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Bereicherungsanspruch im Dreiecksverhältnis

BGH, Urteil vom 5. November 2002, Az.: XI ZR 381/01


Leitsatz des Gerichts:

Liegt der Zahlung eine bloße "Scheinanweisung" des vermeintlichen Darlehensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldners ausging.



Problemstellung:

Der BGH verdeutlicht die Voraussetzungen, unter denen im Drei-Personen-Verhältnis ein direkter Bereicherungsanspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger gegeben sein kann.



Die klagende Gemeinde nimmt den beklagten Landkreis auf Rückzahlung eines überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Die Prozessparteien nahmen ebenso wie zahlreiche andere öffentlich-rechtliche Körperschaften die Dienste eines Finanzmaklers in Anspruch, der zwischen ihnen Darlehensverträge vermittelte, ohne dass es zu einem direkten Kontakt der Vertragspartner kam. Dieser erweckte so bei dem Beklagten den Eindruck, ein Dritter, die Stadt P., wolle bei ihm ein Darlehen über 3,5 Mio. DM aufnehmen. Der Beklagte überwies diesen Betrag an die Stadt, die vermeintliche Darlehensnehmerin, obwohl ein Darlehensvertrag nicht wirksam zustande gekommen war. Zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages an den Beklagten veranlasste der gleiche Makler die Klägerin, indem er ihr ebenfalls vorspiegelte, sie habe mit der Stadt P. einen Darlehensvertrag geschlossen. Er wies die Klägerin an, die Auszahlung direkt an den Beklagten vorzunehmen, dem er die Zahlung der Klägerin als Rückzahlung des Betrages ankündigte, den der Beklagte an die Stadt P. geleistet hatte. Die Klägerin nahm an, die Stadt P. als ihr vermeintlicher Darlehensnehmer habe die Zahlung an den Beklagten angeordnet und überwies den Betrag an diesen.
Die Klägerin macht geltend, dass eine Anweisung der Stadt nicht vorlag und begehrt daher Rückzahlung des überwiesenen Betrages nach Bereicherungsrecht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung sowie zur Auskunft und Rechnungslegung über die gezogenen Nutzungen. Die dagegen eingelegte Sprungrevision hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB sowie auf Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht nicht.

1. Zwischen den Parteien ist ein Bereicherungsausgleich im Wege der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.

a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Der Angewiesene bewirkt dabei eine eigene Leistung an den Anweisungsempfänger und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger.
Ein direkter Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger besteht nur, wenn eine wirksame Anweisung zum Zeitpunkt der Leistung fehlt, auch wenn dies dem Anweisungsempfänger nicht bekannt war. In diesen Fällen kann die Zahlung nicht dem vermeintlich Anweisenden als eigene Leistung angerechnet werden. Ein Schutz des Anweisungsempfängers nach den Grundsätzen der Rechtsscheinlehre ist dann ebenfalls nicht möglich, da hierzu der „Anweisende“ einen Rechtsschein gesetzt haben müsste. Ein Zahlungsempfänger, der auf das Vorliegen einer wirksamen Anweisung vertraut, wird bereits durch die Regeln über den Wegfall der Bereicherung hinreichend geschützt.

b) Vorliegend wollte die Klägerin mit ihrer Überweisung ihren vermeintlich mit der Stadt P. geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen und den Kreditbetrag auf eine angebliche Anweisung der Stadt an den Beklagten auszahlen. Da eine solche Anweisung fehlte, steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB zu. Die bloße Vorstellung des Beklagten über das Vorliegen einer Anweisung genügt nicht, um einen Rechtsgrund für die Zahlung zu schaffen.

aa) Dem Anspruch der Klägerin kann nicht entgegen gehalten werden, diese habe als Dritte i. S. v. § 267 I BGB geleistet, um die Stadt P. von dem dem Beklagten zustehenden Rückzahlungsanspruch zu befreien. Die Klägerin wollte allein eine eigene Verbindlichkeit aus einem vermeintlichen Darlehensvertrag erfüllen und nicht eine fremde Schuld tilgen.

bb) Die Zahlungsanweisung des Finanzmaklers ist der Stadt P. auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Dieser trat nie als Vertreter der Stadt, sondern immer als unabhängiger Vermittler auf. Er könnte somit allenfalls als Scheinbote, nicht aber als Vertreter der Stadt P. angesehen werden.

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf einen besonderen Vertrauensschutz berufen. Er ist nicht schutzwürdiger als die anderen beteiligten Kommunen, die alle blindes Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Finanzmaklers setzten. Im Übrigen steht dem Beklagten wegen der Überlassung von 3,5 Mio. DM an die Stadt P. ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen diese zu.

dd) Ebenso spielt keine Rolle, ob bei der Klägerin eine Entreicherung vorliegt. Ein Schaden im Sinne der Differenzbetrachtung, nach der sich der Geschädigte mit dem schädigenden Ereignis unmittelbar zusammenhängende Vermögensvorteile mit gewissen Einschränkungen anrechnen lassen muss, ist für einen Bereicherungsanspruch nicht notwendig.

2. Der Beklagte ist weiterhin zur Auskunft über die gezogenen Nutzungen verpflichtet, die nach § 818 I BGB herauszugeben sind.
Ein solcher Anspruch besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, während der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt.

3. Ein Anspruch auf Rechnungslegung besteht dagegen nicht.
Eine Rechnungslegung ist eine besondere Auskunftsart, bei der nach § 259 I BGB eine geordnete Zusammenstellung von Ein- und Ausgaben erfolgt und auch vorhandene Belege vorgelegt werden müssen. Eine solche Pflicht trifft in der Regel nur Personen, die fremde Angelegenheiten führen oder rechtswidrig in fremde Rechte eingreifen. Dem kann aber nicht der Kondiktionsschuldner gleichgesetzt werden, der gewöhnlich nur eigene Geschäfte führt.


bearbeitet von
Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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