unter Freiwilligkeitsvorbehalt, können die Arbeitnehmer allenfalls hoffen, nicht aber darauf vertrauen, dass auch künftig eine Sonderzahlung erfolgen wird. Für den Fall, dass sich diese Hoffnung erfüllt, müssen sie dann aber ohnehin damit rechnen, dass der Arbeitgeber wiederum entsprechend § 4a Satz 2 EFZG differenzieren wird.

d. Da die Beklagte ausschließlich individuelle Festsetzungen behauptet, hätte der darlegungs- und beweispflichtige Kläger deshalb eine entsprechende Gruppenbildung darlegen und ferner angeben müssen, mit welcher Gruppe er sich für vergleichbar hält, so dass sein Ausschluss von der Gratifikation eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung darstellen würde. Ein entsprechender Sachvortrag fehlt jedoch, so dass der Klage auch nicht teilweise stattzugeben war.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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