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JUVE-Handbuch: Zur Verfassungsmäßigkeit der Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002; Az.: 1 BvR 580/02


Leitsätze der Bearbeiterin:

1. Die im JUVE-Handbuch veröffentlichten Anwalts-Ranglisten enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.

2. Schutzgut des § 1 UWG ist insbesondere der Leistungswettbewerb. Eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit setzt Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus, wenn die einschlägige Fallgruppe auf unbestimmte, insbesondere wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe verweist. Dies ist bei der „getarnten Werbung“ der Fall.



Problemstellung:

Das BVerfG konkretisiert seine Rechtsprechung zur Bedeutung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht.



Die 1. Kammer des Ersten Senats hat einer Verfassungsbeschwerde gegen zwei zivilgerichtliche Entscheidungen stattgegeben, die den Beschwerdeführern untersagten, in dem von ihnen verbreiteten „JUVE-Handbuch“ Anwalts-Ranglisten zu veröffentlichen.

Das Handbuch informiert vornehmlich über die Tätigkeit wirtschaftsrechtlich orientierter Anwaltskanzleien. Sein besonderes und allein streitiges Merkmal sind optisch hervorgehobene Listen, in denen namentlich genannten Anwaltskanzleien ein bestimmter Rang zugewiesen wird. In der Einleitung des Handbuchs wird erläutert, dass die redaktionellen Mitteilungen auf Befragungen mit Akteuren am Markt, Anwälten, Mandanten und juristischen Akademikern beruhen. Unter jeder Rangliste findet sich der Hinweis, die Auswahl der Kanzleien sei eine subjektive und gebe lediglich die auf zahlreichen Interviews basierende Recherche der Redaktion wieder. Zusätzlich enthält das Handbuch einen Werbeteil, in dem Rechtsanwälte gegen Entgelt Inserate aufgeben. Das OLG gab im Berufungsverfahren der gegen die Ranglisten gerichteten Unterlassungsklage zweier Münchner Rechtsanwälte statt. Es bejahte einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der „getarnten Werbung“. Die Revision der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG. Das BVerfG bejahte die Verletzung des Art. 5 I GG, hob die entgegenstehenden gerichtlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an das OLG zurück.

Das OLG hat nach Ansicht des BVerfG bei der Auslegung und Anwendung von § 1 UWG Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG verkannt.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthalten die untersagten Ranglisten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.
Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG von weichenstellender Bedeutung. Werturteile sind im Gegensatz zu Tatsachen keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind deshalb grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden.

b) Nach den bisherigen Erkenntnissen des OLG lässt sich nicht feststellen, dass die Rangliste ein in § 1 UWG geschütztes Rechtsgut gefährdet und dessen Schutz Vorrang vor der Freiheit der Meinungsäußerung hat.
Schutzgut des § 1 UWG ist insbesondere der Leistungswettbewerb. Berührt ist vorliegend der Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten. Die streitigen Ranglisten betreffen insbesondere die Transparenz des Anwaltsmarktes. Durch Beschränkung auf verhältnismäßig wenige Kanzleien, insbesondere auf Großkanzleien, geben die Ranglisten diesen einen Wettbewerbsvorsprung. Auch beeinflusst wird die Offenheit des Anwaltsmarktes, da die Listen neu gegründete Kanzleien i.d.R. nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung einbeziehen.

c) Das OLG lässt die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 I GG außer Acht, indem es allein auf die wettbewerbsrechtliche Fallgruppe der „getarnten Werbung“ abstellt.
Die Orientierung an Fallgruppen und damit an typischen Situationen der Gefährdung des Schutzguts ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die betreffenden Fallgruppen den miteinander kollidierenden grundrechtlichen Positionen hinreichend Rechnung tragen. Dies kann in abstrakter Weise geschehen. Verweist die Fallgruppe aber auf unbestimmte, insbesondere wertausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe, ist die Rechtsanwendung nicht eindeutig vorgegeben. Dann sind auf den konkreten Fall bezogene Feststellungen zur Gefährdung des von § 1 UWG geschützten Rechtsguts und bei Kollisionen unterschiedlicher Rechtsgüter eine die betroffenen Interessen erfassende Abwägung erforderlich.
Von den Tatbestandselementen der von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelten Fallgruppen kann eine aus praktischer Erfahrung gewonnene Indizwirkung für die Gefährdung des Leistungswettbewerbs und damit zusammenhängend die Sittenwidrigkeit ausgehen. Allerdings müssen die Fachgerichte prüfen, ob die Indizwirkung im konkreten Fall ausreicht, um die Rechtsfolge, eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, zu rechtfertigen.

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere ist das OLG nicht auf die Frage eingegangen, ob etwa die Werbewirkung journalistischer Beiträge dem Leistungswettbewerb in der Anwaltschaft zuwiderlaufe, ob die angesprochenen Kreise die im Handbuch dargelegten Bewertungsgrundlagen nicht selbst zu werten wüssten und ob der Verlag in sittenwidriger Weise auf die Aufgabe von Inseraten hingewirkt habe.

d) Für den Fall, dass eine hinreichende Gefährdung des Schutzguts festgestellt werden sollte, fehlt es an tragfähigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Unterlassungsgebots. Möglicherweise reichen klarstellende Hinweise auf die Quellen der Ranglisten zur Abwehr einer solchen Gefährdung aus. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Neuverhandlung der Sache auch die für die neue Auflage des Handbuchs angekündigten zusätzlichen Erläuterungen zu prüfen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Das BVerfG hatte sich in letzter Zeit vermehrt mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht zukommt. In der wegweisenden Entscheidung vom 12.12.2000 (Benetton-Werbung, Newsletter 02/001) wurden hierfür die maßgeblichen Grundsätze niedergelegt, die das BVerfG in der vorliegenden Entscheidung bestätigt und konkretisiert.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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