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Zeitschriftentitel vs. Domain-Name: versicherungsrecht.de

LG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2002; Az.: 2 a O 11/02


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Bei einer Kollision eines Zeitschriftentitels (hier: Versicherungsrecht) mit einem Domain-Namen genügen wegen der nur geringfügigen Kennzeichnungskraft bereits kleine Unterschiede, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

2. Diese können vorliegend darin gesehen werden, dass sich die Domain an ein anderes Publikum als die Zeitschrift wendet und einen anderen Informationsschwerpunkt hat.

3. Das Anbieten der Domain zum Kauf durch den Kennzeicheninhaber ist nicht sittenwidrig, wenn dadurch eine eigene Leistung honoriert werden soll. Für die Sittenwidrigkeit spricht auch nicht die Reservierung mehrerer Rechtsgebiets-Domains.



Problemstellung:

Das LG Düsseldorf beschäftigte sich im vorliegenden Fall mit der Kollision eines Werktitels und eines identischen generischen Begriff, der als Domain-Name reserviert wurde.



Der Kläger war Inhaber der Domain "versicherungsrecht.de", die für ein Internet-Portal für Fragen um das Versicherungsrecht und die Versicherungswirtschaft benutzt wird. Diese Domain übertrug der Kläger im Laufe des Rechtsstreits auf seinen Sohn. Die Beklagte ist Herausgeberin der juristischen Zeitschrift "Versicherungsrecht - Juristische Rundschau für die Individualversicherung". Die Beklagte forderte den Kläger zur Freigabe der Domain auf. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Freigabe der Domain hat.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Unerheblich ist, dass die Domain im Laufe des Rechtsstreits an den Sohn des Klägers übertragen wurde, §§ 265, 325 ZPO.

2. Ein Anspruch auf Freigabe und Übertragung der Domain besteht nicht aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.

Bei der Verwendung einer Bezeichnung als Domain-Name handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Person zugewiesenes absolutes Recht. Auch eine Freigabe und Übertragung als Schadensersatz scheidet aus, da die Beklagte dann möglicherweise mehr erlangt hätte, als sie ohne das schädigende Ereignis erhalten hätte.

3. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain seitens der Beklagten besteht nicht.

§§ 5, 15 MarkenG untersagen zwar die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens, wenn Verwechslungsgefahr mit einem geschützten Werktitel besteht. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht gegeben. Zweifelhaft ist bereits, ob der Beklagten an der beschreibenden Angabe "Versicherungsrecht" Titelschutzrechte zustehen. Allerdings werden an Zeitschriftentitel nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitschriften mit mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen anboten werden.

Letztlich kann dies aber unentschieden bleiben, da allenfalls von einer nur schwachen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden kann, die unter Berücksichtigung der weiteren für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgebenden Umstände dazu führt, dass die Gefahr von Verwechslung zwischen der Domain und der Zeitschrift nicht gegeben ist. Bei der hier nur geringfügig gegebenen Kennzeichnungskraft reichen die vorliegenden Unterschiede aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Anders als die Zeitschrift wendet sich das Internet-Angebot an sämtliche Internet-Nutzer und nicht nur an juristisch Geschulte. Auch steht die Veröffentlichung von Urteilen zum Versicherungsrecht beim Internet-Portal im Hintergrund.

4. Auch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 826, 1004 BGB besteht nicht.

Das Verhalten des Klägers bzw. seines Sohnes ist nicht unlauter, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing. Entscheidend ist dabei, dass die Domain dazu genutzt wird, um versicherungsrechtliche Fragen darzustellen. Sinn und Zweck der Reservierung der Domain liegt damit nicht vornehmlich darin, andere von der Nutzung der Bezeichnung auszuschließen. Auch das Übertragungsangebot hinsichtlich der Domain nach entsprechender Bekanntheit gegen einen sechsstelligen Betrag macht das Verhalten nicht sittenwidrig. Sofern der Kläger bzw. sein Sohn die Bekanntheit der Domain durch eine eigene Leistung bewirkt hat, ist es nicht zu missbilligen, wenn diese entsprechend honoriert werden soll. Allein die Tatsache, dass sich der Kläger eine Vielzahl anderer Rechtsgebiets-Domains hat reservieren lassen, macht sein Verhalten nicht sittenwidrig.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim