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Strafbarkeit des Anlockens mit falschen Versprechungen zu „Kaffeefahrten“ nach § 4 I UWG

BGH, Urteil vom 15.08.2002; Az.: 3 StR 11/02


Leitsatz des Gerichts:

Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen „Kaffeefahrten“ gelockt werden soll.



Problemstellung:

Der BGH ordnet erstmals falsche Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgeltlichen „Kaffeefahrten“ gelockt werden soll, als wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse nach § 4 I 1 UWG ein.



Der Angeklagte war seit mehreren Jahren in der Verkaufsfahrtenbranche tätig. Er organisierte Tagesbusfahrten mit Verkaufsveranstaltungen, wobei er seine Kunden mit selbst verfassten Schreiben warb, von denen er pro Busreise mindestens 1.500 Stück versandte. Seine bevorzugte Zielgruppe bestand aus älteren und nicht berufstätigen Personen.
Zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft der Werbeschreiben und seiner Verantwortlichkeit verwendete der Angeklagte wechselnde Phantasienamen und gab unterschiedliche Orte als Absender an.

1) Der BGH hatte sich mit Werbeschreiben des Angeklagten in sechs Fällen zu befassen.

a) Im ersten Fall verfasste der Angeklagte Werbeschreiben für eine Verkaufsfahrt zum Preis von 19,90 DM mit der Überschrift „Jackpot geknackt – Voucher für Herrn/Frau....“, wobei er den jeweiligen Namen der Empfänger einfügte. Im Text, der für alle Adressaten gleich war, gab er wahrheitswidrig an, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter 99 Preisen einen „Topgewinn“ erzielt und den „Jackpot“ im Wert von 500 DM gewonnen, wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. Eine Verlosung hatte hingegen nicht stattgefunden; vielmehr erhielten alle Reiseteilnehmer einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur bei der Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst werden konnte.

b) Im zweiten Fall versandte der Angeklagte ein entsprechendes Werbeschreiben, versprach jedoch zusätzlich jedem Reisegast „- im Fahrpreis enthalten – ein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmen muss.“ Neben dem Reisegutschein wie im ersten Fall erhielten die Teilnehmer lediglich eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.

c) In den Fällen drei bis sechs änderte der Angeklagte die Werbeschreiben dahin ab, dass er anstelle des Gewinns eines „Voucher“ vorspiegelte, man habe für den wiederum namentlich angesprochenen Empfänger einen Lotterieschein ausgefüllt, fünf „Richtige“ getroffen und werde den Gewinn (in unterschiedlicher Höhe um die 500,- DM) auf der Tagesfahrt in bar ausbezahlen. Auch ein „leckeres, schmackhaftes Mittagessen“ wurde versprochen. Anstelle des versprochenen Gewinns wurden den Reisegästen lediglich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine Flasche Shampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhielten sie wiederum eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. Der Angeklagte hatte auf die Buchung der Teilnehmer hin eine „Platzbestätigung“ übersandt, die auf der Rückseite u.a. folgende kleingedruckte Geschäftsbedingung enthielt: „Die Mindestteilnehmerzahl an einer Verlosung / Gewinnspiel / Spielgemeinschaft auf einer Tagesfahrt beträgt 250 Reiseteilnehmer, Bargeldpreise (Lotto, Lotterie) werden ggf. gesplittet.“

Die Vorinstanz des LG Oldenburg hatte die unzutreffenden Angaben zum Mittagessen in den Fällen zwei bis sechs als strafbare Werbung nach § 4 I UWG gewertet, sah hingegen in dem unwahren Versprechen eines Gewinns keine auf die angebotene Leistung einer Tagesfahrt bezogene unwahre Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinn des § 4 I UWG.

2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft bestätigt der BGH die Annahme einer strafbaren Werbung nach § 4 I UWG in den Fällen zwei bis sechs, erkennt jedoch auch hinsichtlich des Versprechens eines Gewinns auf ein Vergehen der strafbaren Werbung.

a) In der Werbeangabe, die Reisegäste erhielten ein „leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü“ bzw. ein „leckeres, schmackhaftes Mittagessen“, obgleich sie lediglich eine verschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mitnehmen ausgehändigt bekommen sollten, wurde mit Recht vom LG eine wissentlich unwahre, zur Irreführung geeignete Angabe gesehen, die auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 I UWG erfüllt.

b) Auch in dem Versprechen eines Gewinns ist jedoch eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinn des § 4 I UWG zu sehen.

aa) Die Angaben zu den versprochenen Gewinnen sind wissentlich unwahr.

In den Fällen drei bis sechs hatte das LG die Unwahrheit ohne Rechtsfehler selbst festgestellt. Insbesondere spricht die „Platzbestätigung“ nicht dagegen, denn diese nachträgliche Einschränkung konnte die Unwahrheit der Angabe im Werbeschreiben nicht mehr beseitigen.

Unwahr sind auch die Versprechungen über den Gewinn eines „Voucher“ im Wert von 500,- DM in den Fällen eins und zwei. Denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die nur bei Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in Zahlung gegeben werden können, handelte es sich weder um einen Gewinn, noch um einen tatsächlichen „Voucher“. Ein solcher Touristik-Gutschein für im voraus bezahlte Leistungen wird nämlich nach der Bezahlung einer bestimmten touristischen Dienstleistung ausgehändigt und berechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme dieser Leistung, ohne dass er dabei weitere Auszahlungen zu erbringen hätte. Hier allerdings konnte ein Reiseteilnehmer für den „Reisegutschein“ allein keine touristische Dienstleistung erhalten, sondern musste vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten buchen, also eine erhebliche finanzielle Belastung eingehen, um dann auf den Reisepreis diesen Gutschein angerechnet zu bekommen.

Auch die unwahre Angabe „Topgewinn“ vermittelt dem Empfänger den Eindruck, er sei ein gegenüber den anderen Teilnehmer einer Verlosung herausgehobener „Glückspilz“, was ihn in besonderer Weise veranlassen kann und soll, die angebotene Tagesfahrt zu buchen.

bb) Diese unwahren Angaben sind auch zur Irreführung geeignet.

Denn die Ausführungen in den persönlich adressierten Werbeschreiben über die Verlosungen und Lotterieteilnahmen sowie zur Höhe des Gewinns vermögen jedenfalls die hier bevorzugt angesprochenen älteren und nicht mehr berufstätigen Personen zu täuschen.

cc) Die Angaben betreffen auch geschäftliche Verhältnisse.

Hiervon werden lediglich persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit den Belangen des Betriebs nicht erfasst, so dass Angaben zu Leistungen, die den Empfänger anlocken sollen, die angebotene Werbefahrt zu buchen, auf geschäftliche Verhältnisse bezogen sind.

dd) Entgegen der Auffassung des LG stehen diese Angaben auch in Zusammenhang mit der beworbenen Leistung.
Dies ist der Fall, wenn die unwahren Angaben in der Absicht gemacht werden, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

In Abgrenzung zur Rechtsprechung zum schwindelhaften Anlocken mit Geschenken in einen lokalen Verkaufsraum bejaht der BGH den erforderlichen Zusammenhang, da der umworbene Kunde sich erst bereit finden muss, eine Fahrt mit Verkaufsveranstaltung zu buchen, um in den Genuss des (vermeintlichen) Gewinns zu kommen. Damit ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der angebotenen „Werbefahrt“ und der Werbeanpreisung gegeben.
Insbesondere darf insoweit nicht lediglich auf die Leistung einer Busbeförderung abgestellt werden. Denn für die Entscheidung des Empfängers eines Werbeschreibens, ob er eine solche Verkaufsfahrt buchen soll, sind neben dem Ausflugserlebnis auch die angebotenen Zusatzleistungen wie Mittagessen, Geschenke und Auskehrung des Gewinns von Bedeutung.

Damit sind die Voraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 I 1 UWG in sämtlichen Fällen gegeben.


Anmerkung der Bearbeiterin:

In seinem Urteil vom 15.08.2002 nahm der BGH erstmals zu der Frage Stellung, ob anlässlich von „Kaffeefahrten“ gegebene falsche Versprechungen als strafbare Werbung nach § 4 I UWG zu würdigen sind. In den letzten Jahrzehnten hatte der BGH und verschiedene OLGe dagegen bereits Gelegenheit, „Kaffeefahrten“ hinsichtlich ihrer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit zu untersuchen (vgl. z.B. BGH DB 1986, 794; BGH BB 1988, 1767). Vgl. ausführlich zum strafrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Aspekt der „Kaffeefahrten“: Pluskat, WRP 2003, 18 ff.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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