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Anscheinsbeweis bei Bankverfügung mit EC-Karte und PIN?

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.3.2002; Az.: 9 U 63/01


Leitsätze des Bearbeiters:

1. Grundsätzlich bleibt es bei dem von der herrschenden Meinung angenommenen Anscheinsbeweis, dass bei Bankverfügungen mit gestohlener EC-Karte und PIN der Karteninhaber mit der PIN sorgfaltswidrig umgegangen sein muss.

2. Für die Erschütterung des Anscheinsbeweises genügt es aber, dass konkrete Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Gewöhnlichen abweichenden Geschehensablaufs bzw. einer anderen Ursachenkette ergibt.



Problemstellung:

Das OLG Stuttgart beschäftigte sich mit der Frage der Sicherheit des PIN-Systems und des darauf basierenden Anscheinsbeweises für eine Pflichtwidrigkeit des Karteninhabers.



Der Beklagte unterhält bei der Klägerin ein Girokonto, für welches sowohl er als auch seine Ehefrau EC-Karten und PIN ausgehändigt bekamen. Zwischen dem 19.5.2000 und dem 3.6.2000 wurden bei verschiedenen Geldausgabeautomaten anderer Banken unter Verwendung der Karte der Ehefrau des Beklagten insgesamt 14 Abhebungen zu je 1.000 DM getätigt.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klägerin vermag ihre Forderung nicht auf §§ 675, 670 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag zu stützen, weil der Beklagte im selben Umfang Anspruch auf Korrektur der Lastschriften hat. Die Klägerin vermag nicht zu beweisen, dass den zugrunde liegenden Barabhebungen girovertragliche Weisungen des Beklagten oder seiner Ehefrau vorausgingen. Das Konto durfte auch aus anderem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund eines Ersatzanspruchs wegen einer Verletzung des EC-Karten-Vertrags nicht belastet werden.

1. Da Auszahlungen durch Geldautomaten voraussetzen, dass EC-Karte und korrekte PIN zusammen geführt werden, spricht der erste Anschein dafür, dass die Karteninhaberin selbst die streitgegenständlichen Abhebungen tätigte.

Der Senat sieht im vorliegenden Fall aber den Beweis des ersten Anscheins als erschüttert an, weil die Beklagte Umstände dartun und zu beweisen vermag, die einen vom typischen Ablauf abweichenden Hergang als ernsthaft möglich und sogar als plausibler erscheinen lassen. Zum einen hatte die Beklagte unverzüglich gegenüber der Polizei und auch gegenüber der Klägerin dargelegt, dass und unter welchen Umständen die EC-Karte abhanden gekommen war. Zum anderen ist die Klägerin dem Vorbringen des Beklagten, dass er und seine Ehefrau sich im Zeitraum der streitgegenständlichen Abhebungen nicht mehr an diesem Ort aufhielten, nie substantiiert entgegen getreten.

2. Die Klägerin ist zur Belastung des Kontos auch nicht deshalb berechtigt, weil der Beklagte oder dessen Ehefrau vertraglich übernommene Sorgfalts- oder Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt hätten.

a. Zwischen den Beteiligten gelten die Bedingungen für die Verwendung der EC-Karte, die in Abschnitt A II. 6., dort insbesondere unter 6.4 und 6.5, Sorgfaltspflichten des Karteninhabers festlegen. Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Die PIN darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Der Verlust der EC-Karte ist unverzüglich anzuzeigen, eine Sperrung der Karte und eine Strafanzeige bei der Polizei ist zu bewirken.

b. Das Landgericht hat im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall bei sämtlichen Abhebungen die der Ehefrau des Beklagten zugeordnete PIN bei allen Auszahlungen ohne Fehlversuche korrekt eingesetzt wurde, zugunsten der Klägerin einen Beweis des ersten Anscheins als erbracht angesehen, dass die Ehefrau des Beklagten mit ihrer PIN in grober Weise sorgfaltswidrig umgegangen sei, indem sie diese entweder einer dritten Person mitteilte oder zusammen mit der EC-Karte aufbewahrte.

aa. Die Auffassung des Landgerichts entspricht der herrschenden Meinung und wird auch grundsätzlich vom Senat geteilt. Sie beruht auf dem Gedanken, dass das Sicherheitssystem für EC-Karten mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Manipulationen ausschließt oder solche nachträglich erkennen läßt. Da EC-Karte und PIN generell getrennt voneinander ausgehändigt werden, kann in der Tat als typischer und regelmäßiger Geschehensablauf unterstellt werden, dass eine erfolgreiche Verwendung von EC-Karte und PIN durch einen Verstoß des Karteninhabers gegen die genannten Sorgfaltspflichten ermöglicht wurde.

Die PIN ist unstreitig nicht auf der EC-Karte selbst abgespeichert, sondern besteht aus mehreren Informationen wie der Kontonummer, der Kartenfolgenummer und der Bankleitzahl und muss mittels eines mathematischen Schlüssels erst aufwendig errechnet werden. Dieser als DES (DATA-Encryption-Standard) bezeichnete Schlüssel stellt eine Folge von 56 Bits dar, so dass 2 hoch 56 verschiedene mögliche Schlüssel zur Erzeugung der PIN bestehen (ca. 72 Billiarden). Die Möglichkeit eines Erratens der PIN kann als gänzlich unwahrscheinlich ausgeschlossen werden, zumal nur maximal 3 Fehlversuche von den Geldautomaten zugelassen werden.

bb. Soweit in der Rechtsprechung teilweise Bedenken gegen die Sicherheit der Verschlüsselung der PIN bei EC-Karten zum Ausdruck gebracht wurden, teilt der Senat diese Bedenken nicht (vgl. OLG Hamm, WM 97, 1203 = NJW 97, 1711).

cc. Gleichwohl genügen diese grundsätzlichen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht, ein grob sorgfaltswidriges Verhalten der Ehefrau des Beklagten festzustellen.

Da eine derartige Schlussfolgerung nur auf Erfahrungssätzen beruht, kann für eine Widerlegung des Anscheinsbeweises kein strenger Beweis des Gegenteils gefordert werden. Vielmehr muss es genügen, wenn der Beklagte konkrete Tatsachen zu behaupten und zu beweisen vermag, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines vom gewöhnlichen abweichenden Verlaufs bzw. einer anderen Ursachenkette ergibt.

Die Ehefrau hat diesbezüglich detailliert bekundet, dass sie neben der verloren gegangen EC-Karte nicht auch zugleich die PIN mit sich geführt hat. Die Ehefrau hat die Vernichtung der PIN überzeugend geschildert und darüber hinaus dargelegt, dass die PIN auch nicht anderweitig notiert wurde und dass diese insbesondere ihr auch nicht im Gedächtnis verblieben war, somit auch nicht später notiert werden konnte, weil die PIN in der Folgezeit nie wieder zum Einsatz kam und auch nicht kommen sollte. Die Ehefrau wollte sich darauf beschränken, die EC-Karte bei der Ausstellung von Euroschecks zu verwenden. Auch die Klägerin vermochte der Ehefrau keine weitere Benutzung der PIN zu einem anderen Zeitpunkt vorzuhalten.

Zudem muss sich der generell sehr hohe Sicherheitsstandard des PIN-Systems im vorliegenden Fall Einschränkungen gefallen lassen. Für die streitgegenständliche EC-Karte wurde noch das alte PIN-Verfahren verwendet, bei welchem systembedingt nicht alle PINs gleich wahrscheinlich waren. Bei dieser Verschlüsselung waren PINs, die aus der Eingangszahl 1 und drei weiteren Zahlen aus dem Bereich 0 bis 5 bestanden, wahrscheinlicher als andere PINs. Zudem war die EC-Karte auch mit einem Geldchip versehen, so dass für das Ausprobieren der PIN 3 weitere Fehlversuche an einem Geldkarten-Ladesystem, welches diese nicht registrierte, ausgenützt werden konnten. Rechnerisch ergab sich für den vorliegenden Fall sonach eine mögliche Ratewahrscheinlichkeit von 1 zu 54.

Diese erhöhte Ratewahrscheinlichkeit in Verbindung mit den Bekundungen der Zeugin genügte im vorliegenden Fall zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.


bearbeitet von
Ass. iur. Andreas Heim

 
 
 
 
   
 
 
Copyright 1999-2009 Dr. Andreas Heim