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Sozialauswahl und abgestufte Darlegungslast

LAG Nürnberg, Urt. v. 27.8.2002; Az.: 6 Sa 432/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Legt der Arbeitnehmer im Kündigungsprozess dar, er sei mit bestimmten namentlich bezeichneten Arbeitskollegen vergleichbar, und benennt er die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, dann genügt ein bloßes Bestreiten der Vergleichbarkeit durch den Arbeitgeber nicht.

2. Er ist im Rahmen der abgestuften Darlegungslast gehalten, im einzelnen darzulegen, welche Tätigkeiten dieser Arbeitskollegen der gekündigte Arbeitnehmer aus welchem Grund nicht verrichten kann.



Problemstellung:

Das LAG Nürnberg beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast bei der Frage nach der Sozialauswahl.



Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung. Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Kundendienstmonteur beschäftigt, wurde seit 1988 aber mit der Führung eines Fachmarktes betraut. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.9.2000 und begründet die Kündigung mit der Schließung des defizitären Fachmarktes. Mit seiner Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Kläger macht geltend, er sei überwiegend mit der Kundenbetreuung beschäftigt gewesen; diese Tätigkeit falle auch nach Schließung des Fachmarktes nicht weg. Er sei früher Kundendienstmonteur gewesen und daher mit den bei der Beklagten noch beschäftigten Kundendienstmonteuren J. und W. vergleichbar. Zudem habe er technische und kaufmännische Kenntnisse und sei daher auch mit den sozial weniger schutzwürdigen Angestellten K. und G. vergleichbar.

Das ArbG hat der Klage wegen Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 26.9.2000 nicht aufgelöst worden.

1. Ob die Kündigung bereits an § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG scheitert, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, kann dahinstehen.

2. Die Kündigung scheitert jedenfalls an § 1 Abs. 3 KSchG. Hiernach ist eine Kündigung trotz Vorliegens betrieblicher Gründe sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

a. Der Kläger rügte die soziale Auswahl als fehlerhaft und hat sich dabei insbesondere auf den Monteur W. und die Arbeitnehmer K. und G. berufen. Da sich die Beklagte nur zu deren Vergleichbarkeit äußerte, nicht aber zur sozialen Schutzbedürftigkeit, kann die Kammer nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Richtigkeit der klägerischen Angaben in Bezug auf die soziale Schutzbedürftigkeit ausgehen.

b. Der Kläger behauptet die Vergleichbarkeit mit den genannten Arbeitnehmern. Er könne die Tätigkeit der Kundendienstmonteure ebenso wie die Verwaltungstätigkeiten ausführen.

aa. Bezüglich der Kundendienstmonteure dürfte die Vergleichbarkeit scheitern. Der Kläger selbst trägt vor, er sei im Jahr 1988 zum Angestellten gemacht worden. Seine Tätigkeit war nicht mehr die eines Kundendienstmonteurs. Damit scheidet eine rechtliche Vergleichbarkeit mit diesen aus; die Beklagte wäre nicht mehr durch einseitige Anweisung befugt gewesen, den Kläger wieder mit den Aufgaben eines Kundendienstmonteurs zu betrauen.

bb. Anderes gilt jedoch im Hinblick auf die Angestellten K. und G. Hier hat der Kläger angeführt, welche Tätigkeiten diese verrichtet haben und erläutert, dass er diese ohne Einarbeitungszeit ebenfalls ausüben könne. Die Beklagte hat sich hierzu nicht im einzelnen geäußert. Damit hat die Beklagte ihre Darlegungslasten nicht erfüllt. Auch im Bereich der Sozialauswahl gelten im Kündigungsprozess die Grundsätze der abgestuften Darlegungslast. Legt der Arbeitnehmer dar, dass und warum der Kreis der vergleichbaren Personen weiter zu ziehen ist als der Arbeitgeber dies getan hat, dann muss der Arbeitgeber im einzelnen anführen, warum er den Arbeitnehmer nicht mit den genannten Personen für vergleichbar hält. Erst danach muss der Arbeitnehmer weiter vortragen und Beweis führen. Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäußert, sie hat nur bestritten. Damit ist von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags auszugehen und die Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt anzusehen.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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