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Vollstreckungsgegenklage im Baurecht
BVerwG, Urteil vom 19. September 2002; Az.: 4 C 10.01
Leitsatz des Gerichts:
Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines Bauvorbescheides kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, dass nach Rechtskraft des Urteils durch eine Änderung des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen des § 35 III 3 BauGB geschaffen wurden.
Problemstellung:
Wird ein Flächennutzungsplan nach dem Erlass eines Verpflichtungsurteils auf Erteilung eines Bauvorbescheids geändert, können die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Bescheids entfallen. Die betroffene Gemeinde kann dies im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.
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Der klagende Landkreis wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil. Der Beklagte beantragte im Juli 1993 beim Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage. Der Kläger lehnte diesen Antrag ab, wurde aber im anschließenden Gerichtsverfahren vom OVG am 30. 10. 1997 zur Erteilung des Bauvorbescheides verurteilt. Am 30. 12. 1997 wurde vom Kläger eine Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, nach der das Vorhaben des Beklagten nicht mehr zulässig ist. Unter Hinweis auf diese Änderung erhob der Kläger gegen die inzwischen eingeleitete Vollstreckung aus dem Verpflichtungsurteil die Vollstreckungsgegenklage. Das VG erklärte die Vollstreckung antragsgemäß für unzulässig. Hiergegen richtete sich die erfolglos gebliebene Sprungrevision des Beklagten.
Die Sprungrevision ist nach § 134 VwGO zulässig, aber unbegründet.
1. Die Vollstreckungsgegenklage ist nach § 767 ZPO zulässig.
a) Die geltend gemachte Einwendung gegen die Vollstreckung lag zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht vor, da die Änderung des Flächennutzungsplans erst nach dem Urteil des OVG vom 30. 10. 1997 beschlossen wurde.
b) Die Änderung des Flächennutzungsplans stellt eine Einwendung i. S. v. § 767 ZPO dar. Eine derartige Einwendung lässt sich auf alle Gründe stützen, die geeignet sind, den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich zu vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit zu hemmen. Als eine solche Einwendung ist es anzusehen, wenn nachträglich ein Flächennutzungsplan in Kraft tritt, dessen Festsetzungen der Vollstreckung aus einem Verpflichtungsurteil entgegenstehen. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der Flächennutzungsplan nicht als Rechtsnorm anzusehen ist, da allein die rechtlichen Folgen auf den rechtskräftig zuerkannten Anspruch von Bedeutung sind.
Dieser Sichtweise steht auch nicht entgegen, dass ein bestandskräftiger Vorbescheid einen Schutz vor nachfolgenden Rechtsänderungen (etwa durch einen Bebauungsplan) beinhaltet. Dieser Vertrauensschutz tritt nach § 14 III BauGB erst mit Erlass des Vorbescheids ein, der gerichtlich festgestellte Anspruch auf Erteilung eines solchen Vorbescheides kann dem nicht gleichgesetzt werden. Dieser steht bis zur Vorbescheidserteilung unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht rechtserheblich ändert.
2. Die Vollstreckungsgegenklage ist auch begründet. Die Änderung des Flächennutzungsplans enthält Darstellungen, die geeignet sind, den auf § 35 BauGB gestützten Zulassungsanspruch des Beklagten zu beseitigen. Der geänderte Flächennutzungsplan sieht für die Errichtung von Windenergieanlagen „Sperrzonen“ vor, von denen das Vorhaben des Beklagten umfasst wird. Bei einem derartigen Vorhaben stehen nach § 35 III 4 BauGB öffentliche Belange auch dann entgegen, wenn ein Flächennutzungsplan hierfür eine andere räumliche Einordnung getroffen hat. Solche entgegenstehenden Festsetzungen bedeuten dabei kein absolutes Zulassungshindernis, sondern stellen nur den gesetzlichen Regelfall dar, von dem in Einzelfällen abgewichen werden kann. Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor.
Ebenso kann nicht die Unwirksamkeit des geänderten Flächennutzungsplans geltend gemacht werden. Das VG hat eine Unwirksamkeit nicht feststellen können, woran das BVerwG nach § 137 II VwGO gebunden ist, da der Beklagte hiergegen keine Verfahrenrüge erhoben hat und ein Verstoß gegen materielles Bundesrecht nicht ersichtlich ist.
3. Dem Vorgehen des Klägers kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes nur aus taktischen Erwägungen erfolgt ist – um nämlich den Beklagten um seinen Prozesserfolg zu bringen – und daher unzulässig sei. Dies kann nur angenommen werden, wenn der Beklagte mit einem derartigen Mittel von Seiten des Klägers nicht hätte rechnen müssen. Der Kläger machte aber von Anfang an seine Ablehnung des Vorhabens des Beklagten deutlich und versuchte bereits im Vorfeld eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans zu erwirken, die sich nur im Nachhinein als unwirksam erwies. Dieser Fehler wurde mit der erneuten Änderung behoben, mit der der Kläger sein Ziel weiterverfolgt, die Windenergienutzung an bestimmten Standorten zu konzentrieren. Der Beklagte kann allenfalls eine Entschädigung für einen Planungsschaden geltend machen. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen, ist allerdings zweifelhaft.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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