| |
Gewerbeerlaubnis für Internetcafe
OVG Berlin, Beschluss vom 17.Dezember 2002; Az.: 1 S 67.02
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Bereitstellung von Spielmöglichkeiten auf Computern in einem „Internetcafe“ bedarf einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i I 1 GewO.
Problemstellung:
Das Hauptproblem des Falles ist, ob das Aufstellen von Computern auch zu Spielzwecken gewerberechtlich mit dem Betrieb einer Spielhalle gleichzusetzen ist.
|
Die Beschwerdeführer betreiben mehrere „Internet- und Computerspielestudios“, deren Fortführung ihnen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vom Bezirksamt untersagt wurde. Ihr dagegen gerichteter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom VG abgelehnt. Die Beschwerde zum OVG blieb erfolglos.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Behörde konnte den Betrieb des Gewerbes nach § 15 II 1 GewO untersagen, da die erforderliche Erlaubnis hierfür fehlt.
1. Die Beschwerdeführer benötigen zum Betrieb ihrer Einrichtungen eine Erlaubnis nach § 33 i I 1 GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen).
a) Die Beschwerdeführer halten die von ihnen aufgestellten Computer zumindest auch als Unterhaltungsspielgeräte bereit, da die darauf installierten Computerspiele von allen Kunden benutzt werden können. Für die Annahme eines Spielbetriebs ist nicht die Aufstellung eigens hierfür entwickelter Geräte Voraussetzung, vielmehr genügt die Bereitstellung von Spielmöglichkeiten auf gewöhnlichen Computern. Dass zusätzlich Spiele aus dem Internet oder von einer mitgebrachten CD-ROM genutzt werden können, steht dieser Ansicht nicht entgegen.
b) Die Nutzung von Unterhaltungsspielen ist auch der überwiegende Zweck des Unternehmens. Diese Annahme rechtfertigt sich schon aus der Tatsache, dass die eigens installierten Spiele allen Gästen zur Verfügung stehen, weshalb es auf deren überwiegende tatsächliche Nutzung nicht ankommt. Bereits durch diese Bereitstellung ist das Gefahrenpotenzial begründet, das im Interesse des Jugendschutzes einen behördlichen Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt. Ob – wie von den Beschwerdeführern behauptet – die Computer nicht hauptsächlich für Spiele, sondern für Internetanwendungen genutzt werden, ist daher nicht entscheidungserheblich.
Im Übrigen begegnet dieses Vorbringen auch erheblichen Zweifeln. Nach einem polizeilichen Tätigkeitsbericht werden die aufgestellten Computer von den jeweils anwesenden Jugendlichen nahezu ausschließlich für Spiele im Netzwerk benutzt. Diesen Bericht konnten die Beschwerdeführer nicht entkräften.
2. Das Festhalten an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnung rechtfertigt sich im Hinblick auf die Wahrung der überwiegenden Interessen des Jugendschutzes.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
|
|