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Grenzen zulässiger Koppelungsangebote nach Aufhebung der Zugabeverordnung

BGH, Urteil vom 13.06.2002; Az.: I ZR 173/01


Leitsatz des Gerichts:

Nach Aufhebung der Zugabeverordnung ist von der Zulässigkeit von Koppelungsangeboten auszugehen. Wettbewerbswidrig ist ein solches Angebot jedoch dann, wenn die Gefahr besteht, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. Zur Beurteilung als wettbewerbswidrig kann außerdem beitragen, dass von dem Koppelungsangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass beim Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Eine generelle Verpflichtung, stets den Wert der Zugabe anzugeben, lässt sich weder der Generalklausel des § 1 UWG noch dem Irreführungsverbot entnehmen.



Problemstellung:

Nach der Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Sommer 2001 konkretisiert der BGH seine Rechtsprechung zu den Grenzen des zulässigen Koppelungsgeschäfts.



Die Klägerin vertreibt unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik. In einer Werbeeinlage bot sie unter der Überschrift „Irgendwo besseres Angebot gesehen? Das gibt´s doch gar nicht!“ einen dem Typ nach bezeichneten Videorekorder der Marke Toshiba zum Preis von 49 DM an. Ein bei der blickfangmäßig herausgestellten Preisangabe angebrachter Stern verwies den Leser auf eine Bedingung, wonach dieser Preis nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Stromlieferungsvertrags gültig sei. Sie befand sich in einem Kasten, der als ganzes etwa die Größe der unmittelbar danebenstehenden Preisangabe aufwies und in dem im linken Teil eine Glühbirne abgebildet war. Daneben stand in von oben nach unten kleiner werdender Schrift folgender Text:
„Jetzt sollte Ihnen ein Licht aufgehen!
Mindestlaufzeit: 24 Monate
Grundgebühr: 9,90 DM/Monat
Verbrauchsgebühr: 0,27 DM/kWh
*Preis nur gültig in Verbindung mit einem Abschluss eines Stromliefervertrags von ares.“
Unter diesen Angaben befanden sich eine Abbildung des fraglichen Videorekorders sowie nähere Angaben zu diesem Gerät verbunden mit dem Hinweis, dass der „Preis ohne Stromvertrag“ 249 DM betrage.

Der beklagte Verbraucherverein hat diese Werbung nach §§ 1, 3 UWG als wettbewerbswidrig beanstandet und die Klägerin im Wege der Widerklage auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das LG hat die Widerklage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auch dessen Revision blieb erfolglos.

Dem Beklagten steht kein Unterlassungsanspruch nach § 1 iVm § 13 II Nr. 2 UWG zu.

1) Nach Aufhebung der Zugabeverordnung steht auch § 1 UWG einer Gewährung von Zugaben grundsätzlich nicht mehr im Wege.

Im Hinblick auf das gewandelte Verbraucherbild und die Auswirkungen der europäischen Harmonisierung auf das Lauterkeitsrecht hat der Gesetzgeber ein generelles Zugabeverbot nicht mehr für erforderlich gehalten. Dieser gesetzgeberische Wille muss sich auch darin niederschlagen, was im Rahmen des § 1 UWG als sittenwidrig anzusehen ist; er kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Sachverhalte, die in der Vergangenheit unter die Zugabeverordnung fielen, unverändert – nunmehr als Wettbewerbsverstöße nach § 1 UWG – verfolgt werden können.
Dem Kaufmann ist es demnach grundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne gesondertes Entgelt abgegeben wird.

2) Derartige Koppelungsangebote sind indes nicht uneingeschränkt zulässig. Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Verbots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Missbrauchskontrolle, die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV, sondern auch auf § 1 UWG stützen kann. Hierbei können die Fälle missbräuchlicher Koppelungsangebote zu einer einheitlichen Fallgruppe zusammengefasst werden, die für sämtliche Koppelungsgeschäfte – neben Zugaben sind dies die offenen oder verdeckten Koppelungsangebote sowie die Vorspannangebote – Geltung beanspruchen kann.

a) Die Anforderungen, die das Wettbewerbsrecht an die Zulässigkeit von Koppelungsangeboten stellt, müssen sich an den Gefahren orientieren, die von derartigen Geschäften für den Verbraucher ausgehen. Im Mittelpunkt steht dabei die Gefahr, dass die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder unzutreffend informiert werden. Im Interesse der Verbraucher ist daher eine Transparenz des Angebots zu fordern.

b) Das Wettbewerbsrecht muss diesen Gefahren Rechnung tragen. Es enthält hinsichtlich der Bewertung von Koppelungsangeboten indes keine absoluten Grenzen, so dass feste Wertgrenzen nicht bestimmt werden können.

Eine allgemeine Verpflichtung, stets den Wert einer Zugabe anzugeben, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Ungeachtet der spezifischen Pflichten, die sich durch die PAngV ergeben (insbesondere die Notwendigkeit der eindeutigen und klaren Angabe nach § 1 V 2 PAngV), sei eine solche Verpflichtung, so der BGH, immer dann anzunehmen, wenn die Gefahr bestehe, dass die Verbraucher über den Wert des tatsächlichen Angebots, namentlich über den Wert der angebotenen Zusatzleistung, getäuscht oder sonst unzureichend informiert werden. In diesen Fällen fordere das Transparenzgebot eine entsprechende Aufklärung.

3) Vorliegend liegt nach Ansicht des BGH indes kein missbräuchliches Koppelungsangebot vor. Denn die Klägerin habe die Bedingungen, unter denen sie die Zugabe gewährt, hinreichend deutlich gemacht. Auch hinsichtlich der Vertragsbedingungen des Stromlieferungsvertrags und der Eigenheiten des angebotenen Videorekorders habe die Klägerin ausreichende Angaben gemacht.
Weiter sei nicht zu befürchten, dass ein verständiger Verbraucher sich zum Abschluss des beworbenen Koppelungsgeschäfts bewegen lässt und dabei – blind für die mit dem Geschäft möglicherweise verbundenen wirtschaftlichen Belastungen – allein von dem Wunsch beherrscht wird, in den Genuss der versprochenen Vergünstigung zu gelangen. Im Allgemeinen sei davon auszugehen, dass der verständige Verbraucher mit den Marktgegebenheiten vertraut ist und sich nicht vorschnell durch das Angebot einer besonderen Vergünstigung zum Vertragsschluss verleiten lasse.
Diesem gewandelten Verständnis sollte gerade durch die Aufhebung der Zugabeverordnung Rechnung getragen werden.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Der BGH konkretisiert mit dieser bedeutenden Entscheidung die Grenzen der Zulässigkeit von Koppelungsgeschäften nach Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung im Sommer 2001. Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass das kombinierte Warenangebot mit oder ohne Angabe der Einzelpreise nur noch in seltenen Fällen als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG anzusehen sein wird.
Spätestens seit der Abschaffung von RabattG und ZugabeVO befindet sich das deutsche Wettbewerbsrecht im Umbruch. Vgl. umfassend zu den Reformplänen: Pluskat, WRP 2002, 1381 ff.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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