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Einklagbarkeit einer Gewinnzusage

BGH, Urteil vom 28. November 2002, Az.: III ZR 102/02


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. 7. 2001 darauf gestützt werden, dass das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.

2. Für die auf eine Gewinnzusage i. S. v. § 661 a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).



Problemstellung:

Wird eine Gewinnzusage von einem ausländischen Unternehmen abgegeben, stellt sich die Frage, wo diese eingeklagt werden kann. Nach diesem Urteil des BGH können die deutschen Gerichte zuständig sein.



Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Klägerin macht gegen die Beklagte, eine niederländische Versandhandelsgesellschaft, einen Anspruch aus einer Gewinnzusage geltend. Die Beklagte hatte an die Klägerin eine „Benachrichtigung wegen Bargeld-Zuteilung aus Auswahl-Verfahren“ gesandt, weigerte sich aber, den darin versprochenen Betrag zu zahlen. Das angerufene Landgericht hatte abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und diese durch Zwischenurteil festgestellt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

1. Der BGH ist als Revisionsgericht befugt, die internationale Zuständigkeit zu prüfen. § 545 II ZPO n. F., wonach eine Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, steht dem nicht entgegen.

a) § 545 II ZPO n. F. hat die Regelung von § 549 II ZPO a. F. übernommen, für den allgemein anerkannt war, dass er sich nicht auf die internationale Zuständigkeit bezog. An dieser Wertung wollte der Gesetzgeber auch durch Einführung von § 545 II ZPO n. F. nichts ändern. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Sacharbeit der Vorinstanzen nur deshalb hinfällig wird, weil die Zuständigkeit falsch beurteilt wurde. Dies kann aber nur für die innerdeutsche Zuständigkeitsverteilung gelten und nicht auch für die ungleich bedeutsamere internationale Zuständigkeit, die die Abgrenzung von Souveränitätsrechten betrifft. Dies gilt auch deswegen, da die internationale Zuständigkeit über das anwendbare Verfahrensrecht entscheidet. Sie legt auch fest, welches materielle Recht auf den Fall Anwendung findet, da so zunächst das einschlägige internationale Privatrecht ermittelt wird, das dann wiederum das materielle Recht bestimmt. Daher kann die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die sachliche Entscheidung des Prozesses verändern.

b) Eine revisionsrechtliche Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ist auch deshalb geboten, um die Vorlagepflichten nach dem EuGVÜ nicht ins Leere laufen zu lassen. Danach können in Deutschland nur die obersten Gerichtshöfe des Bundes dem europäischen Gerichtshof eine Auslegungsfrage zur Vorabentscheidung vorlegen. Wenn nun dem BGH die Überprüfung der internationalen Zuständigkeit untersagt wäre, könnte zu dieser – gerade im innereuropäischen Rechtsverkehr bedeutsamen Frage – keine Entscheidung des EuGH herbeigeführt werden.

2. Im vorliegenden Fall sind die deutschen Gerichte entweder nach Art. 13 I Nr. 3 i. V. m. Art. 14 I Alt. 2 EuGVÜ oder nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ international zuständig.

a) Nach Art. 2 I EuGVÜ sind natürliche oder juristische Personen grundsätzlich vor den Gerichten des Vertragsstaates zu verklagen, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben. Eine Klage in einem anderen Vertragsstaat ist nur möglich, wenn dort einer der Wahlgerichtsstände nach Art. 5 ff EuGVÜ besteht. Hier ist in der Bundesrepublik der Gerichtsstand für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet.

b) Die vorliegende, auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a BGB gestützte Klage kann als Klage aus einem Verbrauchervertrag i. S. v. Art. 13 I EuGVÜ angesehen werden.
Zwar lag mit der Mitteilung der Beklagten nur ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, die Gewinnbenachrichtigung zielte aber auf eine Vertragsanbahnung. Die als Verbraucherin anzusehende Klägerin sollte so veranlasst werden, bei der Beklagten Waren zu bestellen. Auch hatte die Klägerin die zum Vertragsabschluß nötigen Handlungen vorgenommnen, indem sie den „Ziehungsbescheid“ an die Beklagte zurücksandte. Da die Voraussetzungen von Art. 13 I Nr. 3 EuGVÜ gegeben sind, konnte die Klägerin nach Art. 14 I Alt. 2 Klage vor den deutschen Gerichten erheben.

c) Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen entscheidend auf den – hier nicht erfolgten – Abschluss eines Vertrages abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig.
Nach Art. 3 I i. V. m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ können Ansprüche aufgrund einer unerlaubten Handlung auch vor den Gerichten des Ortes geltend gemacht werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Begriff der "unerlaubten Handlung" ist als autonomer Begriff anzusehen. Um eine einheitliche Lösung in allen Mitgliedsstaaten zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass er sich auf Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpfen. Dies wäre hier der Fall, wenn die Vertragsanbahnung nicht für die Begründung des Gerichtsstandes für Verbrauchersachen genügt. In diesem Fall ist die nichtvertragliche deliktische oder deliktsähnliche Haftung aus § 661 a BGB, die dem Verbraucher einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn gibt, als „unerlaubte Handlung“ anzusehen und begründet daher den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Die deutschen Gerichte sind damit international zuständig, da am Wohnsitz der Klägerin mit dem Empfang des Gewinnversprechens das schädigende Ereignis eingetreten ist.


Anmerkung des Bearbeiters:

Das Urteil verbessert erheblich die gerichtliche Durchsetzbarkeit von sogenannten Gewinnversprechen. Dabei erwecken Unternehmen bei Verbrauchern den Anschein, diese hätten einen Preis gewonnen, indem sie ihnen eine entsprechende Mitteilung schicken. In Wahrheit soll der Verbraucher aber nur zur Bestellung von Waren (etwa durch das Zurücksenden einer „Zuteilungsmarke“ etc.) oder zum Anrufen einer – meist teuren – Hotline veranlasst werden. Um dem Verbraucher einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn zu sichern, wurde vom Gesetzgeber am 27. 6. 2000 § 661 a in das BGB eingefügt. Dieser lautet:

„(Gewinnzusagen) Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.“

Bereits vor diesem Urteil des BGH hatten verschiedene OLG die Einklagbarkeit eines solchen Anspruchs gegenüber Unternehmen aus anderen EU-Staaten vor deutschen Gerichten bestätigt. Wann nach § 661 a BGB eine Gewinnzusage vorliegt, wird in der bisherigen OLG-Rechtsprechung eher verbraucherfreundlich bewertet. In der Regel wird darauf abgestellt, ob ein durchschnittlich verständiger Verbraucher davon ausgehen durfte, einen Preis gewonnen zu haben, ohne besonders auf versteckte Ausschlussklauseln achten zu müssen. So hat das OLG Stuttgart in einem Fall einen Anspruch aus einer Gewinnmitteilung zugesprochen, obwohl das Unternehmen in seinen „Vergabebedingungen“ darauf hingewiesen hatte, dass Gewinne geteilt werden können und sich so viele „Gewinner“ gemeldet hätten, dass so die Grenze von 3 DM, unter der keine Gewinne ausbezahlt würden, unterschritten sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. 11. 2002, Az.: 6 U 135/02 und 6 U 136/02).

Gesetzestext EuGVÜ via dejure.org




bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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