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Widerruf eines Kreditvertrages
BGH, Urteil vom 12. November 2002, Az.: XI ZR 47/01
Leitsatz des Gerichts:
Im Fall des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages hat der Darlehensgeber Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung, auch wenn die Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer nicht unmittelbar zugeflossen, sondern weisungsgemäß auf ein Treuhänderkonto überwiesen worden ist.
Problemstellung:
Der BGH stärkt im Einklang mit einer Entscheidung des EuGH die Rechte von Verbrauchern bei sogenannten „Haustürgeschäften“.
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Realkreditvertrages. Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Jahr 1993 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds, die ihnen von einem unabhängigen Vermittler angeboten worden war. Der Vertragsschluss erfolgte in der Wohnung der Kläger, wobei der Vertreter der Beklagten darauf hinwies, dass diese sich nur auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränke und an dem Immobilienfonds in keiner Weise beteiligt sei. Eine Widerrufsbelehrung erteilte sie nicht. Nachdem die Darlehensvaluta weisungsgemäß auf ein Konto des Treuhänders ausbezahlt worden war, widerriefen die Kläger am 30. 10. 1997 den Darlehensvertrag und fochten ihn gleichzeitig an, da sie von dem Vertreter der Beklagten über die Ertragsaussichten des Fonds getäuscht worden seien und erhoben Klage auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Die Beklagte ihrerseits begehrte mit einer Widerklage die Feststellung, dass der Kreditvertrag wirksam sei.
Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Die Revision führte zur Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Kläger haben den Kreditvertrag wirksam widerrufen.
1. Ein Anspruch der Kläger aus c. i. c. besteht nicht. Die Beklagte muss sich nicht die (von den Klägern behauptete) Anpreisung der Anlage durch ihren Vertreter bei Abschluss des Kreditvertrages anrechnen lassen.
Der Vertreter der Beklagten wurde für diese nur insoweit tätig, als es um den Abschluss des Kreditvertrages ging, nicht aber bei der Vermittlung der Anlage, da diese unabhängig von der Beklagten erfolgte. Die Beklagte hatte die Kläger hierauf durch eine Zusatzerklärung ausdrücklich hingewiesen.
2. Den Klägern stand aber ein Widerrufsrecht nach § 1 I Haustür-Widerrufs-Gesetz (HWiG, wurde am 1. 1. 2002 aufgehoben) a. F. zu.
a) Der Widerruf ist nicht gemäß § 5 II HWiG a. F. ausgeschlossen. Eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift entsprechend dem Urteil des EuGH vom 13. 12. 2001 (abgedruckt in WM 2001, 2434) ergibt, dass für Realkreditverträge § 1 I HWiG a. F. Anwendung findet. Zwar erfüllt ein Realkredit die Vorraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), was nach § 5 II HWiG a. F. zum Ausschluss der Vorschriften des HWiG führt. Dies gilt aber nicht für die Regelungen des HWiG über den Widerruf, da das VerbrKrG dem Verbraucher kein entsprechendes Widerrufsrecht gewährt. Nur so ist es möglich, eine richtlinienkonforme Umsetzung der Haustürgeschäftsrichtlinie, die dem HWiG zu Grunde liegt, zu erzielen.
b) Die Vorraussetzungen des Widerrufsrechts aus § 1 I HWiG a. F. liegen hier vor. Da eine Belehrung darüber nicht erfolgt ist, war der Widerruf auch nicht verfristet.
3. Mit dem Widerruf der Kläger wandelte sich der Kreditvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Den Parteien steht wechselseitig ein Anspruch aus § 3 HWiG a. F. auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen zu. Zur weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der zu leistenden Beträge wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
a) Die Beklagte hat den Klägern die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Diese haben auch Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der gezahlten Raten.
b) Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung.
Diesen Betrag haben die Kläger von der Beklagten als zweckbestimmte Leistung erhalten, auch wenn er ihnen nicht unmittelbar zugeflossen ist, sondern auf ein Konto ihres Treuhänders überwiesen wurde. Für die Frage, wann ein Darlehen nach § 3 I HWiG a. F. empfangen ist, sind die gleichen Maßstäbe wie bei § 607 I BGB und § 7 III VerbrKrG anzuwenden. Der Empfang setzt dabei voraus, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag empfangen, wenn der von ihm als Empfänger bezeichnete Dritte das Geld erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern des Darlehensgebers tätig geworden. Mit der vereinbarungsgemäßen Überweisung auf das Treuhandkonto hatten damit die Kläger die Darlehenssumme empfangen.
Eine andere Beurteilung dieser Frage wäre nur möglich, wenn der Kreditvertrag und die finanzierte Beteiligung als verbundenes Geschäft i. S. v. § 9 VerbrKrG anzusehen wären und der Widerruf des Darlehens sich daher auch auf die Fondsbeteiligung beziehen würde. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist § 9 VerbrKrG aber auf einen Realkredit nicht anzuwenden. Dass kein einheitliches Geschäft vorliegt, wird auch aus der Zusatzerklärung deutlich, die die Beklagte der Klägerin bei Vertragsschluss vorlegte.
4. Die Widerklage war abzuweisen, da der Darlehensvertrag von den Klägern wirksam widerrufen worden war und somit als nicht zustande gekommen anzusehen ist.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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