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FOC im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 1. August 2002; Az.: 4 C 5.01


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Für die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann die Aufstellung eines Bauleitplanes erforderlich sein, wenn hierfür das Abwägungsprogramm des § 35 BauGB nicht ausreicht.

2. Ein Vorhaben nach § 11 III 1 Nr. 1 BauNVO bedarf aufgrund des qualifizierten Abstimmungsbedarfs mit benachbarten Gemeinden in der Regel einer förmlichen Planung.

3. Eine Baugenehmigung kann nicht auf § 33 I BauGB gestützt werden, wenn ein entsprechendes Planaufstellungsverfahren bereits abgeschlossen ist und der Bebauungsplan nur nicht bekannt gemacht wird.



Problemstellung:

Das BVerwG macht deutlich, dass für bestimmte Vorhaben im Außenbereich der Prüfungsmaßstab des § 35 BauGB nicht ausreicht und statt dessen hierfür ein Bebauungsplan nötig ist.




Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung für ein Factory-Outlet-Center (FOC) auf dem Gebiet der Beklagten. Diese hatte das Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Aufgrund der Größe des geplanten FOC und der Anzahl der anzusiedelnden Unternehmen sieht die klägerische Nachbargemeinde erhebliche Auswirkungen auf den Handel in ihrer Innenstadt. Ihre gegen die erteilte Genehmigung erhobene Klage wurde von VG und OVG zurückgewiesen. Die erfolgreiche Revision führte zur Aufhebung der Baugenehmigung.

Die Revision ist zulässig und begründet. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht nicht.

1. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB liegen nicht vor.

a) Nach § 35 BauGB wird über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben im Außenbereich allein auf der Grundlage eines Konditionalprogramms entschieden. Dieses lässt für planerische Erwägungen keinen Raum. Dieses Entscheidungsprogramm ist in der Regel ausreichend, um einen Ausgleich der berührten öffentlichen und privaten Belange zu erzielen. Etwas anderes gilt, wenn durch das Vorhaben eine Konfliktlage geschaffen wird, die ohne planerische Erwägungen nicht bewältigt werden kann. Maßgebend hierfür ist der Umfang des Vorhabens und ob dadurch besondere Probleme für die Umgebung aufgeworden werden. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch aus § 35 III BauGB. Liegt ein solches besonderes Vorhaben vor, so reicht eine Genehmigung nach § 35 BauGB nicht aus, vielmehr ist dann eine Bauleitplanung nötig.

b) Auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander ist § 35 BauGB nicht uneingeschränkt als Zulässigkeitsmaßstab tauglich. Für ein Vorhaben, für das im Rahmen der Aufstellung eines Bauleitplanes eine Abstimmung mit der Nachbargemeinde nach § 2 II BauGB nötig ist, kann diese Abstimmung nicht dadurch umgangen werden, dass eine Bauleitplanung nicht erfolgt. Das Abstimmungsgebot des § 2 II BauGB verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Wenn ein derartiger qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht, muss er auch bei der Genehmigung eines einzelnen Vorhabens nach § 35 BauGB berücksichtigt werden.

c) Nach diesen Grundsätzen konnte hier eine Genehmigung nicht auf § 35 BauGB gestützt werden.

aa) Nach seinen Merkmalen ist das FOC als Einkaufszentrum i. S. v. § 11 III 1 Nr. 1 BauNVO einzuordnen. Nach dieser Vorschrift ist ein derartiges Vorhaben außerhalb von Kerngebieten nur in eigens festgesetzten Sondergebieten zulässig. Eine förmliche Planung ist also Voraussetzung. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung im unbeplanten Außenbereich aus, da durch ein solches Vorhaben ohne Planung zwangsläufig eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entstehen würde.

bb) Das FOC kann nicht ohne Abstimmung mit der Nachbargemeinde errichtet werden. Die Auswirkungen des Vorhabens beschränken sich nicht auf das Gebiet der Beklagten. Die Größe des Vorhabens macht deutlich, dass dadurch nicht nur der örtliche Bedarf gedeckt werden soll, sondern vielmehr auch der Handel im Gebiet der Klägerin betroffen sein wird. Die Pflicht zur Abstimmung folgt auch aus § 11 III 2 BauNVO, der eine Berücksichtigung der Belange bestehender Versorgungsbetriebe fordert. Dabei wird nicht nur auf das Gebiet der betroffenen Gemeinde, sondern vielmehr auf den Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens abgestellt, der bei einem Vorhaben derartiger Größe regelmäßig auch Nachbargemeinden umfasst.

2. Die Genehmigung kann auch nicht auf andere Vorschriften gestützt werden.

a) Eine Genehmigung nach § 33 BauGB ist nicht möglich, da es an der nötigen Planreife fehlt. Zwar liegt der Entwurf eines Bebauungsplans seitens der Beklagten vor, dieser leidet aber an Abwägungsfehlern, da die Beklagte die zu erwartenden Folgen für die Innenstadtstruktur der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt hat, und kann daher nicht in Kraft treten.

b) Auch das Vorbringen der Beklagten, die Abwägungsfehler seien mittlerweile durch eine erneute Abwägungsentscheidung behoben und die Planreife damit hergestellt, kann einen Rückgriff auf § 33 BauGB nicht rechtfertigen. Ob die Abwägungsfehler dadurch tatsächlich behoben wurden und das Vorbringen in der Revision überhaupt zu berücksichtigen ist, konnte dabei dahingestellt bleiben. Nach dem eigenem Vortrag fehlt der Beklagten zum Abschluss des Planungsvorgangs nur noch die Bekanntmachung, mit der bis zum Abschluss des Verfahrens gewartet werden soll. In einem solchen Fall kann aber eine Genehmigung nicht auf § 33 BauGB gestützt werden, sondern muss vielmehr der Bebauungsplan unverzüglich in Kraft gesetzt werden. Ein Abwarten, ohne dass sich hierfür ein Grund aus dem Planaufstellungsverfahren ergibt, widerspricht der gesetzlichen Wertung einer möglichst unverzüglichen Planung und führt zu einer unzulässigen Ausweitung von § 33 BauGB.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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