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Elektronische Pressespiegel: Grundsatzentscheidung des BGH

BGH, Urteil vom 11.07.2002; Az.: I ZR 255/00


Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlassten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

2. Die Privilegierung des § 49 I UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 I UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.



Problemstellung:

Erstmals nimmt der BGH zu der urheberrechtlichen Streitfrage Stellung, ob elektronische Pressespiegel unter die für herkömmliche Pressespiegel geltende Regelung des § 49 I UrhG fallen und damit auch ohne Zustimmung des Urhebers erstellt und verbreitet werden können.



Der Kläger, ein Verlag, in dem u.a. die Berliner Zeitung erscheint, nimmt die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Wort, auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte hatte mit einem Frankfurter Unternehmen einen Rahmenvertrag über einen per E-Mail zu übermittelnden Pressespiegel geschlossen und so für sich das Recht beansprucht, die gesetzliche Vergütung nach § 49 I 2 UrhG einzuziehen.

Der Kläger ist der Ansicht, § 49 I UrhG sei bereits auf herkömmliche Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenbestimmung auf das neue Medium des elektronischen Pressespiegels Anwendung finden. Demnach lägen die Rechte aus § 49 I UrhG grundsätzlich beim Urheber, im konkreten Fall bei dem Kläger, da die Redakteure und freien Mitarbeiter ihm sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt hatten. Die Beklagte hingegen steht auf dem Standpunkt, dass § 49 I UrhG neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pressespiegel erfasse.

1) Der BGH stellt klar, dass die Beklagte passivlegitimiert ist.
Zwar stellt die Geltendmachung eines urheberrechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annahme einer Schutzverletzung nicht aus, dass ein Nichtberechtigter einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung einzieht. Der BGH sieht jedoch in dem Verhalten der Beklagten – wäre das Frankfurter Unternehmen zu der fraglichen Nutzung nicht aufgrund von § 49 UrhG berechtigt – eine Teilnahme an der aufgrund des Vertrages zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch könnte dem Kläger insofern zustehen.

2) Der BGH betont, dass auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels unter bestimmten Bedingungen unter das Privileg des § 49 UrhG fallen kann.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind herkömmliche Pressespiegel, die zum internen Gebrauch erstellt sind, von § 49 I UrhG erfasst. Dies folge, so der BGH, aus der Gesetzgebungsgeschichte und dem sich daraus ergebenden Zweck der Bestimmung. Zu den herkömmlichen Pressespiegeln zählen alle Pressespiegel, die in Papierform verbreitet werden, unabhängig davon, ob die einzelnen Artikel ausgeschnitten, aufgeklebt und fotokopiert oder eingescannt und ausgedruckt werden.

b) Soweit elektronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen sie unter den Begriff des Informationsblattes i.S.v. § 49 I 1 UrhG.

Hierzu führt der BGH folgende Argumente an:

aa) Es darf nicht allein auf den Wortlaut des § 49 I 1 UrhG abgestellt werden. Denn aufgrund technischer Fortentwicklungen kann ein im Rahmen der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff UrhG verwendeter Begriff veralten. Dem muss ggf. durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden.

bb) Grundsätzlich sind die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen eng auszulegen, denn die dem Urheber hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte dürfen nicht übermäßig beschränkt werden.

cc) Bei der ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung ist zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Verbliebe es allerdings beim Ausschließlichkeitsrecht, so ist damit im allgemeinen keine Verbesserung der Position des Urhebers verbunden. Denn im allgemeinen räumt der Urheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung würde demnach i.d.R. dazu führen, dass dem Urheber weder der Vergütungsanspruch noch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde.

dd) Unter bestimmten Bedingungen ist demnach der elektronische Pressespiegel von der Schrankenbestimmung des § 49 I UrhG erfasst.

(1) Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der Privilegierung des herkömmlichen Pressespiegels verbundenen Möglichkeiten nur einen kleinen Schritt dar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt werden kann. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an die Stelle des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder die Speicherung einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem Arbeitsplatz aus zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit einer Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel als Faksimile eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Pressespiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich von einem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.

(2) Der BGH nimmt jedoch zwei Einschränkungen vor:

Aufgrund der Gefahren, die mit einer ungehinderten elektronischen Verbreitung verbunden sind, ist eine elektronische Übermittlung eines Pressespiegels allenfalls dann vom Privileg des § 49 I UrhG erfasst, wenn es um eine betriebs- oder behördeninterne Verbreitung, also einen sogenannten „In-house“-Pressespiegel geht.

Weiter kann eine Privilegierung nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränkt, die fremden Presseartikel – als Faksimile – graphisch darzustellen. Eine Volltexterfassung, die es ermöglicht, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen, ist vom Privileg nicht erfasst.

Der BGH hat deshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Die Anwendbarkeit des § 49 I UrhG auf elektronische Pressespiegel war seit langem umstritten. Mit seiner wegweisenden Entscheidung wendet sich der BGH gegen einen Großteil des Schrifttums, der die Anwendung der Schrankenbestimmung des § 49 I UrhG auf elektronische Pressespiegel verneint hatte. Vgl. auch die informative Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Hoeren in GRUR 2002, 1022 ff.




bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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