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Verkehrssicherungspflicht im Winter

OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2002, Az.: 24 U 87/02


Leitsatz des Bearbeiters:

Ein Gewerbetreibender hat dafür Vorkehrungen zu treffen, dass seine Kunden im Winter nicht auf Schnee oder Eis zu Schaden kommen.



Problemstellung:

Das OLG äußert sich zur Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht im Winter.



Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Der Kläger nutzte mit seinem Fahrzeug im Winter die Waschanlage der Tankstelle des Beklagten, wobei er auf einer vereisten Platte ausrutschte. Er zog sich dabei einen Bänderriss zu, der zu einem Verlust seines Arbeitsplatzes als Hausmeister führte. Das Landgericht sprach ihm einen Schadensersatzanspruch zu, rechnete ihm aber ein hälftiges Mitverschulden an. Das OLG verringerte den Mitverschuldensanteil.

Der Beklagte haftet dem Kläger wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB auf Schadensersatz.

1. Eine Verkehrssicherungspflicht trifft jeden, der für Dritte Gefahrenquellen schafft. Dies gilt besonders, wenn die Gefahrenquelle im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit entsteht. Der Betreiber einer Tankstelle oder Autowaschanlage hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden. Diese Pflicht hat der Beklagte hier verletzt. Die Eisplatte, auf der der Kläger ausrutschte, hatte sich nicht bei kaltem Wetter durch den Betrieb der Waschanlage gebildet, sondern bestand aus verharschtem Altschnee, der dem Beklagten längst hätte auffallen müssen. Indem er es unterließ, diese vereiste Fläche zu beseitigen, verletzte er seine Verkehrssicherungspflicht und begründete so einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

2. Bei der Höhe des Ersatzanspruches war ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB in Höhe von 25 % zu berücksichtigen. Der Kläger hätte bei den herrschenden Witterungsbedingungen mit vereisten Flächen rechnen und deshalb erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Ein höherer Mitverschuldensanteil als 25 % ist dabei nicht angemessen, da ihm eine besondere Unachtsamkeit nicht zur Last gelegt werden kann und er darauf vertrauen durfte, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten erfüllen wird. Das Verschulden des Beklagten wiegt wesentlich schwerer als die momentane Unaufmerksamkeit des Klägers. Ein höherer Mitverschuldensanteil des Klägers kann auch dann nicht angenommen werden, wenn etwa – was zwischen den Parteien umstritten ist – der Beklagte ein Schild mit der Aufschrift „Vorsicht Glatteis“ an der Waschstraße angebracht hatte. Die Verantwortlichkeit des Beklagten als Betreiber der Waschstraße, Schaden von den Kunden abzuwenden, wird durch ein derartiges Schild nicht in einer Weise herabgesetzt, dass der Verschuldens- und Verursachungsanteil des Beklagten im Rahmen der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung vermindert würde.

3. Der Beklagte hat dem Kläger damit 75 % des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen. Dieser umfasst den Verdienstausfall und die Umzugskosten, die ihm aufgrund seines Arbeitsplatzverlustes, der auch den Verlust seiner Hausmeisterwohnung bedingte, entstanden sind, sowie alle künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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