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Bezeichnung "Canal Grande" als Domain-Adresse - canalgrande.de

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2002; Az.: 2 a O 346/01


Leitsätze des Bearbeiters:

Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" als Domain-Adresse stellt keine Beeinträchtigung des Namensrechts dar. Der Namensschutz findet dort seine Schranken, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnungen zu nutzen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens begrenzt.



Problemstellung:

Das LG Düsseldorf zeigt die Grenzen des Kennzeichenrechtsschutzes bei der Verwendung einer Bezeichnung auf, die nicht nur ein geschütztes Zeichen, sondern auch eine bekannte geographische Bezeichnung darstellt.



Der Kläger betreibt seit 1997 unter der Bezeichnung "Zum Bootshaus Canal Grande" ein Restaurant und tritt im Verkehr auch mit der als Marke geschützten Kurzbezeichnung "Canal Grande" auf. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2000 Inhaber der Domain "canalgrande.de". Während auf der Domain anfänglich lediglich ein Baustellenschild zu finden war, wollte der Beklagte nach Klageerhebung Bilder und Berichte über Venedig und den Canal Grande einstellen. Nach Abmahnung verpflichtete sich der Beklagte mittels strafbewehrter Unterlassungserklärung dahingehend, die Domain "canalgrande.de" nicht für ähnliche Waren und Dienstleistungen des Klägers zu verwenden.

Die auf Unterlassung der Verwendung und Löschung der Domain "canalgrande.de" gerichtete Klage ist nicht begründet.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 BGB.

Es liegt weder ein Fall der Namensleugnung noch der Namensanmaßung vor.

Dem Kläger steht zwar ein Namensrecht an der Bezeichnung "Canal Grande" zu. Dieser Namensbestandteil ist auch unterscheidungskräftig. Zwar fehlt beschreibenden Angaben, Gattungsbezeichnungen oder geographischen Angaben mangels der Fähigkeit, einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder eine bestimmte Person zu individualisieren, die namensmäßige Unterscheidungskraft. Vorliegend verwendet der Kläger diese Bezeichnung aber nicht beschreibend im Sinne von "Großer Kanal". Auch als Name für den "Canal Grande" in Venedig kommt nicht ernstlich eine örtliche Herkunftsangabe auf dem Produktsektor des Klägers in Betracht. Ein Freihaltebedürfnis bezogen auf den Geschäftsbetrieb des Klägers besteht nicht.

a. Eine Namensleugnung seitens des Beklagten scheidet aus.

Eine Namensleugnung liegt vor, wenn das Recht des Namensträgers zum Gebrauch des Namens bestritten wird. Dies kann grundsätzlich auch durch die Reservierung einer Domain geschehen, sofern der Domain-Inhaber sich weder auf ein vorrangiges noch gleichrangiges Recht an der Domain berufen kann.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte nutzt die Bezeichnung "canalgrande.de" berechtigt. Eigene Namens- oder Kennzeichenrechte stehen ihm zwar nicht zu. Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt aber kein Bestreiten des Namensrechts des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens zu begrenzen vermag. Soweit der Kläger die Ernstlichkeit des Vorhabens des Beklagten, einen Bericht über den Canal Grande und Venedig unter dieser Domain ins Internet zu stellen, bezweifelt, handelt es sich um eine durch nichts belegte Vermutung. Gegen diese Vermutung spricht auch die Tatsache, dass der Beklagte bereits eine Unterlassungserklärung bezogen auf den Geschäftsbetrieb des Klägers abgegeben hat.

b. Auch eine Namensanmaßung scheidet aus.

Eine solche setzt voraus, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen verwendet und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt.

Der Beklagte verwendet die Domain zum einen wie bereits geklärt nicht unbefugt. Zum anderen fehlt es an einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung, da jedem Internet-Nutzer bei Aufruf der Domain klar wird, dass es sich nicht um die Homepage des Klägers handelt.

2. Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG scheiden mangels Handeln im geschäftlichen Verkehr aus. Ansprüche aus §§ 826, 1004 BGB scheiden wegen der berechtigten Nutzung der Domain durch den Beklagten aus.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim