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Teilweises Zerstören durch Brandlegung i.S.d. § 306 a I StGB

BGH, Urteil vom 12.09.2002; Az.: 4 StR 165/02


Leitsatz des Gerichts:

Zur Tatbestandsalternative „teilweises Zerstören“ durch eine Brandlegung in § 306 a StGB.



Problemstellung:

Der BGH klärt höchstrichterlich die Auslegung der Tatbestandsalternative „teilweises Zerstören“ durch Brandlegung in § 306 a StGB und führt den „erheblichen Schaden“ in § 306 e StGB einer Klärung zu.



Die Angeklagte ist vom LG Essen wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Angeklagte mit ihrer Situation unzufrieden. Sie fühlte sich von ihrem Verlobten vernachlässigt und beschloss, durch Brandstiftungen „auf sich aufmerksam“ zu machen.

Am Morgen des 19.06.2000 entschloss sich die Angeklagte, die in einem Mehrfamilienhaus gelegene 2-Zimmer-Wohnung ihres Verlobten in Brand zu setzen und dadurch unbewohnbar zu machen, um von diesem „als vermeintliches Opfer eines Unglücks“ mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erhalten und ihn zu zwingen, zu ihr zu ziehen. Sie entzündete im Wohnzimmer eine auf einem Stapel Altpapier liegende Zeitung, begab sich zu ihrem Kind in das Schlafzimmer und verständigte kurze Zeit später telefonisch die Feuerwehr.
Sodann verließ sie mit dem Kind die Wohnung und informierte die Nachbarn. Beim Eintreffen der Feuerwehr hatten die Flammen eine Couch und einen Sessel erfasst. Eine Wand war stark verrußt, ebenso die Deckenvertäfelung. Verschiedene Gegenstände waren durch die Hitze verformt worden. Das gesamte Wohnzimmer war wegen des Brandschadens von Grund auf renovierungsbedürftig. Die Wohnung wurde von dem Verlobten, der zunächst zu der Angeklagten gezogen war, renoviert und von ihm drei Wochen später wieder bezogen.

Das LG hat das Verhalten der Angeklagten als vollendete schwere Brandstiftung nach § 306 a I Nr. 1 StGB gewertet, weil insbesondere durch die starke Verrußung des Wohnzimmers ein wesentlicher Teil des Wohngebäudes unbrauchbar gemacht und damit zerstört worden sei. Da durch das „Inbrandsetzen“ bereits ein erheblicher Schaden entstanden sei, komme eine Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 306 e StGB) nicht in Betracht.

2. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Wohnung stellt ein geschütztes Tatobjekt im Sinn des § 306 a I Nr. 1 StGB dar, da sie eine Räumlichkeit ist, die der Wohnung von Menschen dient.

b) Die Angeklagte hat kein Gebäude in Brand gesetzt.
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Feststellungen belegen nicht, dass diese Voraussetzungen vorlagen. Die Flammen hatten lediglich eine Couch und einen Sessel erfasst, eine Wand und die Deckenvertäfelung waren verrußt und verschiedene Gegenstände waren von der Hitze verformt. Feststellungen, dass das Feuer Bestandteile des Gebäudes erfasst hat, es auf für das jeweilige Gebäude wesentliche brennbare Bestandteile hätte übergreifen können und die Angeklagte dies auch wollte oder zumindest damit rechnete, enthält das Urteil nicht.

c) Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung in der Tatbestandsalternative „teilweises Zerstören eines Gebäudes durch eine Brandlegung“ (§ 306 a I Nr. 1 Alt. 2 StGB).

aa) Diese Handlungsalternative wurde durch das 6. StrRG in die Tatbestände §§ 306, 306 a StGB eingefügt. Anlass zur Ergänzung der früheren Tatbestandshandlung „Inbrandsetzen“ war für den Gesetzgeber, dass die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann, dass bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte, entstehen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber eine weitere Handlungsalternative deswegen für erforderlich hielt, weil „in Fällen erheblicher Menschengefährdung und hoher Sachschäden“ die §§ 303, 305 StGB, die (möglicherweise) einschlägig wären, wenn eine Verurteilung wegen Brandstiftung ausscheidet, „für eine angemessene Ahndung der Tat“ nicht ausreichten. Hieraus folgt zum einen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auf die Auslegung des Begriffs „teilweises Zerstören“ in den §§ 305, 305 a StGB zurückgegriffen werden kann, zum anderen, dass – auch bei Berücksichtigung der (Gemein-)Gefährlichkeit einer jeden Brandlegung – im Hinblick auf die hohe Strafdrohung in den §§ 306 I, 306 a I, II StGB ein „teilweises Zerstören“ von Gewicht vorliegen muss, um im Sinne der §§ 306, 306 a StGB tatbestandsmäßig zu sein.

bb) Teilweises Zerstören im Sinne der §§ 305, 305 a StGB wird angenommen, wenn – für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit – das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, wie etwa Abteilungen eines Gebäudes, gänzlich vernichtet werden.

cc) An dem primären Schutzzweck des § 306 a I Nr. 1 StGB – Wohnen als „Mittelpunkt menschlichen Lebens“ – ausgerichtet, bedeutet „teilweises Zerstören“ (von Gewicht) bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes – d.h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene „Untereinheit“ – durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn für den „verständigen“ Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit – und nicht nur für Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist. Zur Erfüllung des Tatbestandes „teilweises Zerstören eines Gebäudes“ reicht es nicht aus, dass (lediglich) das Mobiliar zerstört wurde.
„Teilweises Zerstören“ kann dementsprechend auch dann vorliegen, wenn eine Wohnung durch starkes Verrußen des gesamten Wohnbereichs nicht mehr benutzbar ist.
Ob dies hier so war, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dass der Geschädigte die Wohnung erst drei Wochen später wieder bezogen hat, besagt nicht, dass die Wohnung so lange nicht bewohnt werden konnte.

Der BGH hat deshalb das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird im Falle der Verurteilung wegen Brandstiftungsdelikten eingehend die Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 306 e StGB zu prüfen haben. Ob bereits ein „erheblicher Schaden“ i.S. von § 306 e StGB eingetreten ist, richtet sich nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut unter Berücksichtigung der Zielsetzung des vom Gesetzgeber in § 306 e StGB geschaffenen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrundes. Soll § 306 e StGB nicht leer laufen, so darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden. Auf Wertgrenzen, die die Rechtsprechung für andere Tatbestände mit gänzlich anderen Normzwecken und Schutzobjekten entwickelt hat (z.B. § 315 c I StGB), kann daher nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr ist ein durch Brandstiftung entstandener erheblicher (Sach-) Schaden an einem Wohngebäude regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn mindestens 2.500 Euro objektiv – tatbezogen – zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.


Anmerkung der Bearbeiterin:

Die Brandstiftungsdelikte sind beliebter Prüfungsgegenstand. Stets zu beachten ist, dass es sich bei § 306 a I StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, d.h., die Brandstiftung wird in diesem Fall wegen ihrer generellen Gefährlichkeit für Leib und Leben von Menschen als strafwürdig angesehen. Damit setzt § 306 a I StGB gerade nicht voraus, dass sich in den Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt tatsächlich Menschen befinden. Ist allerdings die typischerweise mit der schweren Brandstiftung verbundene Gefahr im konkreten Fall offensichtlich ausgeschlossen, so ist die Anwendung dieses Straftatbestandes dennoch nicht gerechtfertigt. Die h.L. geht hier im Wege der teleologischen Reduktion vor. Die Rechtsprechung betont, dass diese Ausnahme allenfalls bei kleinen und überschaubaren Objekten greifen kann. Im Gegensatz zu § 306 a I StGB handelt es sich bei § 306 a II StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier muss also zusätzlich zur Tathandlung die konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung festgestellt werden.



bearbeitet von
Ass. iur. Elisabeth M. Mayr

 
 
 
 
   
 
 
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