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Sorgerecht für nichteheliche Kinder
BVerfG, Urteil vom 29. Januar 2003, Az.: 1 BvL 20/99
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.
2. Die durch § 1626 a I Nr. 1 BGB den Eltern eines nichtehelichen Kindes eröffnete Möglichkeit zur gemeinsamen Sorgetragung beruht auf einem Regelungskonzept für die elterliche Sorge, das unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern über die gemeinsame Sorgetragung zu deren Voraussetzung macht. Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass damit dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 II GG nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
3. Eltern, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. 7. 1998 getrennt haben, ist die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht entgegensteht.
Problemstellung:
Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. 7. 1998 wurde das Sorgerecht für nichteheliche Kinder neu geregelt. Das BVerfG beschäftigte sich mit der Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung.
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Das BVerfG entschied über die Vereinbarkeit von § 1626 a BGB mit dem Grundgesetz. Nach dieser Vorschrift steht die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter zu. § 1626 a BGB lautet:
„ (Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen)
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“
Dem Verfahren lag eine Richtervorlage sowie eine Verfassungsbeschwerde eines nicht sorgeberechtigten Vaters eines nichtehelichen Kindes zugrunde, die sich im wesentlichen auf eine Verletzung von Art. 6 II 1, V GG stützten.
§ 1626 a BGB ist nur insoweit mit Art 6 II, V GG unvereinbar, als eine Übergangsregelung für Altfälle vor ihrem In-Kraft-Treten fehlt. Im übrigen bestehen gegen die Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 II GG wird nicht dadurch verletzt, dass nach § 1626 a II BGB die Personensorge für ein nichteheliches Kind grundsätzlich allein der Mutter übertragen wird.
a) Träger des Elternrechts für ein nichteheliches Kind aus Art. 6 II GG sind gleichermaßen dessen Mutter und Vater. Die Ausgestaltung dieses Elternrechts obliegt aber dem Gesetzgeber, der dabei einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen darf, wenn eine gemeinsame Sorgetragung nicht im Kindeswohl liegt.
b) Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet haben, füreinander und für ein gemeinsames Kind zu sorgen, kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollen und können. Dies wird auch durch neuere statistische Untersuchungen belegt.
c) Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, ist es gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen. Die Mutter weist schon biologisch die engste Verbindung zum Kind auf und stellt nach der Geburt dessen erste Bezugsperson dar. Während sie sich bereits während ihrer Schwangerschaft mit ihrer künftigen Verantwortung für das Kind auseinander setzen musste, steht die Entscheidung des Vaters, wie er sich zu dem Kind verhalten will, bei der Geburt oft noch nicht fest. Nur die Übertragung der elterliche Sorge zunächst allein auf die Mutter sichert dem Kind von Anfang an einen feststehenden Sorgerechtsträger.
d) Die Verfassungsmäßigkeit von § 1626 a II BGB wird schließlich auch dadurch gewährleistet, dass die Eltern nach § 1626 a I Nr. 1 BGB durch Abgabe einer Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor der Geburt des Kindes übernehmen können. Bis zur Abgabe einer solchen Erklärung erfordert es aber das Kindeswohl, die alleinige Sorge auf die Mutter zu übertragen.
2. Auch § 1626 a I Nr. 1 BGB, der eine gemeinsame Sorge von einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern abhängig macht, verletzt den Vater eines nichtehelichen Kindes nicht in dessen Elternrecht.
a) Nicht zu beanstanden ist die Überlegung des Gesetzgebers, dass eine gemeinsame Sorgetragung zum Wohl des Kindes einen Konsens der Eltern voraussetzt. Fehlt es hieran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, bringt eine gegen den Willen der Eltern erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mehr Nach- als Vorteile für das Kindeswohl mit sich.
b) Während bei miteinander verheirateten Eltern die Bereitschaft zur gemeinsamen Sorgetragung aus der Eheschließung gefolgert wird, fehlt bei den Eltern eines nichtehelichen Kindes ein solcher Anhaltspunkt. Daher ist es angemessen, ihnen die gemeinsame Sorge nur nach Abgabe einer übereinstimmenden Sorgeerklärung zu übertragen.
Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung der Rechte von Eltern nichtehelicher Kinder dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung zwischen ihnen und dem Kind auszugehen ist, und berücksichtigen, ob der Vater Interesse an der Entwicklung des Kindes zeigt. Hierfür ist die Abgabe einer Sorgeerklärung ein geeignetes Instrument. Dass zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch die Zustimmung der Mutter erforderlich ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Eltern den Weg nach § 1626 a I Nr. 1 BGB wählen werden, wenn sie zur Kooperation bei der elterlichen Sorge bereit sind. Die Annahme, eine Mutter, die mit dem Vater eines nichtehelichen Kindes zusammenlebt, werde sich nur dann dessen Wunsch nach einer gemeinsamen Sorge verweigern, wenn hierfür Gründe des Kindeswohls sprechen, ist gerechtfertigt. Daher ist es auch nicht nötig, die Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung bei einem Scheitern der gemeinsamen Sorgeerklärung einzuräumen, da nicht zu erwarten ist, dass bei Vorliegen eines derart schwerwiegenden Konflikts der Eltern die Gerichte eine gemeinsame Sorge für dem Kindeswohl dienlich erachten werden.
Unter Zugrundelegung dieser Annahmen ist das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes durch § 1626 a I Nr. 1 BGB ausreichend berücksichtigt. Steht er in keiner sozialen Beziehung zum Kind, fehlt es an einer Basis für eine gemeinsame Sorgetragung im Interesse des Kindeswohles; besteht hingegen zwischen der Mutter und ihm ein Einvernehmen, wird dies in aller Regel zur gemeinsamen Sorge führen.
c) Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, die nur bei Richtigkeit seiner prognostischen Annahmen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 II GG wahren, ist er verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten. Stellt sich dabei heraus, dass eine Sorgeerklärung nach § 1626 a I Nr. 1 BGB trotz des gemeinsamen Willens der Eltern zur Sorgetragung häufig nicht abgegeben wird, ist er zu einer Korrektur der Regelung verpflichtet, um den Vätern nichtehelicher Kinder den Zugang zur elterlichen Sorge zu ermöglichen.
3. § 1626 a BGB verstößt aber insoweit gegen Art. 6 II GG, als eine Übergangsregelung fehlt.
a) In Fällen, in denen sich die Eltern eines nichtehelichen Kindes vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung am 1. 7. 1998 getrennt haben, wird den Vätern die Möglichkeit verwehrt, die gemeinsame Sorge zu erlangen. In diesen Fällen bestand während des Zusammenlebens keine Möglichkeit zur Begründung einer gemeinsamen Sorge, während nach der Trennung die Mutter möglicherweise nicht mehr zur Abgabe einer Sorgeerklärung bereit ist. Wäre eine gemeinsame Sorge während des Zusammenlebens begründet worden, hätte diese auch nach der Trennung (unter der Einschränkung von § 1671 BGB) Bestand gehabt.
b) Ein Ausgleich für diese Situation ist nur durch die Schaffung einer Übergangsregelung möglich, die für derartige Fälle eine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Dem Gesetzgeber wird hierzu eine Frist bis 31. 12 .2003 eingeräumt.
4. Eine Verletzung von Art. 6 V GG, der für nichteheliche Kinder die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten wie für eheliche Kinder fordert, liegt – außer aufgrund der fehlenden Übergangsregelung – nicht vor.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der elterlichen Sorge bei ehelichen und nichtehelichen Kindern rechtfertigt sich dadurch, dass bei letzteren ein Vater nicht ohne weiteres rechtlich zugeordnet werden kann und nicht stets davon ausgegangen werden kann, dass dieser auch Sorge für das Kind tragen will. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass bei Fehlen einer gemeinsamen Sorgeerklärung Konflikte zwischen den Eltern bestehen, aufgrund derer eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entsprechen würde.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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