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Tätigkeitsangaben eines Rechtsanwalts ohne Qualifizierung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt

AG Stuttgart, Urt. v. 4.6.2002; Az.: 1 C 2871/02


Leitsatz des Bearbeiters:

Auf einer Internet-Homepage ist es einem Anwalt gestattet, Tätigkeitsfelder anzugeben, ohne diese nach § 7 BORA als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkte zu qualifizieren.



Problemstellung:

Das AG Stuttgart musste sich mit der anwaltlichen Außendarstellung (hier: der Angabe der juristischen Tätigkeitsfelder) eines Rechtsanwaltes im Internet beschäftigen.



Mit der Klage verlangt der Kläger, ein Rechtsanwalt, die Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger hatte die Beklagte, ebenfalls Anwältin, abgemahnt, weil diese auf ihrer Homepage juristische Teilbereiche ohne Untergliederung in Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte aufgeführt hatte.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten verstoßen weder gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO noch gegen § 3 UWG.

Die Beklagte verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO.

§ 43 b BRAO normiert, dass Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten dürfen. Ihre berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste ist verfassungsrechtlich durch die Berufsfreiheit gewährleistet. Die in § 7 BORA vorgenommene Unterscheidung zwischen Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten dient dem Interesse des Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es Fälle gibt, in denen ein berechtigtes Interesse des Anwalts vorliegt, sich ohne diese Bindung der Öffentlichkeit darstellen zu können. Dementsprechend sieht auch § 6 Abs. 2 BORA für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel vor, dass in ihnen weitere als nach § 7 BORA erlaubte Hinweise gegeben werden dürfen.

Unter die vergleichbaren Informationsmittel fallen Homepages und E-Mails. Auf einer Homepage muss es Anwälten deshalb grundsätzlich erlaubt sein, über ihr gesamtes Dienstleistungsangebot sachlich und berufsbezogen zu unterrichten. Dies schließt es ein, Tätigkeitsbereiche anzugeben, in denen der Rechtsanwalt schwerpunktmäßig tätig ist, ohne auch die Angaben über Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte angeben zu müssen.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
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