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Namensschutz für Städteteilnamen
LG München I, Urt. v. 7.5.2002; Az.: 7 O 12248/01
Leitsatz des Bearbeiters:
Auch die Namen von Gemeindeteilen genießen den Schutz des § 12 BGB, da auch die Gemeindeteilnamen ausreichende Unterscheidungskraft besitzen, um damit einzelne Bezirke individualisierbar zu machen. Einer Verbindung mit dem Namen der dazugehörigen Stadt bedarf es hierfür nicht.
Problemstellung:
Das LG München I musste sich mit der Frage beschäftigen, ob auch die Bezeichnungen von Stadtteilen Namensschutz nach § 12 BGB genießen und so vor einer unberechtigten Registrierung als Domain-Namen geschützt sind.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1), eine Aktiengesellschaft, und vom Beklagten zu 2), der alleinige Vorstand der Beklagten zu 1), die Freigabe einer Mehrzahl von Internet-Domains, unter anderem lehel.de, maxvorstadt.de und sendling.de. Die Klägerin sieht in der Reservierung einen Verstoß gegen § 12 BGB und gegen § 1 UWG und verlangt die Unterlassung der Verwendung dieser Internet-Adressen.
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung aus § 12 BGB zu.
1. Die Beklagten verletzen das Namensrecht der Klägerin.
a. Die Namen von Städten und Gemeinden haben hinreichende Unterscheidungskraft und Individualität, da sie der Identifikation einer so bezeichneten juristischen Person des öffentlichen Rechts dienen. Deshalb ist anerkannt, dass sie für ihren Namen gegen eine unberechtigte Nutzung als Domain-Adresse Schutz aus § 12 BGB in Anspruch nehmen können.
Gleiches muss auch für den Namen von Gemeindeteilen gelten. Auch die Teilnamen haben ausreichende Unterscheidungskraft, da damit einzelne Bezirke individualisiert gekennzeichnet werden. Genau zu diesem Zweck sieht Art. 60 Abs. 1 BayGO vor, dass zu bildenden Stadtbezirken Namen gegeben werden. Diese müssen auch nicht jeweils mit dem Namen der Stadt verbunden sein, sondern können auch in Alleinstellung verwendet werden. Die Stadt hat bei der Wahl der Stadtteilnamen auch auf die geschichtlichen Namen Rücksicht zu nehmen, vgl. Art. 60 Abs. 1 S. 2 BayGO. Dadurch kann der ratio der Bildung von Stadtbezirken, nämlich in Großstädten ein engeres Verhältnis von Gemeindebürger und Gemeindeverwaltung zu schaffen, insoweit Rechnung getragen werden, als die den Bürgern bislang vertrauten Namen beibehalten werden und sich diese mit "ihrem" auch territorial klar abgrenzbaren Stadtteil identifizieren. Den Stadtteilnamen kommt somit letztlich die gleiche Funktion zu wie dem Stadtnamen selbst. Es ist daher nicht einsichtig, der Klägerin Schutz ihres eigenen Namens zuzuerkennen, den für die Stadtteilnamen indes zu versagen. Da die Stadtteile ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können, wären sie insoweit schutzlos gestellt, wenn nicht die für sie handelnde Gemeinde entsprechende Rechte wahrnehmen könnte.
b. Die Klägerin kann die Rechte an den Namen der Stadtteilen auch in Alleinstellung geltend machen. Dies folgt schon daraus, dass Art. 60 Abs. 1 BayGO gerade nicht vorsieht, dass die zu wählenden Namen mit dem Zusatz der Stadt verbunden werden müssen.
2. Die Verwendung von Namen von Gemeindeteilen als Domain-Namen stellt auch eine namensmäßige Benutzung dar, durch die die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung geschaffen wird. Der durchschnittliche Internet-Nutzer geht bei einer Domain, die den Namen eines Gemeindeteils trägt, davon aus, dort nicht nur Informationen über die betreffende Gemeinde zu erhalten, sondern auch, dass diese - gleichsam offiziell - von dieser Gemeinde stammen. Letztlich besteht die Zuordnungsverwirrung bereits darin, dass im Rechtsverkehr der irrige Eindruck erweckt wird, die Klägerin habe dem Gebrauch der Namen ihrer Gemeindeteile zugestimmt.
3. Die Tatsache, dass die Beklagten im Hinblick auf die Registrierung der Domains schneller waren als die Klägerin, vermag deren Rechte nicht einzuschränken. Für die Frage, ob prioritätsältere Namensrechte bestehen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung an, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Rechte an dem verwendeten Namen. Anderenfalls würde der Schutz des Namens gegen unbefugte Nutzung ausgehöhlt. Den möglicherweise differenzierter zu beurteilenden Fall einer Namensgleichheit oder der Kollision zweier berechtigter Interessen an einer Domain hatte die erkennende Kammer vorliegend nicht zu entscheiden.
4. Auch mit dem Einwand, den Bürgern werde die Möglichkeit genommen, eine E-Mail-Adresse mit ihrem Stadtteilnamen zu erwerben, dringen die Beklagten nicht durch. Denn da sie nicht Inhaber der zum Aufbau und Betrieb der angegriffenen Adressen erforderlichen Namensrechte waren, konnten sie nicht auf den Erfolg ihrer Geschäftsidee vertrauen.
5. Gemäß § 12 S. 1 BGB ist der Beklagte zu 2) als derzeitiger Inhaber der Domain-Namen verpflichtet, die Freigabe zu erklären, da nur hierdurch die Beeinträchtigung der Namensrechte der Klägerin beseitigt wird.
bearbeitet von Ass. iur. Andreas Heim
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