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Das Krombacher „Regenwald-Projekt“ und der moralische Kaufzwang
LG Siegen, Urteil vom 25.06.2002; Az.: 7 O 75/02
Leitsatz des Gerichts:
Zur Zulässigkeit gefühlsbetonter Werbung.
Problemstellung:
Das LG Siegen beschäftigte sich mit der Frage, ob das Krombacher „Regenwald-Projekt“ einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG darstellt und inwieweit das Argument des Kaufzwangs auf dessen lauterkeitsrechtliche Beurteilung anwendbar ist.
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In dem Zeitraum von April bis Juli 2002 hatte die Krombacher Brauerei durch ihren Werbeträger Günter Jauch mit dem Slogan „Mit jeder Kiste Krombacher-Pils, die Sie in Zukunft kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter afrikanischen Regenwaldes.“ geworben. In einem von zwei Wettbewerbsvereinen angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde der Brauerei diese Werbemaßnahme untersagt.
Das LG bejahte einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG.
1) Ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb, § 1 UWG, ist anzunehmen, wenn ein Unternehmen im eigenwirtschaftlichen Interesse zur Förderung und zum Schutz der Umwelt aufruft und hierbei das soziale Verantwortungsgefühl der Verbraucher unsachlich beeinflusst. Eine solche unsachliche Beeinflussung wird insbesondere angenommen, wenn sich ein Unternehmen das Mitgefühl oder die soziale Hilfsbereitschaft der Umworbenen für eigennützige Zwecke planmäßig zu Nutze macht, ohne dass irgendein sachlicher Zusammenhang mit der Leistung, wie den Eigenschaften der Ware, ihrer Herstellungsart oder Preiswürdigkeit besteht.
Unter Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG ist bei Anwendung des § 1 UWG die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu beachten, da in der Werbung enthaltene Äußerungen im Rechtssinne Meinungen sind, die in den Schutzbereich des Grundrechts fallen.
Das LG folgert aus dieser Feststellung, dass an Gefühle appellierende Werbung grundsätzlich als erlaubt anzusehen ist und auch das Erfordernis eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den in der Werbung angesprochenen Aspekten, etwa des Umweltschutzes und der beworbenen Ware, nicht weiter verlangt werden kann.
Allerdings sei gefühlsbetonte Werbung dann unzulässig, wenn auf die angesprochenen Verkehrskreise in verwerflicher Weise, wenn auch nur psychisch, Zwang ausgeübt wird. Diese Voraussetzung sei im Fall der akzessorischen Werbung gegeben, wenn der unzutreffende Eindruck erweckt wird, eine bestimmte soziale Sache ließe sich nur über eine wirtschaftliche Unterstützung des Werbenden erreichen.
Unzulässig ist gefühlsbetonte Werbung auch dann, wenn sie zur Irreführung des Verbrauchers führen kann.
Vorliegend ist der Verstoß gegen die guten Sitten demnach darin zu sehen, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Gesamteindruck ihrer Fernsehwerbung eine Koppelung zwischen Umsatzgeschäften und Umweltförderung vornimmt. Der angesprochene Verbraucher wird vor die konkrete Entscheidung gestellt, sich entweder für das Produkt Krombacher Bier zu entscheiden oder dem Regenwaldprojekt den Schutz zu verweigern. Aufgrund dieser Verknüpfung wird eine moralische Zwangslage herbeigeführt, die den Verbraucher in seiner Entschließungsfreiheit einschränkt.
2) Das LG bejaht des weiteren einen Verstoß gegen § 3 UWG aufgrund fehlender Transparenz. Der Werbeadressat wird nämlich nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise durch den Kauf eines Kastens Krombacher Bier 1 Quadratmeter Regenwald nachhaltig geschützt wird.
Die Geeignetheit der Werbung, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, ist aufgrund der starken Anreizwirkung durch Einsatz eines Fernsehstars und der Nachahmungsgefahr zu bejahen.
Anmerkung der Bearbeiterin:
a) Interessant ist der Ansatz des LG Siegen, das Argument des Kaufzwangs auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Werbeaktion „Regenwald Projekt“ anzuwenden. Das LG Siegen sieht sich durch die parallele Wirkungsweise der akzessorischen Wertreklame und der umweltbezogenen Werbung in Gestalt der Werbeaktion „Regenwald Projekt“ dazu befugt. Denn die Gefährlichkeit der Wertreklame liegt darin, dass der Kunde die Ware zunächst kaufen muss, um in den Genuss einer Vergünstigung zu gelangen. Gleiches gilt beim „Regenwald-Projekt“. Hier löst die Kaufentscheidung des Kunden lediglich keine geldwerte Vergünstigung, sondern ein umweltbezogenes Engagement des Werbenden aus. Vgl. ausführlich zu den neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung bzgl. der akzessorischen Wertreklame und deren Auswirkung auf die akzessorische Umweltwerbung: Bottenschein, WRP 2002, 1107 ff.
b) Die Brauerei Krombacher hätte sich, wie das LG Siegen ergänzend klarstellt, vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit befreien können, wenn sie in der Werbung den deutlichen Hinweis angebracht hätte, dass die Förderung des in Aussicht gestellten sozialen Zwecks auch unabhängig von der Kaufentscheidung erfolgen kann. Dieser Hinweis allerdings darf hinter der massiven Werbung nicht derart zurücktreten, dass sie von einem durchschnittlich interessierten und unterrichteten Verbraucher übersehen wird.
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bearbeitet von Ass. iur. Elisabeth M. Mayr
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