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Zulässigkeit einer verdeckten Mandantenschutzklausel

BAG, Urt. v. 7.8.2002; Az.: 10 AZR 586/01


Leitsätze des Gerichts:

1. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, im Falle des Ausscheidens für fünf Jahre 20% des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem übernommen hat, stellt als verdeckte Mandantenschutzklausel eine Umgehung i.S.d. § 75d Satz 2 HGB dar.

2. Der ehemalige Arbeitgeber kann deshalb aus einer solchen Vereinbarung keine Ansprüche herleiten.



Problemstellung:

Das BAG musste sich im vorliegenden Fall zur Übertragung der bisherigen Rechtsprechung zu Mandantenschutzklauseln auf so genannte Mandantenübernahmeklauseln äußern.



Die Beklagte war für die Klägerin als Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen (Steuerassistentin) tätig. In Ziff. 10 des Anstellungsvertrag heißt es: "Übernehmen Sie (...) Mandate aus meiner Praxis, so werden Sie als Entschädigung für einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Ausscheiden einen Betrag in Höhe von 20% Ihres Gesamtumsatzes mit dem betreffenden Mandanten an mich abführen. (...)". Nach dem Ausscheiden der Beklagten wurde der Klägerin im Februar 1999 ein Antrag der Beklagten auf Übertragung der bei der Datev gespeicherten Daten von fünf bislang von der Beklagten betreuten Mandanten der Klägerin vorgelegt, dem diese zustimmte. Die Klägerin forderte die Beklagte im Jahr 2000 zur Zahlung der 20% auf. Die Beklagte lehnte diese Zahlung ab.

Mit ihrer beim ArbG eingereichten Stufenklage verlangt die Klägerin Auskunft und entsprechende Zahlung. Das ArbG hat die Auskunftsklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LAG zurückgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann sich nicht auf Ziff. 10 des Anstellungsvertrages berufen.

1. Das LAG hat angenommen, die in Ziff. 10 des Anstellungsvertrags vereinbarte Klausel sei analog § 75d Satz 2 HGB unwirksam, weil sie der Umgehung der §§ 74 ff. HGB diene, die Wettbewerbsbeschränkungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen und insbesondere nur bei Zusage einer Karenzentschädigung zuließen. Zwar beinhalte die Mandantenübernahmeklausel anders als eine Mandantenschutzklausel kein Verbot der Übernahme von Mandanten. Die Verpflichtung zur Abführung eines 20%igen Honoraranteils sei aber keine unerhebliche Beschränkung des Wettbewerbs, denn ein Steuerberater könne gerade in seiner Anfangszeit auf die Mandanten seines ehemaligen Arbeitgebers angewiesen sein.

2. Dem folgt der Senat nur im Ergebnis.

a. Zutreffend hat das LAG erkannt, dass sich die Rechtsprechung zu den allgemeinen Mandantenschutzklauseln auf eine Mandantenübernahmeklausel nicht ohne weiteres übertragen lässt. Bei einer Mandantenübernahmeklausel ist gerade kein Konkurrenzverbot vereinbart, sondern die Betreuung von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers, wenn auch gegen Abführung eines Teils des Honorars, ausdrücklich zulässig. Damit entfällt aber ein maßgeblicher Grund, der die Rechtsprechung bewogen hat, auf die allgemeine Mandantenschutzklausel die §§ 74 ff. HGB anzuwenden und diese nur dann als verbindlich anzusehen, wenn sie mit einer Karenzentschädigung verbunden werden.

b. Mandantenübernahmeklauseln sind auch ohne Karenzentschädigung verbindlich, wenn sie dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.

c. Die Wirksamkeit der hier zu beurteilenden Klausel scheitert jedoch an der überlangen Bindung von 5 Jahren.

aa. Eine Mandantenübernahmeklausel ohne Karenzentschädigung stellt jedenfalls dann eine Umgehung i.S.v. § 75d Satz 2 HGB dar, wenn sie so ausgestaltet ist, dass sich die Mandate wirtschaftlich nicht lohnen. Es liegt dann eine verdeckte Mandantenschutzklausel vor. Dies kann auch aus einer zu langen Bindungsdauer folgen.

bb. Im Schrifttum wird überwiegend in Anlehnung an § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB ein Zeitraum von 2 Jahren als Höchstgrenze angesehen. Nach anderer Ansicht sollen maximal 4 Jahre zulässig sein. Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht und sieht Mandantenübernahmeklauseln mit einer Bindung von mehr als 2 Jahren als nicht mehr angemessen an. Bei einer Mandantenübernahme kann davon ausgegangen werden, dass das Verbleiben von Mandanten beim ehemaligen Mitarbeiter über einen derart langen Zeitraum nicht mehr auf den mitgegebenen "good will" des ehemaligen Arbeitgebers, sondern auf die eigene Leistung des ehemaligen Mitarbeiters zurückzuführen ist.

cc. Dass die Standesrichtlinien der Wirtschaftsprüfer für eine Mandantenübernahmeklausel eine Bindung von 5 Jahren vorsehen, ändert daran nichts. Das Standesrecht vermag grundsätzlich nur Regeln auf gleicher beruflicher Ebene aufzustellen.

dd. Eine geltungserhaltende Reduktion der Bindungsfrist auf 2 Jahre scheidet aus. Zwar nimmt der BGH eine solche in ständiger Rechtsprechung bei Wettbewerbsverboten mit zu langer Bindung vor. Es handelt sich dabei jedoch um Wettbewerbsverbote außerhalb des Schutzbereichs der §§ 74 ff. HGB, die nach §§ 138 f. BGB zu beurteilen sind. Vorliegend ist Prüfungsmaßstab jedoch § 75d Satz 2 HGB. Eine verdeckte Mandantenschutzklausel stellt eine Umgehung der Pflicht zur Karenzentschädigung dar. Diese Umgehung kann nicht durch geltungserhaltende Reduktion ungeschehen gemacht werden, weil die Entscheidung, im Hinblick auf die wirtschaftliche Belastung ein Mandat anzunehmen oder abzulehnen, nicht rückgängig gemacht werden kann.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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